Guten Tag,
ich erhalte folgenden Fehler:
AAG. Das fortgezahlte Entgelt konnte nicht ermittelt werden, da die Bewegungsdaten zu KUG nicht über das Kalendarium erfasst wurde. Es wird kein Antrag auf Erstattung erstellt.
Der AN war vom 05.10.2020-07.10.2020 krank.
Kug hatte er nur am 14.10.2020 4h und am 21.10.2020 4h.
Es handelt sich um ein Gehaltsempfänger.
Wie bekomme ich den Fehler weg?
Danke
Ich nehme an, indem Sie die Bewegungsdaten zu KUG und K über das Kalendarium erfassen (mit den jeweiligen Stunden).
Ich würde auch noch einen Blick auf die Umrechnungsformel werfen.
Im Kalendarium habe ich nur die Kug Tage erfasst.
In den fehlzeiten die Krankmeldung
Genau, und wenn die Meldung immer noch kommt, existieren noch Einträge in den Bewegungsdaten.
hm leider kommt der Fehler weiterhin.
Verstehe es nicht ganz.
@AnnePa1 schrieb:Im Kalendarium habe ich nur die Kug Tage erfasst.
In den fehlzeiten die Krankmeldung
Auszug aus Dokument 1008704 (Abschnitt 3.3.1):
Wenn bei einem Arbeitnehmer in einem Monat Kurzarbeitergeld und gleichzeitig Lohnfortzahlung abgerechnet werden muss, dann müssen alle Ausfallstunden des Monats wegen Kurzarbeit (auch die KUG-Stunden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende der Lohnfortzahlung liegen) im Kalendarium unter Bewegungsdaten | Erfassungstabellen | Kalendarium erfasst werden. In der Erfassungstabelle Standard dürfen dann keine Kug-Ausfallstunden erfasst werden.
Die Eingabe der Ausfallstunden mit der StLa 410 erfolgt in der Kalendariumserfassung mit dem Ausfallschlüssel KU und die Krankheitsstunden während Kug mit dem Ausfallschlüssel WK. Bei beiden Ausfallschlüsseln muss die gleiche eigene Lohnart für die StLa 410 erfasst werden.
Das heißt, auch die Krankheitsstunden müssen (zusätzlich) in der Kalendererfassung eingegeben werden.
@Uwe_Lutz schrieb:Das heißt, auch die Krankheitsstunden müssen (zusätzlich) in der Kalendererfassung eingegeben werden.
Aber doch nur, wenn der Krankheitstag auch in Höhe von Kug abgerechnet werden soll.
Also wirklich bei Krankheit während Kug.
Das ist hier doch nicht der Fall.
@pogo schrieb:Aber doch nur, wenn der Krankheitstag auch in Höhe von Kug abgerechnet werden soll.
Also wirklich bei Krankheit während Kug.
Das ist hier doch nicht der Fall.
Das stimmt. Da habe ich doch etwas zu oberflächlich gelesen.
Und ich sage unseren Azubis immer, die sollen den Sachverhalt erst einmal genau prüfen, bevor sie was machen... 🙄
Ich habe ein ähnliches Problem:
Betrieb U1 pflichtig!
KuG Gewährungszeitraum ab 01.12.20, tatsächlich begonnen ab 19.12.2020, aber es wird ja der volle Monat als Gewährungszeitraum angesehen.
Krankheit des Mitarbeiters 30.11. bis 13.12., in dieser Zeit waren aber keine Ausfallstunden geplant. Wie gehe ich hier vor, ich stehe total auf dem Schlauch!
Momentan habe ich vom 01.12. bis 13.12., da ich den gleichen Fehler hatte, pro Tag halt 0,01 Stunden mit Ausfallschlüssel VK und Eigene LA zur StLA 413 erfasst und dann an einem anderen Tagen die Summe von 0,09 Stunden an den Ausfallstunden gekürzt.
Für den 30.11. wird über das System ein AAG Angtrag erstellt. Was ist mit den anderen Tagen, es gibt wirklich keinen Antrag auf den Seiten der Krankenkassen für Ersattung Krankengeld in Höhe KuG und in diesem Fall ist der Begriff ja eigentlich auch falsch, da Mitabeiter voll gearbeitet hätte??
Die Kug-Stunden ab dem 19.12. müssen im Kalendarium erfasst werden.
Alles andere den Krankheitszeitraum betreffend ist genauso einzugeben wie in einem Monat ohne Kug.
Für den 30.11. und den Zeitraum vom 1.12. bis 13.12. sind keine Kug-relevanten Angaben zu machen, da es dort ja auch keinen Arbeitsausfall gab.