Hallo zusammen,
wir haben folgendes Problem ( Datev Lodas ), wir müssen bei einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin ( Minijob Mehrfachbeschäftigung) für das letzte Jahr 09 /24 - 12/24 rückwirkend die Lohnsteuerklasse 6 abrechnen, wir haben ein Schreiben vom Finanzamt bekommen, auf Lohnsteuerklasse 6 ist die Lohnsteuerklasse abgeändert worden. Lodas bringt dieses aber nicht steuerpflichtig in Abzug, egal was wir machen.
Hat da jemand vllt eine Idee, woran es liegen könnte .
Vielen Dank im Voraus 🙂
Hallo,
Magst Du uns erstmal den Sachverhalt genauer beschreiben?
Hauptbeschäftigung und 2 Minijobs oder mindestens 2 Minijobs mit Überschreitung der Minijobgrenze? Oder wurde der Minijobber nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgerechnet und hat womöglich im September eine Ausbildung mit Steuerklasse begonnen, so dass Du zum Nebenarbeitgeber wurdest? Das wäre ja der Optimalfall, dann müsste nur rückwirkend die 2% Pauschalversteuerung eingegeben werden und von Arbeitnehmer auf geringfügig Beschäftigten abgeändert werden.
Ohne diese Angaben wird Dir niemand weiterhelfen können.
Guten Morgen,
die Mitarbeiterin hat zum 01.09.2024 bei uns angefangen ( Minijob), hat uns aber nicht mitgeteilt, dass Sie einen 2 Minijob hat der Pausiert. Sie hat auch noch einen Hauptjob.
Das mit dem 2 Minijob haben wir dann durch die Minijob Zentrale erfahren, da Sie es bei uns nicht angegeben hat bei Einstellung.
Darauf hin mussten wir Sie schon für den Zeitraum 09/24- 12/24 sozialversicherungspflichtig abrechnen.
Den Minijob der pausiert, hat Sie dann in diesem Jahr gekündigt.
Und jetzt hat das Finanzamt uns angeschrieben das der Zeitraum 09/24 - 12/24 mit Lohnsteuerklasse 6 zu Grunde gelegt werden muss bei dem Steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Wir haben in Lodas für den Zeitraum die Steuerklasse 6 hinterlegt, aber auf der Abrechnung wird Steuerklasse 0 zu Grunde gelegt so das keine Lohnsteuer in Abzug gebracht wird.
Etwas kompliziert und wir hatten so einen Fall noch nicht...
Guten Morgen @Stiftung1969 ,
das liegt meines Wissens am steuerrechtlich anzuwendenden Zuflussprinzip. Daher wird auch keine Lohnsteuerbescheinigung für 2024 erstellt.
Da die geplante Korrektur jetzt in 2025 erfolgt, werden die Steuerabzugsmerkmale des aktuellen Nach-/Abrechnungsmonats berücksichtigt (sprich Sie müssen in dem entsprechenden Monat in 2025 die Steuerklasse 6 hinterlegen).
Auf der Probeabrechnung sollte in den Monaten 09-12/2024 in der Zeile mit den Steuerabzügen ein Vermerk "Steuerbrutto Folgejahr" stehen. Diese Werte werden dann in die Lohnsteuerbescheinigung 2025 übernommen. 🙂
VG
Manuel Lubbe
.............Und jetzt hat das Finanzamt uns angeschrieben das der Zeitraum 09/24 - 12/24 mit Lohnsteuerklasse 6 zu Grunde gelegt werden muss bei dem Steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die Steuerklassenänderung in das Vorjahr ist wohl max. bis Ende Februar im Folgejahr möglich. Auch das FA kann eigentlich nichts anderes verlangen. Dem FA bleibt dann nur noch, die Steuererklärung anzufordern.