Hallo guten Morgen,
vorweg: die Arbeitsagentur kann mir nicht weiterhelfen, gibt hierzu keinerlei Auskünfte 😢
wenn ein Arbeitnehmer im Nebeneinkommen mit Steuerklasse 6 abgerechnet wird, bekommt er dann in seinem Nebenbetrieb ebenfalls KUG. Das Arbeitseinkommen im Nebeneinkommen wird beim ersten Arbeitgeber mit einbezogen, das wissen wir, jedoch ob der AN im Nebenbetrieb KUG erhält ist unklar. Auch Haufe usw...geben hierüber keine Auskunft bzw. wurde darüber geschrieben.
Kann mir jemand helfen?
VG
Erika Kettinger
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
grundsätzlich kann man in jeder Beschäftigung in der man arbeitslosenversicherungspflichtig ist, auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
Es müssen halt alle übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.
Schauen Sie auch mal ins Merkblatt Kurzarbeitergeld 8b für Arbeitnehmer der Agentur für Arbeit.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo,
vielen Dank.
Im Merkblatt steht nichts über NEBENEINOMMEN UND ANSPRUCH AUF KUG im Nebenerwerb.
Viele Grüße
Hallo,
gemäß dem von Herrn Reich erwähnten Merkblatt finde ich dort unter dem Punkt Tatbestände, die den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ausschließen nichts dazu.
Ergo würde ich ganz einfach behaupten (nur meine persönliche Meinung), dass Anspruch auf KUG besteht, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Viele Grüße
Nein, aber das jeder, der arbeitslosenversicherungspflichtig ist, grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat. Im Weiteren finden dort Hinweise zu Anrechnungen von weiteren Arbeitsverdiensten usw..
Sie können jemanden mit Steuerklasse 6 genauso prüfen, wie jeden anderen arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Theoretisch wissen Sie ja noch nicht einmal, warum der Arbeitnehmer Steuerklasse 6 hat. Es könnte ja auch einfach sein, dass er nicht will, dass Sie die Daten einsehen dürfen. Schon würde Ihnen Steuerklasse 6 gemeldet.
Im Weiteren prüfen Sie, wenn grundsätzlich Kurzarbeitergeld bejaht wird, ob ein Hinzuverdienst anzurechnen ist. Wenn der Arbeitnehmer (in Ihrem Fall) einer weiteren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, ist nur zu prüfen, ob er diese schon hatte, bevor die Kurzarbeit begonnen wurde.
Wenn jemand zwei sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen hat und eine verliert, hat er auch Anspruch auf (Teil-)Arbeitslosengeld. Genauso ist es bei Kurzarbeit.
Moin,
letztlich muss es eigentlich gehen, da es sonst keine Leistungssätze für Steuerklasse VI geben müsste.
Es muss nur auf jeden Fall geprüft werden, ob bzw. in welcher Höhe eine Anrechnung der Hauptbeschäftigung erfolgen muss (dies ist dann die Beschäftigung, die neben dieser zu beurteilenden Tätigkeit ausgeübt wird.
Und dass die Arbeitsagentur keine Aussage dazu treffen kann, ist doch merkwürdig - die müssen das doch auch hinterher prüfen...
Viele Grüße
Uwe Lutz