abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Meldungen Minijob bei Elternzeit

12
letzte Antwort am 20.02.2019 18:50:08 von tobias_maass
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
ennoh
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 13
7562 Mal angesehen

Guten Tag!

Ich habe mal eine Verständnisfrage zu einer geringfügigen Beschäftigung während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber.

In einem Infodokument steht dass dafür eine neue Personalnummer anzulegen ist und bei der Hauptnummer die Unterbrechung bestehen bleibt. Der Minijob wird über eine zweite Nummer abgerechnet.

Nun rief uns eine Krankenkasse an und meinte dass die Beschäftigung bei der Hauptnummer mit einer Abmeldung Grund 30 beendet werden müsse wenn nebenbei beim gleichen Arbeitgeber als Minijobber gearbeitet wird. Wenn der Minijob bei einem anderen Arbeitgeber wäre müsste diese Meldung nicht gemacht werden.

Hat dazu jemand Ahnung oder Erfahrung damit? Ist die Hauptnummer wirklich mit Austrittsdatum usw. zu beenden und nach Ende der Elternzeit mit MInijob wieder neu anzumelden?

Danke und Gruß

E.H.

heckerlein
Fachmann
Offline Online
Nachricht 2 von 13
2945 Mal angesehen

Beitrag vom Nutzer gelöscht

0 Kudos
ennoh
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 13
2945 Mal angesehen

Danke für Ihren Hinweis. Das Dokument habe ich auch gelesen und danach die Abrechnungen gemacht.

Trotzdem meckert jetzt die Krankenkassen weil die Mitarbeiterin erneut in Mutterschutz geht und zwischendurch eben auf Minijob gearbeitet hat hätte angeblich eine 30er Abmeldung gemacht werden müssen.

Ich verstehe das nicht.

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 4 von 13
2945 Mal angesehen

Moin,

ich habe das bisher auch immer wie Herr Hecker gehalten und entsprechend der Anleitung der DATEV abgerechnet. Bisher gab es hierbei auch hier keine Probleme.

Ich habe nun mal versucht, dies noch mal genauer nachzulesen. Ich bin dabei auf folgenden interessanten Absatz in den Geringfügigkeits-Richtlinien gestoßen (Dokument 0208661 dort unter D 2, vorletzter Absatz):

Der Wechsel von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu einer nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung oder umgekehrt bei demselben Arbeitgeber ist mit den Abgabegründen "31" und "11" (Wechsel der Einzugsstelle) zu melden. Dies gilt z. B. auch in den Fällen, in denen während der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübt wird.

Das würde bedeuten, dass die Anleitung der DATEV insoweit falsch oder zumindest unvollständig wäre. Auf der anderen Seite würde dann aber das Problem aufgeworfen werden -wie Herr Hecker ja schon korrekt bemerkte-, dass dann die Frage nach der beitragsfreien Krankenversicherung während der Elternzeit aufgeworfen wird.

Hier wäre m.E. eine genauere Klärung (durch die DATEV?) hilfreich.

Viele Grüße

Uwe Lutz

ilana
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 13
2945 Mal angesehen

Hier wäre m.E. eine genauere Klärung (durch die DATEV?) hilfreich.

Viele Grüße

Uwe Lutz

... da ich gerade vor dem selben Problem stehe, wäre ich über eine Stellungnahme von DATEV sehr dankbar. (Oder natürlich von einem anderen Mitglied, falls die Lösung hierfür bereits entdeckt wurde!)

0 Kudos
tobias_maass
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 6 von 13
2945 Mal angesehen

Da bin ich baff.

Ich hatte bei Auftreten dieses Falles bei der Krankenkasse (AOK) angerufen. Dort hatte man mir ebenfalls die "DATEV"-Lösung offeriert und der Mitarbeiter machte ebenfalls die Aussage, dass die Beschäftigte dann nicht mehr selbst krankenversichert sei.

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 7 von 13
2945 Mal angesehen

Moin,

die BKK Faber Castell macht auf ihrer Homepage (dort unter "geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung während der Elternzeit") es davon abhängig, ob die geringfügige Beschäftigung in einem Zweitvertrag vereinbart ist oder der bisherige Vertrag geändert wurde.

Bei einem Zweitvertrag soll die zusätzliche Anmeldung bei der Knappschaft ausreichend sein - der bisherige Vertrag ruht weiterhin. Wenn kein Zweitvertrag erfolgt, liegt eine Änderung vor und die Ab-/Anmeldung wg. Krankenkassenwechsel wird notwendig.

Viele Grüße

Uwe Lutz

tobias_maass
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 8 von 13
2945 Mal angesehen

Zweitvertrag mit demselben Arbeitgeber - das beißt sich ja zum Glück nicht mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses....

* Ironie-Modus aus *

0 Kudos
duschesse
Beginner
Offline Online
Nachricht 9 von 13
2945 Mal angesehen

Ich schubs das mal hoch, da ich gerade vor dem gleichen Problem stehe/gestanden habe.

Nach einem Anruf bei der ( hierbei zuständigen Krankenkasse ) IKK Classic hat mir die Dame mitgeteilt, dass die Mitarbeiterin lediglich bei der Knappschaft als Minijobberin angemeldet werden muss, damit hat das bestehende Arbeitsverhältnis, meldetechnisch, nichts zu tun, die beitragsfreie Unterbrechung gilt nach wie vor.

Bedeutet also im Umkehrschluss, dass die Mitarbeiterin ( wie bei Datev beschrieben LEXinform/Info-DB ) über eine weitere Personalnummer abgerechnet werden muss.

0 Kudos
constanze
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 10 von 13
2945 Mal angesehen

Hallo liebe Community,

ich schubs diesen Beitrag wieder nach oben, da ich bei der AOK vor einem Nervenzusammenbruch stehe. Selber AG, nun ein Minijob und im Dokument Info-Datenbank, Dok.-Nr. 1021680 wird explizit darauf hingewiesen, dass es beim gleichen AG so angelegt werden muss. Ich soll die Arbeitnehmerin nun abmelden (Grund 30) bevor der Minijob beginnt und wieder anmelden, wenn Sie beitragspflichtiges Entgelt hat. Wieso werden scheinbar AN bei fremden AG besser gestellt als AN die gern beim gleichen AG arbeiten möchten? Zum Glück ist sie verheiratet und kann sich familienversichern lassen... Aber es ist in meinen Augen ungerecht und Datev sollte das Dokument bitte bearbeiten.

Viele Grüße

Constanze

0 Kudos
björn
Experte
Offline Online
Nachricht 11 von 13
2945 Mal angesehen

Hallo Constanze,

wenn jemand während der Elternzeit beim gleichen AG einen Minijob ausführt, dann darf die 1. Beschäftigung nicht beendet werden. Hier muss die Fehlzeit weiter laufen.

Statt dessen müssen Sie für die/den AN eine 2. Personalnummer anlegen über die Sie dann den Minijob laufen lassen.

Gruß

Björn

0 Kudos
constanze
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 12 von 13
2945 Mal angesehen

Hallo Björn,

genau so habe ich es auch gemacht. Die Krankenkasse sagt aber nun, dass das falsch sei. Ich kenne die Rechtsgrundlage dazu nicht und es wird langsam nervig, dass drei Leute der AOK genau das sagen, dass ich die AN abmelden muss. Die ikk, die BKK und die KKH sagt aber, so wie es ist, ist es richtig. (neue Personalnummer Minijob, alte Personalnummer mit Fehlzeit "Elternzeit").

Die AOK sagt, dass die AN beim gleichen AG eine Beschäftigung hat und keinen zweiten Vertrag haben kann. Somit ruht das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr, da sie beim gleichen AG ja wieder arbeitet, egal ob SV-pflichtig oder als Minijob. Ich weiß nun nicht, wie ich der Frau klarmachen kann, dass meine Variante mit der neuen Personalnummer richtig ist, da ich keine Fachausbildung im SV-Recht habe.

Viele Grüße

Constanze

0 Kudos
tobias_maass
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 13 von 13
2945 Mal angesehen

Haufe sagt: sowohl, als auch...:

Minijob in der Elternzeit | Personal | Haufe

Ich hatte noch nie Probleme bei Prüfungen, wenn die Mitarbeiterin über 2 PNR abgewickelt wurde. Und ich würde mich standhaft weigern, über eine PNR abzurechnen, da man sonst keine automatisierten Bescheinigungen mehr erstellen kann. Jedenfalls keine korrekten.

0 Kudos
12
letzte Antwort am 20.02.2019 18:50:08 von tobias_maass
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage