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Nachberechnung Entstehungsprinzip nicht mehr möglich - was nun?

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letzte Antwort am 04.03.2019 13:26:11 von berndklostermeyer
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berndklostermeyer
Beginner
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Wir haben in LODAS für einen am 31.12.2018 ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Abfindungszahlung für 2018 nachzuberechnen. Leider wurde für den Mitarbeiter im Januar bereits eine Nachberechnung für 2018 für Urlaubstage nach dem Zuflussprinzip erstellt. Dadurch ist in LODAS keine Nachberechnung nach dem Entstehungsprinzip mehr möglich.

Wie ist nun steuerlich korrekt die anfallende Lohnsteuer auf die Abfindungszahlung abzurechnen ?

sue
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 6
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Hallo,

im laufenden Monat ggf. mit Steuerklasse 6. MMn ist es für das Entstehungsprinzip eh schon zu spät.

Viele Grüße

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Moin,

aus welchem Grunde wollen Sie denn die Abfindung nach dem Entstehungsprinzip abrechnen? Einmalzahlungen sind doch immer nach dem Zuflussprinzip zu versteuern.

Viele Grüße

Uwe Lutz

berndklostermeyer
Beginner
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Nachricht 4 von 6
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Moin,

der Mitarbeiter ist bereits am 31.12.2018 ausgeschieden, Vergleich wurde aber erst Ende Februar 2019 geschlossen. Von daher ist der MA in 2019 gar nicht beschäftigt. Ziel war die Abfindung in 2 oder 3/19 abzurechnen mit Nachberechnung für 12/2018.

Dies ging aber im Februar nicht mehr, da im Januar für den MA bereits eine Nachberechnung von Urlaubstagen nach dem Zuflussprinzip stattgefunden hat.

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wicki04
Fortgeschrittener
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Hallo,

ich stimme Herr Lutz zu, Sie dürfen nicht mehr nach dem Entstehungsprinzip abrechnen, sondern müssen nach dem Zuflussprinzip abrechnen. Die Abrechnung erfolgt nicht als Nachberechnung, sondern im aktuellen Monat mit Berechnung Einmalzahlungen nach Austritt.

Auszug aus Haufe:

Für sonstige Bezüge, z. B. Abfindungen, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis geleistet werden, sind der Lohnsteuerermittlung die ELStAM zugrunde zu legen, die am Ende des Kalendermonats des Zuflusses Gültigkeit haben. Hierfür hat der Arbeitgeber neue ELStAM aus der Datenbank anzufordern und abzurufen. Dies ist die Steuerklasse VI, wenn bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wurde. Die Steuerklasse VI gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in diesen Fällen eine erneute Anmeldung des Arbeitnehmers unterlässt.

Viele Grüße

J. Brungs

KOB
berndklostermeyer
Beginner
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Super, herzlichen Dank für die umfangreiche Antwort.

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letzte Antwort am 04.03.2019 13:26:11 von berndklostermeyer
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