Habe vermutlich alles gelesen (ja, auch alle Empfehlungen rechts), doch leider nicht die finalen Schlüsse ziehen können, ob meine Eingabe so korrekt ist.
Die Fakten:
MA krank seit 10.02.
Kurzarbeit ab 01.03.
LFZG bis 22.03.
Kranken(tage)geld bei Krankheit oder Kur ab 23.03.
Kurzarbeit 100 %
Unter Fehlzeiten:
10.02.-29.02. EFZ mit AU
01.03.-22.03. Kug/SKug Krank
ab 23.03. Krankengeld
Im Kalendarium:
01.03.-22.03. StLA 413 mit AS "VK" (genauer: 2.-20. da keine Sa und So eingegeben sind)
Da mit dem Eintreten des Krankengeldes der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht mehr besteht, müsste doch zusätzlich noch die Sollarbeitszeit für März reduziert werden, eben um die Stunden der 7 Arbeitstage vom 23.03.-31.03.
Grüße
Stephan
Hallo Stephan,
hier ist entscheidend, wann für den betroffenen Mitarbeiter tatsächlich Kurzarbeitergeldstunden angefallen wären.
Ist für den Arbeitnehmer tatsächlich ab 01.03.2020 100% Kurzarbeit abzurechnen?
Wenn ja, sind Ihre Eingaben korrekt.
Wenn nicht, hier ein Beispiel, wie dann abzurechnen wäre:
Ich gehe im Beispiel davon aus, dass im Betrieb erst ab dem 10.03. Kurzarbeitsstunden angefallen sind.
In den Fehlzeiten wäre folgendes zu hinterlegen:
> 10.02.2020 bis 09.03.2020 Entgeltfortzahlung mit AU-Bescheinigung
> 10.03.2020 bis 22.03.2020 Kug/SKug Krank
> ab 23.03.2020 Kranken(tage)geld bei Krankheit oder Kur
Im Kalendarium hinterlegen Sie in diesem Fall bitte Folgendes:
> 10.03.2020 bis 22.03.2020 mit dem Ausfallschlüssel "VK" und Lohnart 413
Viele Grüße aus Nürnberg,
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Mertel,
und sind, wie oben gefragt wurde, die Soll-Arbeitsstunden für den Monat zu reduzieren?
Vielen Dank!!!
Laut AOK Bayern wurde in diesem Fall eine falsche Unterbrechungsmeldung zum 29.2. erstellt.
Richtig soll die Unterbrechung zum 22.3. sein.
Es soll sich um ein Problem bei Datev handeln, denn ich wurde gleich gefragt, ob ich Datev zur Abrechnung nutze.
Die Fakten sind unverändert wie in Beitrag 1 dargestellt.
Der MA ist weiterhin durchgehend krank vom 10.2. bis Mitte Mai.
Die Unterbrechungsmeldung 51 wurde zum 29.2. erstellt, weil
1.3. - 22.3. : KUG/S-KUG krank
23.3. - offen : Krankengeld
Die AOK sagt nun, dass KUG/S-KUG krank die SV-Tage nicht kürzen darf und die Unterbrechungsmeldung zum 22.3. erstellt werden muss.
KUG/S-KUG krank kürzt aber die SV-Tage
https://www.datev.de/dnlexom/v2/content/files/st7717908875.pdf
Es gibt ja auch direkt Krankengeld i.H.v. Kug vom 1.3. und kein weiteres Arbeitsentgelt (100% Kug).
Ab 23.3. dann das normale Krankengeld.
Meines Wissens also nach einem Monat ohne Entgelt und mit Krankengeld -> Unterbrechung zum Tag vor dem ersten Krankengeldbezug = 29.2.
In der oben verlinkten PDF Datei von Datev steht aber:
"Unterbrechungsmeldung bei vollem Kalendermonat KUG/SKUG"
Das trifft ja wörtlich genommen nicht zu, da KUG/S-KUG krank nur vom 1.3.-22.3 angegeben ist.
Nichtsdestotrotz schreibt Datev in Info-Datenbank, Dok.-Nr. 5303311
"Tage mit Krankengeld in Höhe Kug zählen nicht als Sozialversicherungstage. Durch die Eingabe der Unterbrechung mit dem Grund Kug / S-Kug krank werden die Sozialversicherungstage vermindert."
Leider konnte ich diese Aussage bisher anhand keiner andere Quelle bestätigen. Ich habe einfach nichts gefunden.
Falls jemand eine Meinung zu dem ganzen hat, was richtig sein müsste, oder im besten Fall noch weitere Erklärungen oder Erfahrungen hat...bin für alles offen.
Hallo,
aktuell liegen uns lediglich die Informationen vor, dass die Fehlzeit Kug/S-Kug krank die Sozialversicherungstage kürzt.
Gerne prüfen wir den Sachverhalt. Bitte lassen Sie uns dazu diese Mitteilung der Krankenkasse über einen anderen Servicekanal zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG