Liebe Community,
ist euch bekannt, dass die Bundesagentur für Arbeit bei mehreren korrigierten Leistungsanträgen für ein und denselben Monat von einer Ordnungswidrigkeit ausgeht? Die Empfehlung seitens der BA lautet aktuell (das wurde mir von dritter Seite zugetragen), sofern die Gehaltsabrechnung noch nicht alle abschließenden KA-Daten beinhaltet und mit Sicherheit noch einmal geändert werden wird, den erstmalig (und damit "fehlerhaft") erstellten Leistungsantrag nicht an die BA zu senden, sondern erst den zweiten, der bereits die Korrekturen zur ursprünglichen vorläufigen Gehaltsabrechnung enthält.
Wenn ich diesem Rat folgen sollte (wobei der Arbeitgeber ja dann mit der Kug-Zahlung nicht nur in Vorleistung geht, sondern sich die Erstattung seitens der BA auch um wenigstens vier Wochen verzögert): habe ich in LODAS überhaupt die Möglichkeit, das Kreuz im Korrektur-Leistungsantrag zu entfernen, um den eigentlichen Korrekturantrag als Erstantrag zu verwenden?
Nachtrag: Ich nutze KEA NICHT, sondern sende Papieranträge per Post an die BA.
Vielen Dank für eure Erfahrungen und viele Grüße.
Ich hatte bei einem Mandanten über die Jahre schon mehrfach längere Zeit KUG, da gab es immer wieder mal Rückrechnungen und damit Korrekturanträge, da wurde nie diese Frage in den Raum gestellt. Den Sachbearbeitern wird ja wohl klar sein, dass bei Abrechnung vor Monatsende ein Teil der KUG-Stunden Schätzwerte sind, die später korrigiert werden müssen. Außerdem kann es immer mal zu sonstigen Änderungen für Vormonate kommen, Tarifänderungen, Programmänderungen, rückwirkende Steuerberechnung etc.. So lange es immer nachvollziehbar ist, sehe ich da erst mal kein Problem.
Oder ist das eine neue interne Vorgabe im Amt? (Was ist ihre "dritte Seite" bzw. von wo?)
Hallo @lohnhilfe ,
vielen Dank für ihre Rückmeldung. So wie Sie sehe ich das auch (aufgrund jahrelanger Erfahrung) und denke, dass die Mitarbeiter in der Bundesagentur "scharfgemacht" wurden und das entsprechend weitergeben an die Unternehmen.
Seitens der BA wird empfohlen, die ursprünglichen Leistungsanträge erst gar nicht einzureichen, sondern den aufgrund der ersten Nachberechnung erzeugten Korrektur-Leistungsantrag als ersten Leistungsantrag und damit nicht als Korrekturantrag einzureichen. Wie sich das die BA vorstellt bzgl. der Liquiditätslücke und dem Aufwand, aus den Korrekturleistungsanträgen manuell die Markierungen zu den Korrekturen rauszubasteln, weiß ich nicht. Intention ist wohl, dass bei der BA aufgrund der Korrekturanträge "so viel Arbeit entsteht". 😉
Ich als alter Hase bin davon aber wenig beeindruckt, wel ich sehr detailliert Änderungen erläutern kann. Und ich sehe der ganzen Sache und auch einem Ordnungswidrigkeitsverfahren entspannt entgegen; im allerschlimmsten Fall dient das alles der "Rechtsfortbildung". 😉
Viele Grüße und einen schönen Tag. 🙂
@lohnexperte schrieb:Seitens der BA wird empfohlen
Gibt es die Empfehlung irgendwo schriftlich nachzulesen?
@rschoepe schrieb:
@lohnexperte schrieb:Seitens der BA wird empfohlen
Gibt es die Empfehlung irgendwo schriftlich nachzulesen?
Meines Wissens (selbstverständlich?) nicht ;-). Das wurde nur in einem sehr forschen und drohenden Ton seitens der BA am Telefon geäußert und hat bei einem mit Kug-Abrechnung noch nicht so versierten Mitarbeiter mächtig Eindruck hinterlassen. Aber man sollte seine eigenen Überzeugungen immer mal wieder auf den Prüfstand stellen und deshalb habe ich hier in der Community nach ggf. vorhandenen aktuellen Erfahrungen gefragt.
VG
@rschoepe schrieb:
@lohnexperte schrieb:Seitens der BA wird empfohlen
Gibt es die Empfehlung irgendwo schriftlich nachzulesen?
Das würde mich auch interessieren.
Gestern noch ein Gespräch bzgl. dieser Problematik mit einem BA-Mitarbeiter gehabt. Ja, begeistert war man da ob des Korrekturantrags nicht, aber eine evtl. Ordnungswdrigkeit oder ähnliches wurde mit keiner Silbe erwähnt.
@lohnexperte : Von wem haben Sie diese Info denn?
Edit: Die Frage hat sich mit der vorherigen Antowrt überschnitten. Danke.
What? Wenn ich so sehe, bis wann LuG Korrekturabrechnungen für KUG erstellt hat, halte ich dies für einen schlechten Scherz.
Man könnte dies natürlich gesetzlich so verankern, dass die 1. KUG-Meldung für den Monat erst mit der Abrechnung des auf den KUG-Monat folgenden Monats erstellt werden darf. Dann hätte man schon mal viele Korrekturfälle aufgrund der Abrechnung IM KUG-Monat weg.
Um die Liquidität kümmert sich die BA sehr wahrscheinlich nicht. Der Blick auf die die Liquidität ist ja auch keine Vorraussetzung für KUG.
Halle @anjuwan ,
@anjuwan schrieb:
Man könnte dies natürlich gesetzlich so verankern, dass die 1. KUG-Meldung für den Monat erst mit der Abrechnung des auf den KUG-Monat folgenden Monats erstellt werden darf. Dann hätte man schon mal viele Korrekturfälle aufgrund der Abrechnung IM KUG-Monat weg.
Nun bringen Sie bitte den Gesetzgeber nicht auf dumme Gedanken! 🙄 Sonst kommt noch jemand auf die Idee, dass die Leistungsanträge einmalig am Jahresende einzureichen sind ... analog der Steuererklärungen ...
VG
@lohnexperte schrieb:
...Nun bringen Sie bitte den Gesetzgeber nicht auf dumme Gedanken! 🙄 Sonst kommt noch jemand auf die Idee, dass die Leistungsanträge einmalig am Jahresende einzureichen sind ... analog der Steuererklärungen ...
VG
Nunja, der Gedanke dahinter (nächster Monat) existiert ja bereits, da man die einzelnen Monatsabrechnungen ja erst nach Ende des Monats an die BA senden darf.