Hallo,
ein Minijobbler (450€) erhält zusätzlich für Oktober erstmalig eine Provision über 500€.
Was ist hier zu beachten?
LG
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Können Sie das eventuell über die AN-Soforthilfe bis max. 1.500 EUR je Beschäftigtem in 2020 begleichen? Dann gäbe es gar keine Probleme mit irgendwelchen Grenzen.
Hallo, der Arbeitgeber hat an keinen Arbeitnehmer den Corona-Zuschuss bezahlt.
Da sieht das bei einer Prüfung ziemlich unglaubwürdig aus, würde ich als Prüfer denken, wenn
nur ein Minijobbler diese bekommt aber nicht die anderen.
Der AN hatte bisher diese Provision nicht erhalten, andere AN erhalten diese aber öfters.
Eigentlich ist doch nichts zu beachten. Bei Bewertung des Minijobbers (Anfang des Jahres oder Anfang der Beschäftigung im lfd. Jahr) wurde in der Vorausbetrachtung davon ausgegangen, dass der Beschäftigte die GFB-Grenze nicht übersteigt.
Somit bleibt er bei der Zahlung der Provision Minijobber, sozialversicherungsrechtlich ändert sich nichts.
Es wird nur "teuer" für den Arbeitgeber, der darauf pauschale Abgaben zahlt - da ist der Gedanke der Corona-Prämie tatsächlich nicht ganz abwegig...
Liebe Grüße
Anne Koch
Ganz so einfach würde ich das nicht sehen.
Mit Zahlung der Provision wäre meiner Ansicht nach zu prüfen, wie die Beschäftigung ab Zahlung der Provision zu bewerten ist. Im Weiteren sollte man auch belegen können, dass keine Provisionszahlung vertraglich zugesichert war oder im Verlauf der Beschäftigung zugesagt wurde. Ab dem Zeitpunkt, zu dem klar war, dass der Arbeitnehmer Provisionsansprüche haben könnte, wären diese bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.
Sollten daher zukünftig weiterhin Provisionen fließen, so müsste sich schon die Frage gestellt werden, ob überhaupt noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung finde ich hier schon eindeutig.
Die Minijob-Zentrale unterstützt hier mit diversen Prüfhilfen - die Beurteilung ist bei Beginn der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften Veränderung zu prüfen. Dieser Sachverhalt stellt sich hier nicht dar.
Sollte es im Arbeitsvertrag einen Passus zu Provisionen geben, hätte diese bei Beginn auch in die Beurteilung einfließen müssen. Dann eventuell mit Erfahrungswerten anderer geringfügig Beschäftigten. Selbst wenn dann die Hochrechnung ergibt, dass die Geringfügigkeit bestehen bleibt und sich abschließend zeigt, dass die Provision höher ausfällt als erwartet, ändert sich nichts an der SV-Freiheit.
Es sei denn - und da stimme ich Ihnen zu - auf dieser neuen Grundlage ist auch die Höhe einer Sonderzahlung an Minijobber für die Folgebeschäftigung neu einzuordnen.
Aufgrund meiner Erfahrung kommt es doch eher selten zu Provisionszahlungen an GFB, noch seltener sieht ein Arbeitsvertrag mit Minijobbern diese vor.
Vielleicht habe ich es nicht ganz klar gestellt. Für die Vergangenheit bin ich bei Ihnen.
Für die Gegenwart bzw. Zukunft besteht aus meiner Sicht - hauptsächlich zur Absicherung - Handlungsbedarf, den ich ja bereits genannt habe.
@sokrates schrieb:
Die Minijob-Zentrale unterstützt hier mit diversen Prüfhilfen - die Beurteilung ist bei Beginn der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften Veränderung zu prüfen. Dieser Sachverhalt stellt sich hier nicht dar.
Ob es sich bei der Provisionszahlung nicht um eine dauerhafte Veränderung handelt, wissen wir nicht. Das wäre ja zum Zeitpunkt der Provisionszahlung zu prüfen. Der Sachverhalt gibt aber auch nicht her, dass es nur einmalig ist.
Es heißt im Eingangsbeitrag "erstmalig". Da könnte es durchaus auch zu weiteren (geplanten?) Provisionszahlungen kommen.
Bei der Firma werde ich diesbezüglich nachhaken ob die Provision einmalig bleibt.
Aufgrund der neuen Prüfungsschwerpunkte der DRV frage ich lieber einmal mehr nach als zuwenig.
LG
Ich habe von dem Mitarbeiter ein Schreiben der DRV bekommen die besagt, dass er anstatt 6.300€ Hinzuverdienst neu 44.590€! hinzuverdienen kann - aufgrund Corona.
Muss ich jetzt auf gar nichts mehr achten?
Hallo,
ich gehe davon aus, dass der besagte MA Rentner ist - stimmt das?
Dann darf er bezüglich seiner RENTE soviel dazu verdienen, ohne dass es auf die Rentenhöhe angerechnet wird.
SV-Rechtlich für die Beurteilung des Minijobs sind Sie weiter an die geltenden Gesetze gebunden.
Ja, er ist Rentner.
Der AG sagte mir gestern dass er immer mal wieder jetzt Provision bekommen würde, über die 450€ hinaus.
Da wäre er doch eigentlich jetzt sv-pflichtig, oder? Wäre er das dann generell, auch wenn keine Prov gezahlt wird?
Die Anhebung auf über 40.000€ bezieht sich also nur auf die Rentenanrechnung, nicht aber auf die Höhe des Minijobs?
LG
Hallo,
ab dem Zeitpunkt, an dem klar ist, dass der AN immer wieder die 450 überschreiten wird, ist er sv-pflichtig. Und damit auch steuerpflichtig. Das gilt dann für alle Folgemonate, auch für Monate, in denen er die 450 € nicht überschreitet, da er in den Monaten ja die spätere Provision mit erwirtschaftet, und das voraussichtliche Jahresbrutto bleibt ja bei über 5400 €.
Die Anhebung über 40000 € bezieht sich nur auf die Rentenanrechnung.