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Nachzahlung nach Mindestlohnverstoß

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letzte Antwort am 03.07.2025 13:18:08 von lohnhilfe
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Gale21
Beginner
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Liebe Community,

 

bei einem neuen Mandanten von uns wurde kurz vor dem Beraterwechsel ein Mindestlohnverstoß (durch irrtümliche Anrechnung von Sachbezügen ) im Rahmen der Rentenversicherungsprüfung festgestellt und eine Beitragsnachberechnung auf Basis des Differenz-Phantomlohns zum Mindestlohn von der DRV  durchgeführt. (Die Zollprüfung steht noch aus.)

Da die weitere Umsetzung des Bescheides nun bei mir liegt, stellt sich mir die folgende Frage:

der Differenzlohn, der aufgrund des Mindestlohnverstoßes ja auch  noch an die Mitarbeiter auszuzahlen ist, ist steuerpflichtig - doch wie verhält es sich mit der Beitragspflicht, da die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge

ja bereits im Rahmen der Betriebsprüfung entrichtet wurden?

Ich würde vermuten, dass der Phantomlohnbetrag in voller Höhe steuerpflichtig ist, vom Auszahlungsbetrag die bereits abgeführten Arbeitnehmerbeiträge jedoch  abzuziehen sind, oder?

 

 

Hat vielleicht jemand bereits Erfahrungen in einem ähnlichen Fall oder kann mir jemand raten? Ich finde dazu keine Informationen.

 

 

lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 2 von 12
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Hallo @Gale21 ,

 

ich meine mich zu erinnern, dass die Phantomlohngeschichte eine abenteuerliche ist: Denn der Phantomlohn hat seinen Namen ja gerade daher, dass der Lohn nicht ausgezahlt wurde. Der Staat in Form der SV greift aber trotzdem darauf zurück als Bemessungsgrundlage für die SV und kümmert sich nicht darum, dass die Mitarbeiter diese ermittelten Differenzen auch noch erhalten.

 

Steuerlich dürfte hier nichts passieren, da Lohnsteuer nur auf tatsächlich gezahlte Entgelte fällig wird. Einen Phantomlohn gibt es da meines Wissens nicht.

 

Der Zoll wird ein Bußgeld festsetzen - damit ist er fertig. Auch er wird nicht für die Mitarbeiter tätig und sorgt für die entsprechende Nachzahlung.

 

Ob und wie die Mitarbeiter nun an den ihnen eigentlich zugestandenen Lohn herankommen, ist eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Wenn also der Mitarbeiter diese Fehlbeträge noch einfordert oder aber der Arbeitgeber diese noch zahlt, dann erst wird eine (Nach-) Berechnung erforderlich und dann auch Steuer fällig. Ist das im vorliegenden Fall gegeben?

 

Ich hoffe, ich liege mit meiner Erinnerung richtig und bitte ausdrücklich um eventuell nötige Korrekturen.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

Gale21
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Lieber Lohnexpterte,

vielen Dank für deine Antwort!

Der Differenz-Lohn soll an die Mitarbeiter ausgezahlt werden, fließt also steuerlich im Auszahlungsmonat zu -

muss der Betrag dann nach deiner Einschätzung  auch voll verbeitragt werden, ist also die Beitragsentrichtung im Rahmen der Betriebsprüfung nicht zu berücksichtigen?

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pogo
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@Gale21  schrieb:

 

muss der Betrag dann nach deiner Einschätzung  auch voll verbeitragt werden, ist also die Beitragsentrichtung im Rahmen der Betriebsprüfung nicht zu berücksichtigen?


Die Beiträge für den bisher nicht ausgezahlten Lohn, auf den der Mitarbeiter einen Anspruch hat, ist mit dem Prüfergebnis erledigt, sofern sich die jetzt stattfindende Auszahlung genau auf den bereits verbeitragten Phantomlohn bezieht.

 

Im Zweifel einfach ne kurze Mail an deinen Prüfdienst schreiben.

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lohnexperte
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Hallo @pogo ,

 


@pogo  schrieb:

 


Die Beiträge für den bisher nicht ausgezahlten Lohn, auf den der Mitarbeiter einen Anspruch hat, ist mit dem Prüfergebnis erledigt, sofern sich die jetzt stattfindende Auszahlung genau auf den bereits verbeitragten Phantomlohn bezieht.



Wäre damit nach Ihrer Einschätzung für die Nachzahlung des Phantomlohnes eine neue Lohnart anzulegen mit steuerpflichtig (Zahlungen für mehrere Jahre) und sv-frei (weil bereits im Rahmen der RV-Prüfung erledigt)?

 

VG 

pogo
Experte
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Muss man ja so machen, wenn es keine entsprechende Lohnart gibt. 🙂

 

Für die nächste Prüfung diese Zahlung dokumentieren, denn es könnte ja die Nachfrage kommen, warum hier keine SV-Beiträge abgeführt worden sind.

Oder gleich die Lohnart so nennen..."Phantomlohnnachzahlung 2021-24"

Gale21
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Hallo Pogo,

 

ich habe deinen Rat befolgt und mich an den DRV-Prüfdienst gewandt. Dieser hat meine Frage folgendermaßen beantwortet:

Bei Auszahlung der von der Betriebsprüfung festgestellten Bruttolohnsummen an die Mitarbeiter, gelten diese als bereits verbeitragt, vom Auszahlungsbetrag muss jedoch der Arbeitnehmerbeitrag zur SV abezogen werden.

Steuerpflicht ist klar.

Ich werde eine Lohnart als sonstigen Bezug nur steuerpflichtig über den gesamten Bruttobetrag anlegen und im Nettobereich den errechneten SV-Abeitnehmeranteil abziehen..., müsste doch so richtig sein.

 

Vielen Dank an alle für die hilfreichen Antworten!

lohnexperte
Fachmann
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Hallo @Gale21 ,

 

diese Aussage finde ich spannend:

 


@Gale21  schrieb:

 

 

Bei Auszahlung der von der Betriebsprüfung festgestellten Bruttolohnsummen an die Mitarbeiter, gelten diese als bereits verbeitragt, vom Auszahlungsbetrag muss jedoch der Arbeitnehmerbeitrag zur SV abezogen werden.

Steuerpflicht ist klar.

Ich werde eine Lohnart als sonstigen Bezug nur steuerpflichtig über den gesamten Bruttobetrag anlegen und im Nettobereich den errechneten SV-Abeitnehmeranteil abziehen..., müsste doch so richtig sein.


Arbeitsrechtlich ist es so, dass der Mitarbeiter für SV-Beiträge auf Korrekturen in der Entgeltabrechnung nur für die letzten drei Monate belastet werden darf; alles weiter zurückliegende hat der Arbeitgeber zu tragen. Warum und ob das in diesem Falle anders sein soll/darf (Belastung des Arbeitnehmers mit SV-Beiträgen für viele, viele vergangene Monate), wäre zumindest eine Überlegung wert.

 

Oder habe ich einen Denkfehler?

 

VG 

rschoepe
Experte
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@Gale21  schrieb:

Ich werde eine Lohnart als sonstigen Bezug nur steuerpflichtig über den gesamten Bruttobetrag anlegen und im Nettobereich den errechneten SV-Abeitnehmeranteil abziehen..., müsste doch so richtig sein.


Aber wie bekommst du das in die Meldungen an die Krankenkassen?

Wäre echt hilfreich, wenn Datev für solche Fälle einen entsprechenden  Behandlungsschlüssel anbieten würde …

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Gale21
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Hallo Lohnexperte,

 

laut DRV: bei Auszahlung des Phantomlohns an die Mitarbeiter, darf der Arbeitgeber nur das auszahlen, was sich nach "ordentlicher" Abrechnung des Bruttolohns ergeben hätte."

Anmerkung von mir: Andernfalls würde ein neuer geldwerter Vorteil für die übernommenen AN-SV-Beiträge entstehen.

 

Eine Meldung an die Krankenkassen ist nicht erforderlich, da ja bereits alles im Rahmen der Betriebsprüfung verbeitragt und gemeldet wurde.

 

 VG

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rschoepe
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@Gale21  schrieb:

Eine Meldung an die Krankenkassen ist nicht erforderlich, da ja bereits alles im Rahmen der Betriebsprüfung verbeitragt und gemeldet wurde.


Ah, jetzt ja. (Eine Insel!)

Ich hatte das so missverstanden, dass nur die AG-Anteile in der BP nachgefordert worden waren und die AN-Anteile bei Auszahlung dann noch an die Krankenkassen abgeführt werden müssen. Das macht aber natürlich gar keinen Sinn, wenn ich so darüber nachdenke …

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lohnhilfe
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letzte Antwort am 03.07.2025 13:18:08 von lohnhilfe
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