Bei der Abrechnung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers (1-Mann-GmbH) ist mir aufgefallen, dass die einbehaltene Lohnsteuer deutlich zu niedrig berechnet wird (24 statt 20 TEUR p.a.)
Der Geschäftsführer ist freiwillig gesetzlich versichert. Beitragsgruppenschlüssel 0000.
Es gibt jedoch anders als bei der PKV kein Feld, welches den Beitrag zur GKV abfragt. Habe ich etwas übersehen oder muss ich mich damit abfinden, dass LODAS den Lohnsteuereinbehalt aufgrund der fehlenden Sonderausgaben-Einpreisung immer zu hoch berechnet?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Verstehe zwar nicht genau was Sie meinen. GKV und PKV sind bei einem beherrschenden GGF ohne Bedeutung. Sie machen ja jetzt nur die Lohnabrechnung und nicht seine Einkommensteuererklärung, etc.
Sorry, ich meine natürlich "deutlich zu hoch", nicht "zu niedrig".
@cro: KV-Beiträge sind für alle Arbeitnehmer relevant, weil sie als Sonderausgaben die Steuer mindern und die Beiträge daher in der Lohnsteuerberechnung bereits eingepreist sind bzw. sein sollten.
Die Lohnsteuerberechnung geht nur von den SV-Werten aus, die über die Lohnabrechnung sicher ermittelbar sind - oder von Mindestwerten, wenn der Mitarbeiter grundsätzlich sv-pflichtig, aber in der PKV ist, wenn kein Wert nach §10 EStG eingetragen ist. Wenn keine SV-Pflicht hinterlegt ist, wird auch kein Beitrag berücksichtigt.
@Gutti schrieb:Der Geschäftsführer ist freiwillig gesetzlich versichert. Beitragsgruppenschlüssel 0000.
Es gibt jedoch anders als bei der PKV kein Feld, welches den Beitrag zur GKV abfragt. Habe ich etwas übersehen oder muss ich mich damit abfinden, dass LODAS den Lohnsteuereinbehalt aufgrund der fehlenden Sonderausgaben-Einpreisung immer zu hoch berechnet?
Siehe Dokument 5303274 im DATEV-Hilfe-Center unter Punkt 3:
- Personaldaten
- Sozialversicherung
- Allgemeine SV-Daten
- [X] Arbeitnehmer leistet Beiträge zur inländischen Krankenversicherung (Selbstzahler)
aber steurrechtlich und um die Lohnsteuer geht es hier.
durchschnittsbenutzer hat den richtigen Hinweis gegeben, mit dem Haken im Reiter Vorsorgepauschale -> Arbeitnehmer leistet Beiträge zur inländischen krankenversicherung (Selbstzahler) wird die Lohnsteuer nun richtig berechnet.