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Lohnsteuerbescheinigung - Nach Austritt nachträglich Großbuchstabe M eintragen

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letzte Antwort am 14.02.2024 09:39:04 von Kristin_Frohmeyer
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DS_2020
Beginner
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Hallo zusammen, 

 

ich habe folgendes Problem. Der Mitarbeiter ist nach der letzten Abrechnung abgemeldet (Austritt 30.11.2020). Er hat Verpflegungsmehraufwand erhalten, jedoch habe ich vergessen den Großbuchstaben M auf der Steuerbescheinigung einzutragen. Wie kann ich das nachträglich berichtigen, gibt es dort eine Möglichkeit?

 

Ich freue mich über jeden Hinweis und Hilfe. 

 

t_r_
Allwissender
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In welchem Programm Lodas oder Lohn und Gehalt.

 

In Lohn und Gehalt ändern Sie den letzten abzurechnenden Monat auf 12/2020. Zusätzlich erfassen Sie das "M" im November auf Mitarbeiterebene unter Steuer |Besonderheiten | Mappe "Besondere Angaben" ganz unten unter "Bereitstellung einer Mahlzeit...".

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DS_2020
Beginner
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In LODAS, bitte entschuldige die Verwirrung

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

in LODAS wechseln Sie in den Bearbeitungsmonat 11/2020 und erfassen unter Personaldaten-Steuer-Steuerkarte in der Lasche "Allgemeine Angaben" ganz unten den Haken für den Großbuchstaben M.

 

Anschließend müssen Sie entweder eine Wiederholungsabrechnung 11/2020 als Einzelwiederholung für diesen Mitarbeiter erstellen oder Sie führen die Korrektur mit der Dezember-Abrechnung als Nachberechnung auf 11/2020 durch. Hierzu sollten Sie die Nachberechnung manuell anstoßen, indem Sie im Monat 12/2020 in der Tabelle Nachberechnung für 11/2020 den Wert 1 mit Bearbeitungsschlüssel 96 erfassen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

DS_2020
Beginner
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Vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe 🙂

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lianek_
Beginner
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Hallo Herr Lutz,

gibt es auch die Möglichkeit, den Großbuchstaben M jetzt mit der Februar-Abrechnung noch zu setzen und für das Jahr 2023 eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung mit dem "M" zu bekommen?

Ich habe das in der Probeabrechnung versucht aber es hat leider nicht funktioniert.

Viele Grüße

 

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DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @lianek_,

 

wenn Sie den Großbuchstaben M bereits gesetzt haben und noch eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2023 benötigen, könnten Sie im aktuellen Monat unter Personaldaten | Steuer | Einmalbezüge/Sonstige Angaben bei Steuerliche Behandlung Nachberechnung Vorjahr auf "Entstehungsprinzip" stellen.
In den ersten 3 Wochen des Monats Januar kann das Entstehungsprinzip anstelle des Zuflussprinzips angewendet werden.
Falls Sie nun das Entstehungsprinzip hinterlegen wollen, empfehlen wir eine Rücksprache mit dem Finanzamt.
Sie können dann eine Wiederabrechnung Januar oder Erstabrechnung Februar senden.
Mit der Erstabrechnung Februar würde es aber nur funktionieren, falls Sie im Januar keine Nachberechnung auf das Vorjahr mit dem Zuflussprinzip durchgeführt haben.

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
Personalwirtschaft | DATEV eG
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lianek_
Beginner
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Hallo Herr Fürther,

 

vielen Dank für Ihre Antwort! 

 

Im Januar 2024 wurde für mindestens einen MA eine NB für 12/23 mit Zuflussprinzip erstellt.

 

Kann ich trotzdem im Rahmen einer Wiederholungsabrechnung für Januar 2024 auf Entstehungsprinzip umstellen?

 

Ich hatte das bereits versucht und entsprechende Probeabrechnungen gesendet. Aber ich bekam keinen Hinweis, dass eine neue LSt-Bescheinigung erstellt wird.

 

Sofern ich eine Wiederholungsabrechnung einzeln durchführe:
Würde es bei den MA, bei denen bereits in 1/24 eine NB für 12/23 mit Zuflussprinzip erstellt wurde, beim Zuflussprinzip bleiben, wenn ich diese MA nicht wiederhole?

 

Viele Grüße

 

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lianek_
Beginner
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Nachricht 9 von 10
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Hallo Herr Fürther,

 

wie sehe ich bei der Probeabrechnung, ob die LSt-Bescheinigung neu übermittelt wird?

 

Auf dem Fehler- und Hinweisprotokoll steht dazu nichts.

 

Viele Grüße

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 10 von 10
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Hallo,


ja, im Rahmen einer Wiederabrechnung für Januar 2024 können Sie auf das Entstehungsprinzip umschlüsseln.

 

In der Probeabrechnung lässt Sie nicht erkennen, dass eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt wurde. Bei einem Fehler finden Sie dazu eine Meldung auf dem Fehler- und Hinweisprotokoll.


Wenn Sie einen Mitarbeiter nicht für eine Wiederabrechnung einzelner PNR auswählen, wird dieser auch nicht abgerechnet. Für diesen Mitarbeiter bleibt die Erstabrechnung gültig.

 

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 14.02.2024 09:39:04 von Kristin_Frohmeyer
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