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Mehrfachbeschäftigung - Nachforderung des ehemaligen Arbeitgebers

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letzte Antwort am 02.07.2020 14:55:34 von t_r_
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Blackriver
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Hallo Ihr Lieben, ich brauche bitte Eure Hilfe...

 

Eine Mandantin von uns war in den Jahren 2018 und 2019 mehrfachbeschäftigt und zudem freiwillig krankenversichert. (Keine der Lohnabrechnungen lief über uns.)

 

Im Monat Mai 2020 hat sie nun Korrekturabrechnungen von dem Arbeitgeber erhalten, welcher mit Stkl. 6 abgerechnet wurde.

Es werden nun Sozialversicherungsbeiträge von über 3000 € für die Jahre 2018 und 2019 von ihr zurückgefordert, da nun eine Jahresmeldung der Krankenkasse gekommen sei und die Beträge von ihr zurück zu zahlen seien.

 

Kann das sein? Darf der Arbeitgeber nach so langer Zeit noch Beiträge zurück fordern?

Hätten die Beiträge nicht damals bereits per GKV-Monatsmeldung gemeldet werden müssen und eine korrekte Abrechnung vorgenommen werden müssen?

 

Irgendwie ist das vermutlich auch eine arbeitsrechtliche Frage, aber ich würde der Mandantin gern sagen können, welche Chancen sie hat, die Beiträge ggfs. nicht zahlen zu müssen.

 

Könnt Ihr mir hierzu etwas sagen?

 

Herzlichen Dank Euch schon mal!! 🙂

 

 

stefans
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Ich habe den Fall nicht zu Ende gedacht aber:

 

Ihre Mandantin war freiwillig gesetzlich versichert aufgrund der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze? 

 

Dann hat der Nebenarbeitgeber selbst zwar zu hohe Beiträge abgeführt aber müsste diese doch problemlos von der Krankenkasse erstattet bekommen. 

 

Der Rest würde dann wirklich in den Bereich Arbeitsrecht fallen und sollte einem Anwalt überlassen werden.

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LF
Fortgeschrittener
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Wie auch immer die Vorgeschichte sich genau darstellt, meiner Kenntnis nach dürfen Korrekturen in der Lohnabrechnung nur 3 Monate rückwirkend erfolgen, wenn der Korrekturbedarf auf das Verschulden des AG zurückgeht.

Bei Haufe:

SV: Berichtigungen beim Arbeitnehmer nur drei Monate zulässig

Der Arbeitgeber ist ebenfalls verpflichtet, die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) nachzuentrichten. Dabei darf ein unterbliebener Beitragsabzug der Arbeitnehmeranteile nur bei den drei nächsten Entgeltabrechnungen nachgeholt werden.

 

Die Quelle ist im SGB IV zu finden, leider hab ich den § gerade nicht parat und keine Zeit es rauszusuchen.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

wenn hier die 3-Monats-Regelung voll greift, macht es wenig Sinn, dass die Krankenkassen die GKV-Monatsmeldungen im Regelfall erst im Folgejahr anfordern.

 

Oder man müsste dann den SV-Beitrag immer erst einmal in voller Höhe abrechnen und dem Mitarbeiter eine Erstattung nachzahlen, wenn es sich im nächsten Jahr herausstellt, dass zu viel einbehalten wurde. Da würde sich aber mancher Mitarbeiter beschweren, wenn dies laufend so abgerechnet wird.

 

Genaue Regelungen / gesetzliche Grundlagen habe ich aber so ad hoq auch nicht zur Hand...

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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Blackriver
Beginner
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Vielen Dank für Eure Antworten! 😘

 

Ja genau, die Mitarbeiterin war freiwillig versichert aufgrund Überschreitung der BBG - und dies bereits aufgrund des ersten Arbeitsverhältnisses.

 

Nach meinem Verständnis wäre es dann, wie Uwe Lutz schrieb, eher so, dass bei dem Arbeitnehmer ZUVIEL Sozialversicherungsbeiträge einbehalten wurden als zu wenig, oder habe ich hier einen Denkfehler?

 

Und wenn der Arbeitgeber zuviele AG-Beiträge abgeführt hat, dann müsste er diese doch problemlos von der KK wiederbekommen, oder?

 

 

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LF
Fortgeschrittener
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Nachricht 6 von 8
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Genau, der Neben-AG müsste die Lohnabrechnungn korrigieren, damit korrigierte Beitragsnachweise entstehen.

Nur für 2018 dürfte das jetzt schwierig werden. Da wäre wohl sv-net angesagt.

 

Wenn der Neben-AG meint, er bekäme vom AN Geld zurück, handelt es sich vermutlich eher um die Lohnsteuer, wenn nachträglich mit VI versteuert werden muss.

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Blackriver
Beginner
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Ich danke Euch vielmals.

 

Es handelt sich tatsächlich nur um SV-Beiträge. Lohnsteuer wird nicht zurück gefordert.

 

Ich empfehle der Mandantin sich jetzt, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden......besser ist das. 😉

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t_r_
Allwissender
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Es könnte durchaus sein, dass hier zu viel Beiträge vom Arbeitgeber gezahlt wurden.

 

Dafür müsste der Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung an den Arbeitnehmer ausgezahlt haben. Wenn der Arbeitgeber dann einen zu hohen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet haben sollte, könnte er diesen Zuschuss zurückfordern.

 

Hier würde die Dreimonatsbegrenzung nach § 28g SGB IV nicht greifen, da es nicht um den Einbehalt von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung geht.

 

Die Hinzuziehung eines entsprechend versierten Anwalts erscheint mir hier zielführend.

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letzte Antwort am 02.07.2020 14:55:34 von t_r_
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