abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Korrektur KUG Vorjahr

10
letzte Antwort am 08.02.2021 09:32:09 von Flitze0815
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Jones
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 11
1933 Mal angesehen

Hallo ihr Lieben,

 

Ein Mandant von mir hat vergessen einen KUG-Antrag abzugeben und ich muss nun 08/2020 korrigieren. Hat vllt von euch jemand einen ähnlichen Fall und kann mir zur Hand gehen? 🙏 wie verhält es sich mit Entstehung u Zufluss in diesem Fall... 🤯

Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 11
1918 Mal angesehen

meiner Meinung nach kann August 2020 jetzt nicht mehr mit Kurzarbeit abgerechnet werden.. wenn ich mich nicht irre, hat man nur 3 Monate Zeit um die Erstattung geltend zu machen

natürlich kann man noch die Abrechnung erstellen.. aber für die Arbeitsagentur ist es zu spät.. 

für die Steuer müsstest du von Zufluß- auf Entstehungsprinzip umschlüsseln.. das solltest du aber mit deinem Finanzamt abklären.. normaler geht das nur die ersten 3 Wochen des neuen Jahres..

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
0 Kudos
lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 3 von 11
1915 Mal angesehen

Hallo,

 

es gibt das "Entgelt in Höhe KUG" für diesen Fall. Das Netto ist schon zugeflossen, es sollte also das Entstehungsprinzip gewählt werden. Da die Korrektur der Lohnsteuer ja erst nach den ersten 3 Wochen des neuen Jahres erfolgt, sollten Sie das mit dem Finanzamt kurz abklären.

LG
VM
0 Kudos
Jones
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 4 von 11
1903 Mal angesehen

Ich muss aber schon die Lohnarten 410-406- 407 ins Minus setzen? ( Gehaltsempfänger und auf Entstehungsprinzip schlüsseln?

0 Kudos
Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 5 von 11
1897 Mal angesehen

sollen das die Stammlohnarten sein? z.B. 410 - Kurzarbeitergeld?

nein.. nicht die Lohnarten mit Kurzarbeit nehmen .. sondern eine Lohnart für Entgelt in Höhe von KUG (habe die selber nicht angelegt und weiß nicht welche Stammlohnart - sorry)

wenn es dann aber wie KUG eingegeben wird, dann nicht im Minus eingeben..

vielleicht kann hier @lohnhilfe weiterhelfen

 

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
0 Kudos
lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 6 von 11
1887 Mal angesehen

Ja, 410 und 406 müssen raus (im laufenden Monat in den Bewegungsdaten in die Nachberechnungstabelle eintragen).

Statt 410 dann eine LA mit StLA 414 für Entgelt in Höhe KUG anlegen ( Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber allein zu tragen. Die Lohnsteuer ist vom Arbeitnehmer zu tragen).

 

407 ist ja pflichtig, wenn das Netto (teil)aufgestockt werden sollte, müsste die Lohnart dann ja eigentlich trotzdem rein - da müsste man mal eine Probeabrechnung im laufenden Monat machen, ob das AG-seitig noch Kosten einspart oder ob es dann Sinn macht, das Gehalt ohne "Entgelt in Höhe KUG" einfach voll zu berechnen.

Da dann z.B. mal im laufenden Monat 414 plus st/svpfl. Zuschuss erfassen, Probeabrechnung erstellen und Gesamtkosten inkl. SV anschauen (ggf. erst noch das Häkchen setzen unter Auswertungssteuerung / Zusatzeinstellungen / Brutto/Netto-Abrechnung in "Ausweis der Gesamtkosten"). Das mit Probeabrechnung ohne Erfassungen vergleichen, ob die Gesamtkosten die LA 414+407 rechtfertigen oder nicht.

 

LG
VM
Jones
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 11
1885 Mal angesehen

Ja 410 ist Kurzarbeit und 406 u 407 die Aufstockungen zu 100%

 

Ich danke euch schonmal bis hierhin 😊

 

 

0 Kudos
alma82
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 8 von 11
1878 Mal angesehen

Hallo an alle,

 

darf ich mich mal hier "dranhängen?

 

Ich habe den gleichen Fall, auch den August 2020 betreffend. In diesem Thread

 

KUG-Antrag abgelehnt, was nun? - DATEV-Community - 163955 (datev-community.de)

 

wurde einerseits die Meinung vertreten, die Arbeitnehmer hätten Anspruch auf Entgelt in Höhe KUG (ohne Erstattung durch die Arbeitsagentur), andererseits, die Arbeitnehmer hätten Anspruch auf volles Entgelt. Hat das zufällig schon jemand rechtlich klären lassen oder hat eine Rechtsgrundlage parat? 

 

 

Gruß Alma82

0 Kudos
Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 9 von 11
1862 Mal angesehen

Hallo Alma,

Rechtsgrundlage habe ich nicht.. nur eine persönliche Meinung.

Wenn der Arbeitgeber es versäumt den Leistungsantrag rechtzeitig einzureichen, ist das ja nicht die Schuld der Arbeitnehmer. Normalerweise sollte der AG dann dem AN das volle Gehalt zahlen 😉 Andererseits bleibt der AG natürlich auf den nicht erbrachten Stunden sitzen und "muss" sie den Arbeitnehmern sozusagen vergüten, da sie nicht das Gleitzeitkonto reduzieren (keine Minusstunden). Da die AN auch nicht ihre volle Arbeitsleistung erbracht haben, ist wahrscheinlich die Zahlung des Entgelts i.H.v. KUG die bestmögliche Lösung um beide Seiten zufrieden zu stellen. ..Abwägungssache..

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
alma82
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 10 von 11
1828 Mal angesehen

Hallo Flitze0815,

 

vielen Dank für die Einschätzung. Entscheiden muss es am Ende der Mandant, wobei ich dazu tendieren würde, das volle Gehalt abzurechnen, allein schon als Strafe für so viel Dummheit 😈

 

Liebe Grüße 

Alma82

Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 11 von 11
1790 Mal angesehen

🤣

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
0 Kudos
10
letzte Antwort am 08.02.2021 09:32:09 von Flitze0815
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage