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Lohnabrechnungen bei Auflösung einer GbR und Fortführung als Einzelunternehmen

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letzte Antwort am 07.01.2025 11:45:09 von lydiavoß
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lydiavoß
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Hallo,

 

ich habe folgende Frage:

 

Eine GbR (2 Gesellschafter) wird mit Wirkung zum 31.12.2024 aufgelöst und einer der Gesellschafter führt das Unternehmen unter Übernahme des gesamten Vermögens u. aller Rechte und Pflichten fort.

 

Was ist da zu beachten?

- Abmeldung der Mitarbeiter bei der Krankenkasse mit Betriebsnummer der GbR (mit welchem Meldegrund?)?

- Anmeldung der Mitarbeiter im Einzelunternehmen mit Betriebsnummer des EU (mit welchem Meldegrund?)?

- Elstam-Meldungen?

- ……..

- ……..

 

Oder „einfach“ alles weiterführen?

 

Vielen Dank vorab …

vw
Erfahrener
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Hallo,

 

Oder „einfach“ alles weiterführen?

das m.E. auf keinen Fall. Es werden ja im Zweifel neue Bnr, Unr (BG), StNr ... notwendig.

Ihr steuerlicher Berater sollte hier Auskunft geben können.

 

ElStam: neue Steuernummer = m.W. neues Zertifikat ...

 

Gruß, Volker

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
RAHagena
Meister
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Ich würde zur Abmeldung wegen Systemwechsel (36) tendieren, Anmeldung dann (13) https://apps.datev.de/help-center/documents/1005692 

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vw
Erfahrener
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Hallo Eike @RAHagena ,

wieso Systemwechsel? Das Abrechnungssystem bleibt, zumindest lese ich nichts gegenteiliges.

Für mich als "Lohnie" ist das ein Wechsel des Arbeitgebers. Ergo 33/13 oder 30/10. Aber wie bereits gesagt sollte der TE mit seinem Berater sprechen. Ich lehne mich nicht weiter aus dem Fenster, da wir die Details nicht kennen.

Gruß und schönen Sonntag, Volker

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
MartinSeemann
Aufsteiger
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Hallo Frau Voß,

arbeitsrechtlich gesehen ist das ganze ein Betriebsübergang nach § 613a BGB, so dass die arbeitsrechtlichen Folgen daraus zu beachten sind.  Jedoch entsteht ein Einzelunternehmen neu und die Mitarbeiter werden aus einer vorher bestehenden Personengesellschaft übernommen. Also: Neue Unternehmensnummer bei der BG und damit dann neue Betriebsnummer beantragen als Neugründung. Daraus ergibt sich alles weitere, nämlich ein neues Unternehmen mit neuer Steuernummer usw. Die GbR existiert über den 31.12.2024 hinaus nicht und darf daher auch nicht irgendwie weitergeführt werden.

 

Viele Grüße und viel Erfolg

Martin Seemann

 

 

lydiavoß
Beginner
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Vielen Dank für alle Antworten und Infos, das hat weitergeholfen 🙂

Viele Grüße

Lydia Voß

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letzte Antwort am 07.01.2025 11:45:09 von lydiavoß
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