ich habe eine Mitarbeiterin, die ein Kind hat – eine Geburtsurkunde liegt vor. Das Kind ist zwar über 25 Jahre alt, aber dennoch relevant für den PV-Beitrag.
In der automatischen Rückmeldung "Abruf Elterneigenschaft und Kinderanzahl DaBPV" erscheint jedoch kein Hinweis auf ein Kind: Die Kinderanzahl ist mit „0“ angegeben und es fehlt auch die Zeile „Elterneigenschaft“, die normalerweise zeigt, dass die Mitarbeiterin überhaupt Kinder hat.
Kann es sein, dass hier ein Fehler vom Bundeszentralamt für Steuern vorliegt?
Was sollte man in so einem Fall tun?
Vielen Dank im Voraus!
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Die Zuordnung ist durch @Sabrina_Simmerlein erfolgt.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Guten Tag,
also wenn Sie einen Nachweis haben und das Kind tatsächlich zu berücksichtigen ist, dann würde ich es drin stehen lassen.
Hier mal ein Ausschnitt aus dem Datevdokument 1039221:
Digitales Verfahren in der Pflegeversicherung: Kinderdaten übernehmen - DATEV Hilfe-Center
Elterneigenschaft
Bei den Rückmeldungen werden nur Kinder berücksichtigt, die im ELSTER-Verfahren bekannt sind. Kinder, die im Jahr 2011 18 Jahre alt wurden und aus anderen Gründen nicht steuerlich relevant sind, werden nicht berücksichtigt.
Außerdem können folgende Kinder möglicherweise unbekannt sein:
- Stiefkinder,
- Adoptivkinder,
- Pflegekinder und
- Kinder, die im Ausland leben.
Wenn ein Kind im ELSTER-Verfahren nicht bekannt ist, muss für dieses ein Nachweis (z. B. Geburtsurkunde) erbracht werden. Wenn der Nachweis vorliegt, kann das Kind in der Kinderverwaltung angelegt und manuell für das Verfahren erfasst werden.
Eventuell handelt es sich um eines dieser Kinder, welches nicht zurückgemeldet werden kann.
@Valeri schrieb:Die Kinderanzahl ist mit „0“ angegeben
Hier werden nur die Kinder angegeben, die unter 25 Jahren sind. Dies ist also korrekt.
@Valeri schrieb:es fehlt auch die Zeile „Elterneigenschaft“,
Dies könnte daran liegen, dass das Kind im Jahre 2011 ggf. bereits älter als 18 Jahre war, also zu dem Zeitpunkt steuerlich schon nicht mehr als Kind berücksichtigt wurde.
Diese Kinder werden nicht im DaBV-Verfahren gemeldet. Für diese Elterneigenschaft muss nach wie vor ein Nachweis in Form der Geburtsurkunde vorliegen. Wenn dies der Fall, besteht für Sie letztlich kein Handlungsbedarf, da die Elterneigenschaft nachgewiesen ist.
Hier bleibt es (dauerhaft) bei einer Abweichung zu den elektronischen Daten.