Guten Morgen,
ich habe folgenden Fall auf dem Tisch.Ich habe letztes Jahr von einer ehemaligen Kollegin einen Fall übernommen. Jetzt ist folgendes aufgeploppt:
Mitarbeiter hat 2023 einen PKW erhalten. Man hat mitgeteilt, dass er das Auto privat nicht benutzt sondern nur für die Fahrten um zu Baustellenbesichtigung zu fahren. Jetzt hat sich heraus gestellt, dass er mit diesem PKW auch ins Büro gefahren ist. Also, Fahrten Wohnung – 1.Tätigkeitsstätte. Dies soll nun nachberechnet werden. 2023 kann man nicht mehr über den Lohn abrechnen. Aber 2024 und 2025. Der Mitarbeiter hat ein Fahrtenbuch geführt.
Übrigens der Mitarbeiter hat zum 15.12. gekündigt. Wenn ich das jetzt alles nachberechne, dann kommt ja wahrscheinlich unterm Strich eine Überzahlung raus.
Wie würdet ihr das abrechnen bzw. vorgehen?
Ich habe folgenden Fall auf dem Tisch.Ich habe letztes Jahr von einer ehemaligen Kollegin einen Fall übernommen. Jetzt ist folgendes aufgeploppt:
Mitarbeiter hat 2023 einen PKW erhalten. Man hat mitgeteilt, dass er das Auto privat nicht benutzt sondern nur für die Fahrten um zu Baustellenbesichtigung zu fahren. Jetzt hat sich heraus gestellt, dass er mit diesem PKW auch ins Büro gefahren ist. Also, Fahrten Wohnung – 1.Tätigkeitsstätte. Dies soll nun nachberechnet werden. 2023 kann man nicht mehr über den Lohn abrechnen. Aber 2024 und 2025. Der Mitarbeiter hat ein Fahrtenbuch geführt.
Übrigens der Mitarbeiter hat zum 15.12. gekündigt. Wenn ich das jetzt alles nachberechne, dann kommt ja wahrscheinlich unterm Strich eine Überzahlung raus.
Wie würdet ihr das abrechnen bzw. vorgehen?
Vielen Dank.
Hallo,
2023 und 2024 hat steuerlich im Lohn nichts mehr zu suchen, sondern sollte aus meiner Sicht mit einer Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG gelöst werden.
Sozialversicherungsrechtlich dürften die Arbeitnehmeranteile für die Jahre 2023 und 2024 nicht mehr eingehalten werden (§28g SGB IV).
2025 lässt sich technisch lösen, würde aber sozialversicherungsrechtlich zum Teil auch Rückgriffprobleme bereiten.
Viele Grüße
Thomas Reich
Hallo,
Sie können programmtechnisch auch für einen ausgetretenen Mitarbeiter eine neue Lohnabrechnung mit Nachberechnung erstellen. Hierfür passen Sie zunächst auf der Mitarbeiterebene unter Stammdaten I Beschäftigung I Zeitraum den letzten abzurechnenden Monat an den aktuellen Abrechnungsstand des Mandanten an.
Wenn keine automatisierte Nachberechnung stattfindet, kann das Feld "Erster Monat der Nachberechnung" manuell befüllt werden.
Beachten Sie, dass innerhalb der Abrechnungstiefe von DATEV Lohn und Gehalt nur das laufende Jahr sowie das Vorjahr nachberechnet werden kann.
Ebenso ist es nur bis einschließlich der Lohnabrechnung vom Februar des Folgejahrs möglich, die Steuer vom Vorjahr zu korrigieren. Spätere Korrekturen werden im Rahmen des steuerlichen Zuflussprinzips komplett dem laufenden Steuerjahr zugeordnet. Das Entstehungsprinzip darf dann aufgrund der gesetzlichen Vorgaben keine Verwendung mehr finden.
Beachten Sie bitte auch, dass wir Sie zur Steuer und Sozialversicherung rechtlich nicht beraten können.
Ist er damit tätlich zur Arbeit gefahren, oder geht es ggf. um solch einen Fall?
Ein geldwerter Vorteil ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet, z. B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen.
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2022/B-Anhaenge/Anhang-24/IV/IV-1/inhalt.html