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Nachberechnung

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letzte Antwort am 21.05.2021 12:12:13 von yvonneyildiz
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Puschel
Beginner
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Hallo,ich muss einen MA nachberechnen für 04/20. Es gab einen gerichtlichen Beschluss.

Erfasst ist Alles richtig und die NB wird auch angezeigt.Da ich ja nun kein Entstehungsprinzip mehr nutzen kann,wird auch keine Steuer abgezogen. Das bemängelt dann auf jeden Fall der RA.

Ich benötige aber eine Lohnsteuerbescheinigung und SV-Meldung.

Was kann ich noch tun?Der MA würde ja Zuviel bekommen.

Danke für Eure Hilfe.

lohnhilfe
Meister
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Nachricht 2 von 9
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Hallo,

 

die Entscheidung, dass noch Entgelt zu zahlen ist, wurde nach den ersten 3 Wochen des neuen Jahres getroffen, oder?

 

Damit ist steuerlich das aktuelle Jahr richtig (Zuflussprinzip). Bei einer Nachberechnung ins Vorjahr werden die Werte im laufenden Jahr dann als sonstiger Bezug versteuert. 

Wissen Sie denn, ob der AN mit der bisherigen Steuerklasse abzurechnen ist? Oder arbeitet er ggf. schon woanders, so dass Sie mit Steuerklasse 6 abrechnen müssten? 

 

Sozialversicherungsrechtlich gehört das Entgelt ins letzte Jahr.

LG
VM
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Uwe_Lutz
Überflieger
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Und für eine korrekte Lohnsteuer-Berechnung müssen Sie den voraussichtlichen Restverdienst aus dem aktuellen Jahr (also 2021) manuell erfassen, damit die Lohnsteuer korrekt berechnet wird. Eine automatische Berechnung des Restverdienstes erfolgt nur bei noch bestehenden Beschäftigungen.

 

Uwe_Lutz_0-1616661763260.png

 

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Puschel
Beginner
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Leider wissen wir gar nichts über den MA.Es erfolgt auch keine Zuarbeit seitens des RA.

Die Abrechnung muss heute erfolgen,laut Beschluss und dieser kam am Dienstag.

 

SV wird richtig berechnet.Steuer natürlich nicht.

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lohnhilfe
Meister
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In dem Fall würde ich Steuerklasse 6 wählen und annehmen, dass er monatlich so viel verdient wie zuletzt bei Ihnen.

LG
VM
Puschel
Beginner
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Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Die Abrechnung ist erledigt und ich habe es so gemacht,wie von Ihnen empfohlen.

 

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yvonneyildiz
Aufsteiger
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Hallo zusammen,

 

was mich ein wenig irritiert ist, die Übermittlung der Steuer.

Ich habe mich ein wenig umgehört und zwei Varianten als Info bekommen:

 

1. Datev Lexinform Dok.-Nr 5303235 unter Punkt 4.2:

der Mitarbeiter muss über /Mitarbeiter/Elektronische Steuerkarte neu angemeldet und wenn die Übermittlung erfolgt war, auch wieder abgemeldet werden

 

oder

 

2. die Kollegen:

es reicht, wenn man nur in den Stammdaten Personaldaten/Schnellerfassung/Steuer die Steuerklasse und die Kennzeichnung des Arbeitgebers manuell ändert und versendet.

 

Da wir aktuell so einen Fall haben, wäre ich Dankbar, wenn mir jemand eine Hilfestellung hierzu geben kann um klarer zu sehen.

 

Im Moment haben wir die Steuerklasse auf 6 und die AG Kennung auf Nebenarbeitgeber manuell geändert,

zudem haben wir eine Hochrechnung auf den Restverdienst erfasst und in den Bewegungsdaten eine Nachberechnung auf 12/2020 durchgeführt. Müssen wir jetzt noch die An- und Abmeldung der elektronischen Steuerkarte vornehmen oder reichen die Eingaben?

 

Vielen Dank schon einmal

Grüße

Yvonne Yildiz

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lohnhilfe
Meister
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Hallo,

 

die An- und Abmeldung erfolgt dann im Rahmen der Abrechnung automatisch.

 

Dadurch, dass Sie direkt auf 6 und Nebenarbeitgeber geändert haben, kann auch nicht zu wenig einbehalten werden.

LG
VM
yvonneyildiz
Aufsteiger
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Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe 🙂 

8
letzte Antwort am 21.05.2021 12:12:13 von yvonneyildiz
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