Hallo,
ich habe eine Arbeitnehmerin, die vor Austritt 2 Tage unbezahlten Urlaub hatte. Die Abmeldung ist mit Meldegrund 34 von Lodas erstellt worden. Der Zeitraum ist 01.01. - 31.12. des Jahres und Entgelt.
Ist das so korrekt? Wo ist die rechtliche Grundlage? Die Krankenkasse hat gesagt, dass ist so nicht richtig und auch die Arbeitnehmerin möchte den Abmeldegrund 30 auf der Abmeldung.
Kann da jemand weiterhelfen?
Wie ich das programmtechnisch lösen kann weiß ich. Aber vielleicht ist das ja auch richtig so.
Gruß
Hallo,
wenn der Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubs austritt, wird die Abmeldung mit dem Grund der Abgabe 34 erstellt.
Dies können Sie im Dokument 1032508 - DEÜV: Übersicht Datenübermittlung gemäß DEÜV unter Punkt 5 DEÜV-Abmeldungen nachlesen.
Guten Morgen,
danke für die Info. Die AN´ in hätte nur gern die rechtliche Grundlage, da die KK auch behauptet, dass das nicht richtig ist, da die Unterbrechung unter 1 Monat ist.
Gruß
Hallo,
bitte fordern Sie von der Krankenkasse die rechtliche Grundlage dazu an.
Wenn Sie diese Grundlage an uns weiterleiten, können wir den Sachverhalt weiter prüfen.
Beste Grüße aus Nürnberg
Katharina Dietl
Personalwirtschaft
DATEV eG
Dasselbe Problem: die Antwort von der Krankenkasse lautet: die Unterbrechung ist unter einem Monat, es ist die Meldung 30 zu erstellen. Rein logisch komme ich gegen die Kasse nicht an ..... Die KK sagt: bitte rechtliche Grundlage für 34, ich sage: bitte rechtliche Grundlage für 30. Die KK sagt: die Unterbrechung ist unter einem Monat, welche Begründung noch brauchen Sie?
Ganz putzig ist KI von google zum Thema ...
Von TK:
Das Ende einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung melden Sie bitte mit der
folgenden Gehaltsabrechnung – spätestens
jedoch 6 Wochen nach dem Beschäftigungsende.
Dies gilt auch, wenn aufgrund einer
Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltfortzahlung
keine Versicherungspflicht mehr besteht –
z. B. bei unbezahltem Urlaub von mehr als
einem Monat (Abgabegrund 34).
@Monique_Müller schrieb:Hallo,
wenn der Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubs austritt, wird die Abmeldung mit dem Grund der Abgabe 34 erstellt.
Dies können Sie im Dokument 1032508 - DEÜV: Übersicht Datenübermittlung gemäß DEÜV unter Punkt 5 DEÜV-Abmeldungen nachlesen.
Dann bitte dort der Vollständigkeit und Unmissverständlichkeit halber ergänzen, dass das auch für unbezahlten Urlaub gilt, der weniger als einen Monat dauert.
Desweiteren gibt es hier
die "Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13.3.2013 in Berlin"
Dort gibt es dann im heruntergeladenen Besprechungsergebnis die Datei maerz_2013_top_1_anlagen.pdf.
Darin sind auf Seite 13 Beispiele, die die Abmeldung mit Grund 34 darstellen.
Ob sich in den 12 Jahren danach vielleicht noch was geändert hat? Ich konnte nichts finden.
Hallo @pogo,
dies ist bereits mit einem Beispiel in Dokument 1032508 (Kapitel 6.1.5.2) vermerkt:
Wenn dem Austritt eine unbezahlte Fehlzeit (z. B. unbezahlter Urlaub) vorausgeht, dann wird eine Abmeldung mit Meldegrund 34 erstellt, obwohl der Zeitmonat noch nicht erreicht ist.
Beispiel: Fehlzeit ab 29.07. und Austritt am 31.07. = Grund der Abgabe 34 für den Zeitraum 01.01. – 31.07.
Da Meldegrund 34 aber doch eine Abmeldung (nach Unterbrechung) und keine Unterbrechungsmeldung ist, hätte ich grundsätzlich keinen Anlass gesehen, unter Punkt 6 nachzulesen, wenn ich nach Infos zu Abmeldungen suche.
So hab ich ja auch nicht weitergelesen, was bei 6 noch folgt, weil ich das da nicht erwartet habe. Es gab ja eine Abmeldung mit Grund 34 ohne vorherige Unterbrechung, also keine Unterbrechungsmeldung. Kein Grund für mich noch weiterzulesen. 😉
Vielen Dank! Das ist wirklich hilfreich!
Im Daten-Hilfedokumnet steht:
6.1.5 Ende einer Beschäftigung während einer Unterbrechung.
Für mich ist es eine andere Konstellation - ich habe eine Unterbrechung und während dieser kommt die Kündigung z.B. ....
Den Punkt habe ich gar nicht auf mein Problem bezogen....