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Minijob Teilmonat

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letzte Antwort am 05.11.2019 14:25:06 von alma82
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alma82
Aufsteiger
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Hallo liebe Mitstreiter,

bei mir ist eine Frage zu Minijobs im Teilmonat aufgekommen.

Bisher kannte ich es so, dass bei Ein- und Austritt im gleichen Monat die Verdienstgrenze von 450,- zeitanteilig galt. So ist es auch nach wie vor in Lexinform  5300282 beschrieben:

420066_pastedImage_0.png

Die neue Geringfügigkeitsrichtlinie (LexInform 0208740) interpretiere ich jedoch dahingehend, dass sich das in 2019 geändert hat, und unabhängig von der Dauer der Beschäftigung die Grenze von 450,00 Euro monatlich gilt.

420067_pastedImage_1.png

Kann mir hier jemand meine Auffassung bestätigen oder widerlegen?

Vielen Dank für die Mühe.

Alma82

björn
Experte
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Nachricht 2 von 5
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Hallo Alma,

ich bin der Meinung, dass wenn die Beschäftigung unterm Monat beginnt und länger als den Beschäftigungsmonat andauert, dass dann die 450,00 € beim Beginn nicht gekürzt werden.

Gruß

Björn

lohnhilfe
Meister
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Nachricht 3 von 5
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Hallo,

in der von Ihnen genannten Geringfügigkeitsrichtlinie steht im Kapitel 2.2.2.1 ergänzend:

Endet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats
und beginnt danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem
anderen Arbeitgeber, erfolgt für diesen Kalendermonat keine Zusammenrechnung der
Arbeitsentgelte, so dass ein Überschreiten der 450-Euro-Grenze in diesem
Kalendermonat unschädlich ist. Anders verhält es sich hingegen, wenn mehrere -
für sich gesehen geringfügig entlohnte - Beschäftigungen (auch bei verschiedenen
Arbeitgebern) aufeinander folgen, die jeweils in demselben Kalendermonat
beginnen und enden. Überschreitet in diesen Fällen das Arbeitsentgelt aus den
Beschäftigungen insgesamt die Entgeltgrenze von 450 Euro, ist die später
aufgenommene Beschäftigung, die zu einem Überschreiten der Entgeltgrenze in der
Zusammenrechnung führt, nicht geringfügig entlohnt (vgl. Beispiel 4c). Gleiches
gilt für die zuerst aufgenommene Beschäftigung, wenn bereits zu ihrem Beginn
bekannt ist, dass in demselben Kalendermonat eine weitere befristete geringfügig
entlohnte Beschäftigung folgen soll, durch die die Entgeltgrenze überschritten
wird.

Die 450 € gelten also auch, wenn einer nur einen Tag im Monat angemeldet wird - Sie müssen sich aber versichern, dass er davor keinen auf diesen Monat begrenzten Minijob hatte und auch danach keinen auf diesen Monat begrenzten Minijob annehmen will.

Sie müssen also vor der Abrechnung erst noch Detektivarbeit leisten

LG
VM

LG
VM
alma82
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 5
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Hallo Björn,

das sehe ich auch so, aber ich hatte mich in der Frage nicht klar ausgedrückt. Ich meinte den Ein- und Austritt im selben Monat, also z.B. Beschäftigung 05.10-10.10.

Gruß Alma

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alma82
Aufsteiger
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lohnhilfe​ Vielen Dank, das hatte ich nicht gesehen. Zum Glück gibt es hier einen guten Draht zum Minijobber und das lässt sich leicht klären.

Danke noch einmal an alle für die Hilfe!

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letzte Antwort am 05.11.2019 14:25:06 von alma82
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