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Mehrere Mini-Jobs

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letzte Antwort am 01.09.2018 23:53:12 von t_r_
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linda13
Einsteiger
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Nachricht 1 von 14
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Guten Morgen,

ich habe einen allgemeine Frage unabhängig vom Lohnprogramm.

Ein Mitarbeiter (mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung) hat beim Arbeitgeber A seit längerer Zeit einen Mini-Job. Hier verdient er ca. 150 €. Der Mitarbeiter würde jetzt gerne zusätzlich beim Arbeitgeber B einen Mini-Job beginnen.

Laut meines Wissens darf er doch nur einen Mini-Job ausführen und der neue Mini-Job müsste mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden oder?

Darf der Mitarbeiter bei Arbeitgeber A kündigen, damit er bei B den neuen 450 € Job beginnen kann und anschließend wieder bei Arbeitgeber A als 2. Mini-Job anfangen?

Hoffe es ist verständlich. Ich würde mich über Eure Rückmeldungen/Meinungen sehr freuen.

Liebe Grüße

Linda Cavallini

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a_e_
Einsteiger
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Hallo Linda,

Steuerklasse 6 ist nicht zwingend... 2% pauschale LSt wären auch möglich (können doch auf den AN abgewälzt werden).

VG

cro
Experte
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Hallo,

richtig! Neben der Hauptbeschäftigung ist ein Minijob erlaubt. Es gibt keine Ausnahme.

Ein 2. Minijob ist IMMER sv-rechtlich als Mehrfachbeschäftigung mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen. Und im 2."Minijob" ist nur St.-Kl 6 möglich.

Gruß

C. Rohwäder

linda13
Einsteiger
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Hallo Herr Rohwäder,

denken Sie es besteht die Möglichkeit den Minijob A zu unterbrechen/kündigen, da der Minijob B besser bezahlt wird und auch hier vermutlich die 450 € erreicht werden. Und später den Minijob A wieder aufzunehmen um hierfür mit Steuerklasse 6 abzurechnen?

Grüße

Linda Cavallini

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cro
Experte
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Hallo Frau Cavallini,

klar kann man den 1. Minijob unterbrechen bzw. kündigen und den Besseren zum 1. zu machen.

Und sicher geht es auch, später den alten Minijob als Mehrfachbeschäftigung (2. "Minijob") anmelden.

Gruß

C. Rohwäder

mhaas
Erfahrener
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Müssen dazwischen nicht mind. 3 Monate Unterbrechung liegen?

Lang may yer lum reek
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cro
Experte
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Hallo Herr Haas,

gute Frage, würde mich auch interessieren..

Gruß

C. Rohwäder

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linda13
Einsteiger
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Ich meinte aber auch irgendwann mal von einer Frist gelesen zu haben.

Habe soeben mit der Mini-Job-Zentrale telefoniert. Laut Aussage kann der Arbeitgeber A ihn abmelden und ohne eine Frist wieder anmelden.

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shizofritz
Aufsteiger
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Hallo zusammen,

die Frist kenne ich im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Befreiung von der Rentenversicherung. Hat sich ein Arbeitnehmer einmal für die Befreiung entschieden bleibt die solange bombenfest wie der Minijob ausgeübt wird. Durch eine Unterbrechung von mindestens 3 Monaten kann man unterstellen, dass es keinen Zusammenhang zwischen den geringfügigen Beschäftigungszeiträumen gibt und somit kann der Arbeitnehmer von neuem wählen ob er/sie sich von der Rentenversicherung befreien lassen will.

Mit freundlichen Grüßen

Manuel Lubbe

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cro
Experte
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Hallo Frau Cavallini,

danke für das Feedback.

Gruß

C. Rohwäder

kleinerotehexe
Aufsteiger
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Nachricht 11 von 14
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Die Aussage von der Minijobzentrale halte ich für "schwierig".

Welcher Grund sollte für eine Ab- und Wiederanmeldung vorliegen? Als Prüfer wäre das für mich eine durchgehendes Beschäftigungsverhältnis ohne Unterbrechung, unabhängig von einer DEÜV-An- und Abmeldung.

Ich würde eine Unterbrechung von mindestens 1 Monat vorschlagen, am Besten 6 Wochen.

Viele Grüße

Eva

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 12 von 14
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Hallo,

die Aussage:

Habe soeben mit der Mini-Job-Zentrale telefoniert. Laut Aussage kann der Arbeitgeber A ihn abmelden und ohne eine Frist wieder anmelden.

ist im Grunde auch in den Geringfügigkeitsrichtlinien nachzulesen (vgl. S. 42). Danach muss die Beschäftigung aus sozialversicherungrechtlicher Sicht enden. Von einer bestimmten Dauer ist keine Rede. Die Variante, dass ein Mitarbeiter am 2. ausscheidet und am 3. wieder anfängt, dürfte wahrscheinlich nicht funktionieren, da hier noch nicht einmal ein sozialversicherungsrechtlicher Tag dazwischen ist. Also am 2. ausscheiden und am 4. wieder anfangen, dass müsste funktionieren. Hier endet die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung am 2. und beginnt erst wieder am 4. Hier müsste am 4. geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung noch vorliegen.

Die Einhaltung einer "Schamgrenze" von einem Monat ist danach nicht notwendig.

Im Übrigen könnte grundsätzlich bei einem zweiten Minijob auch statt der Steuerklasse 6 eine Pauschalversteuerung mit 20% zgl. Soli und KiSt vorgenommen werden. Die Pauschalsteuer kann auf dem Arbeitnehmer abgewälzt werden.

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cro
Experte
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Nachricht 13 von 14
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Hallo,

danke und nun bitte wieder voll mitmachen. Sie sehen ja, wo das sonst hinführt.

Gruß

C. Rohwäder

t_r_
Allwissender
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Nachricht 14 von 14
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danke und nun bitte wieder voll mitmachen. Sie sehen ja, wo das sonst hinführt.

Danke für die Blumen.

Ich bin für die Qualität der Antworten nicht verantwortlich.

Für mich ist das noch nicht vorbei. Es ging ja um keine Programmlösung. Manchmal komme ich nicht ganz aus meienr Haut.

Wenn ich aktuell mache Kommentare lese und dazu den Weggang von liebgewonnen Communitymitgliedern beobachte, kann das auch noch etwas dauern.

Viele Grüße

T. Reich

13
letzte Antwort am 01.09.2018 23:53:12 von t_r_
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