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Lodas, Lohnart 450 Corona-Sonderbonus auf pfändbar umstellen?

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letzte Antwort am 11.09.2020 15:05:28 von lohnexperte
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fraua
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Liebe Community,

wir hatten an die Mitarbeiter zwei Monate einen Corona-Sonderbonus bezahlt.

Laut Datev hatte ich die Lohnart 450 gewählt, diese ist auf unpfändbar geschlüsselt.

 

Laut RA eines Gläubigers werden wir -um einen Rechtsstreit zu ersparen- den Bonus bei einem gepfändeten Mitarbeiter auf pfändbar nachträglich schlüsseln.

 

Wenn ich in 06/2020 die Lohnart also rückwirkend auf pfändbar ändere, bekomme ich aber für alle Mitarbeiter eine Nachberechnung ab Juni. Dann vllt. auch mit geänderten KUG-Anträgen usw.???

 

Gibt es evlt. eine andere Lohnart, die ich nur für diesen Mitarbeiter angeben könnte oder wie kann ich vorgehen?

 

Ich hoffe, mir kann jemand helfen. 

OLJA
Einsteiger
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Nachricht 2 von 8
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Hallo fraua,

 

bei LODAS würde ich eine neue Lohnart anlegen mit der Stammlohnart 201. Benennung "Corona-Bonus pfändbar". Im Reiter allgemein ist dann bei der Pfändbarkeit der Lohnart "voll pfändbar" anzugeben.

 

Vielleicht hilft dir diese Vorgehensweise bei LODAS auch in LuG

 

Gruß

 

OLJA

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sokrates
Erfahrener
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Der erste Gerichtsentscheid zur Unpfändbarkeit der Corona-Sonderzahlung ist da.

Einfach mal den Thread https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Sonderzahlungen-Corona/m-p/172375/highlight/true#M40815 aufrufen. Der letzte Beitrag enthält den Link zum Entscheid.

 

Liebe Grüße

Anne Koch

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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 4 von 8
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Hallo Fraua,

 

auch wenn es nichts mit der eigentlichen Fragestellung zu tun hat: Offenbar haben Sie entschieden, trotz des hier veröffentlichten Links zur ersten Rechtssprechung, den (angedrohten?!) Rechtsstreit mit den Gläubigervertretern zu meiden und statt dessen zu Unrecht dem Mitarbeiter zu wenig auszuzahlen. Einen Rechtsstreit mit dem Mitarbeiter scheinen Sie nicht zu befürchten ... ?!

 

Ich habe andere Erfahrungen gemacht: ein selbstbewusstes und fachlich fundiertes Auftreten des Arbeitgebers als Drittgläubiger kann die Drohgebärden der Gläubigervertreter in sich zusammenfallen lassen. Wenn schon keine Zustimmung zu meinen Widersprüchen, so habe ich zumindest keinerlei weitere Schriftstücke seitens der "bestimmt auftretenden" Gläunigervertreter im Zusammenhang mit deren ungerechtfertigten Forderungen erhalten; und die Sache ist aus der Welt.

 

(Die Gläubigervertreter machen täglich die Erfahrung, dass sich Arbeitgeber als Drittschuldner nicht ausreichend um die Belange der Mitarbeiter kümmern (das Wissen im Pfändungsrecht ist selbst für Volljuristen ein rotes Tuch und wird deshalb zu Recht als schändliche Abwälzung einer hochkomplexen Materie auf die Arbeitger eingeschätzt) und versuchen es erst einmal ...)

 

Viele Grüße und Courage!

 

 

 

 

 

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fraua
Aufsteiger
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Hallo lohnexperte,

 

leider entscheidet bei uns die Geschäftsleitung über das rechtliche Vorgehen. Dies war jetzt auch zunächst die Vorgehensweise, ohne dass ich das neue Urteil gekannt und vorgelegt hatte. 

Wir lassen die Sache derzeit nochmals von unserem Steuerberater prüfen. 

 

(Da eine evtl. Pfändbarkeit vor Bonusauszahlung mit unserem Mitarbeiter besprochen wurde, war diesem ein evtl. nachträgl. teilweiser Pfändungsabzug bei Anfechtung einverstanden)

 

Meine Frage wäre halt, wie ich das lohnbuchhalterisch in Lodas lösen könnte, um zunächst den pfändbaren Betrag zu ermitteln - wenn dann in einigen Wochen evtl. doch das Vollstreckungsgericht auf pfändbar entscheidet? Dann kann ich ja in Lodas das Juni- und Juli-Gehalt nicht mehr korrigieren, da dies immer nur für drei rückwirkende Monatsgehälter möglich ist?

 

Viele Grüße

 

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lohnexperte
Fachmann
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Hallo Fraua,

 

jetzt äußere ich mich mal in der Abrechnungssache und äußere eine Vermutung:

 

Vielleicht ist es gar nicht nötig, eine neue Lohnart anzulegen und diese bzgl. der Pfändbarkeit anders zu schlüsseln.

 

Es ist nämlich möglich (und auch sinnvoll), beim jeweiligen Mitarbeiter unter "Pfändungen" das Registerblatt "Besonderheiten 2" zu öffnen und die Pfändbarkeit einer eigentlich in den Mandantendaten als pfändbar hinterlegten Lohnart als unpfändbar zu schlüsseln.

 

Vielleicht klappt das auch andersrum; eine eigentlich als unpfändbar geschlüsselte Lohnart innerhalb der PSD als  pfändbar zu hinterlegen?

 

Viel Erfolg und viele Grüße!

 

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fraua
Aufsteiger
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Hallo lohnexperte,

 

toll, das kannte ich noch nicht, das werde ich mal versuchen. 

Vielen Dank. 

 

 

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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 8 von 8
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Hallo Fraua,

 

das habe ich auch erst leidvoll herausfinden müssen ...

 

Die Lohnart Kurzarbeit ist "normal" in den Mandantendaten angelegt. Nun hatte ein Mitarbeiter mehrere PfüB sowie Abtretungsanzeigen. In manchen der Abtretungsanzeigen war Kurzarbeitergeld eingeschlossen, in den meisten aber nicht. Das lässt sich also nicht generell innerhalb der Lohnart lösen, sondern muss im jeweiligen Mitarbeiter in der jeweiligen Pfändung eingetragen werden.

 

Dann kann auch ordentlich abgerechnet werden und führt beispielsweise dazu, dass Gläubiger in den ersten Rängen bei Kurzarbeitergeldbezug nun leer ausgehen und andere Gläubiger "von ganz weit hinten" plötzlich Geld bekommen; eben weil sie deren Abtretungsanzeigen auch das Kurzarbeitergeld beinhalten.

 

Viel Erfolg und viele Grüße!

 

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letzte Antwort am 11.09.2020 15:05:28 von lohnexperte
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