Hallo zusammen,
ich habe einen MA der eine Pfändung zulaufen hat, nun aber rückwirkend "Unbezahlte Fehlzeiten" abgezogen bekommt. Somit sinken ja auch die Pfändungsbeträge in den beiden Monaten (04+05.2023)
Nun tritt dieser MA im Juni aus.
Im Monat 04 wurde der Pfändungsbetrag um 77,00€ und im Mai um 189,00€ rückwirkend in der Gehaltsabrechnung gekürzt. Es wurden aber im 04 und 05 jeweils schon 258,89€ überwiesen an den Gläubiger.
Nun taucht in der Gehaltsabrechnung 06 Pfändungsabzug 266,00 Abzug auf (77,00+189,00)
Es wurden ja auch nur die Differenzen zwischen Überzahlung Pfändung und Abzug "Entschuldigtes Fehlzeit" und zu viel gezahlten SV Leistungen als Übertrag Überzahlung in 06 übernommen.
Ich versteh das die 266,00€ nochmal tauchen müssen, aber für mich sieht es nun so aus als würde der nochmal direkt an den Gläubiger bezahlt werden, da es ja als Pfändungsabzug da steht. Aber diese hat er doch bereits gezahlt, oder passiert das nicht?
Eigentlich hat ja der MA zu viel Pfändungsbeitrag zahlt. Und ihm Juni dürfte ja gar nichts gepfändet werden.
Wie ist denn hier das richtige Vorgehen? Möchte unnötiges Nachberechnen nach Austritt bei diesem MA vermeiden.
Ich hoffe ihr könnt mein Wirrwarr nachvollziehen! 🐵
Beste Grüßen aus Hessen
Uta
Personalnummer
Personalnummer wurde in den beiden Screenshots von @Selina_Heubeck geschwärzt, siehe Nutzungsbedingungen & Datenschutz Nr. 5
Gelöst! Gehe zu Lösung.
magst du die Juni-Abrechnung auch noch einstellen?
Die Beträge 77,- und 189,- EUR stehen im Plus, sprich sie werden dem Mitarbeiter erstattet und nicht nochmal abgezogen. Meiner Meinung nach ist das so stimmig.
@Hayen schrieb:Die Beträge 77,- und 189,- EUR stehen im Plus, sprich sie werden dem Mitarbeiter erstattet und nicht nochmal abgezogen. Meiner Meinung nach ist das so stimmig.
Und wer kümmert sich darum, dass durch den AG (in den Vormonaten) an den RA zu viel gezahlte Geld zurückzuholen? Das ist schon ein sehr lästiger Vorgang.....
Hallo @UtaPf,
wenn sich das maßgebliche Netto-Einkommen durch eine Nachberechnung verändert, wird auch der Pfändungsabzug automatisch neu ermittelt.
Wenn sich dabei eine Erstattung zu viel einbehaltener Pfändungsbeträge ergibt, wird diese Erstattung mit dem Pfändungsabzug des laufenden Abrechnungsmonats verrechnet.
Daher werden die 77,00 € und 189,00 € in 04/23 und 05/2023 im Plus und die 266,00 € (77,00 € + 189,00 €) in 06/2023 im Minus dargestellt.
Eine erneute Zahlung an den Gläubiger findet nicht statt.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in Kapitel 6.1 Nachberechnung im Dokument 1070194.