Guten Morgen!
Kann sich oder sollte sich ein Geschäftsführer beim Arzt krankschreiben lassen? Hat diese Krankmeldung Sinn?
Im Vertrag ist die 6-monatige Lohnfortzahlung geregelt...
Gruß
Karin
Kommt darauf an, sprechen wir von einem angestellten Geschäftsführer, für den SV-Beiträge und Umlage gezahlt werden? Oder von einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der komplett frei ist?
Bei ersterem hat die Krankmeldung in jedem Fall Sinn, weil es ja sonst keine Erstattung gibt. Bei letzterem kann es sinnvoll sein, wenn sich frühzeitig schon abzeichnet, dass die 6 Wochen gerissen werden, damit es später keinen Streit über den Beginn gibt.
Ist Gesellschafter-Geschäftsführer. Allerdings wird die Krankheit nicht über 6 Wochen hinauslaufen.
Empfiehlt sich eine Krankmeldung vom Arzt nicht bereits aus Vorsichtsgründen?
Möglicherweise könnte der Betriebsprüfer auf die Idee kommen, eine verdeckte Gewinnausschüttung für die gezahlten Gehälter des Gesellschafter-Geschäftsführers anzunehmen. Dem liegt folgendes zu Grunde: Verträge werden nur von der Finanzverwaltung akzeptiert, wenn diese eines Fremdvergleichs standhalten. Wenn man also annimmt, dass der Geschäftsführer nicht Gesellschafter wäre, nicht zur Arbeit erschiene, würde man wohl eine Krankschreibung vom Arzt fordern. Aus diesem Grunde halte ich eine Krankmeldung vom Arzt auch in diesem Falle für die sicherste Lösung.
@rschoepe schrieb:Kommt darauf an, sprechen wir von einem angestellten Geschäftsführer, für den SV-Beiträge und Umlage gezahlt werden? Oder von einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der komplett frei ist?
Bei ersterem hat die Krankmeldung in jedem Fall Sinn, weil es ja sonst keine Erstattung gibt. Bei letzterem kann es sinnvoll sein, wenn sich frühzeitig schon abzeichnet, dass die 6 Wochen gerissen werden, damit es später keinen Streit über den Beginn gibt.
MMn wird auch für Fremdgeschäftsführer keine U1 abgeführt und entsprechend auch keine AAG von der Krankenkasse erstattet. Oder irre ich mich?
@sue schrieb:
@rschoepe schrieb:Kommt darauf an, sprechen wir von einem angestellten Geschäftsführer, für den SV-Beiträge und Umlage gezahlt werden? Oder von einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der komplett frei ist?
Bei ersterem hat die Krankmeldung in jedem Fall Sinn, weil es ja sonst keine Erstattung gibt. Bei letzterem kann es sinnvoll sein, wenn sich frühzeitig schon abzeichnet, dass die 6 Wochen gerissen werden, damit es später keinen Streit über den Beginn gibt.
MMn wird auch für Fremdgeschäftsführer keine U1 abgeführt und entsprechend auch keine AAG von der Krankenkasse erstattet. Oder irre ich mich?
Minderheits-GF sind immer sv-pflichtig und ebenso zur Abführung der Umlagen (durch den AG) 1,2, etc. verpflichtet.
Nachtrag @rschoepe: Keine U1-Pflicht! Danke.
@cro schrieb:Minderheits-GF sind immer sv-pflichtig und ebenso zur Abführung der Umlagen (durch den AG) 1,2, etc. verpflichtet.
Fremd- und Minderheits-GF zahlen nur U2, keine U1. (Von daher hat @sue Recht, ich hatte das in dem Moment nur für Minderheits-GF im Kopf und war fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Fremd-GF komplett wie "normale" Angestellte behandelt werden. Wir haben bei unseren Mandanten aber auch keinen solchen Fall.)
Für Arbeitgeber ⇒ Über umlagepflichtige Arbeitgeber (vividabkk.de)