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KUG bei Lohnabrechnung zum 20. eines Monats

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letzte Antwort am 23.11.2020 10:47:48 von Uwe_Lutz
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Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Wie machen das Kollegen/Innen in der Praxis: Die Löhne sollen nach den Lohndaten zum Stichtag 20. eines Monats abgerechnet werden. Zu diesem Zeitpunkt können die restlichen Tage des Monats in Sachen Kurzarbeitausfall noch nicht konkret abgesehen werden. Beim KUG ist aber der Kalendermonat der Antragsmonat. Und die Berechnung des KUG mit der Kalenderbefüllung nur bis zum 20. des Monats führt wohl auch nicht zu den richtigen Ergebnissen.

 

Wie löst man das?

 

 

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Q_G
Beginner
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Das Problem ist bekannt bei der der BA. Deswegen funktioniert das über die Korrekturbuchung im nächsten Monat für den vorherigen Monat.

 

Also November KUG  wird am  01. Dezember eingereicht mit Stand 20.November und die Korrekturbuchung für November erfolgt entweder bei Antrag KUG für Dezember (am 01. Januar) oder wird separat im Dezember eingereicht.

 

 

 

 

Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Tausend Dank für die schnelle Antwort am SONNTAG! Das ist was wert!

 

Darf ich nachfragen, wie ich die "Korrekturbuchung" verstehen kann: Meinen Sie, dass ich jetzt im November ganz normal mit den Werten zum 20. abrechne (auch wenn dann die KUG-Werte - denke ich nicht - nicht ganz stimmen, weil die Berechnungsgrundlagen sich auf den Kalendermonat beziehen, ich aber im Kalender nur KU-Tage bis 20. eingegeben habe).

 

Und dann bei der nächsten Dezember-Lohnabrechnung gebe ich die neuen Werte bis zum 20.12. ein - trage wahrscheinlich für November noch gewisse KU-Stunden nach in den Kalender - und dann korrigiert sich das KUG von selbst?

 

In der November-Gehaltsabrechnung steht ja dann schon ein bestimmter KUG-Betrag und das Gehalt mit KUG November wird auf der Basis dann ausbezahlt. Ermittelt sich dann im Dezember ein Korrekturbetrag, und der erscheint dann auf der Dezember-Lohnabrechnung?

Und welche Auswertungen erzeugt dann DATEV und wie sind diese einzureichen:

 

Wenn ich jetzt bis 20.11. abrechne, erzeugt es einen bestimmten KUG-Antrag mit einzureichender Berechnung. Diese reiche ich vorerst nicht ein (würde ja eh erst ab Dezember gehen). Was mache ich dann letztendlich mit dieser Auswertung? Reiche ich sie im Dezember VOR der nächsten Lohnabrechnung ein? MIT der nächsten Lohnabrechnung würden sich doch neue Werte ergeben, wie wären die dann einzureichen?

 

Oder kann/muss man in der Lohnabrechnung eine Korrektur extra anstoßen?

 

Danke bereits im Vorhinein für weitere Erklärungen.

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lohnhilfe
Meister
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Hallo,

 

im Normalfall lässt sich ja schon abschätzen, wie es die nächsten Tage bis Monatsende aussieht mit der Arbeitsauslastung, d.h., diese Tage werden geschätzt. So bekommt der AN auch nicht zu viel ausgezahlt, was dann noch abgezogen werden müsste. Der Nachtrag im Folgemonat kann dadurch dann natürlich auch mal negativ sein.

LG
VM
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Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Danke Lohnhilfe,

 

ja, das wäre gut, wenn es denn abschätzbar wäre. Ist im Falle dieses fraglichen Mandats leider nicht so. Ich habe einfach noch keine Daten über den 20. November hinaus.

 

Für mich noch nicht gelöst deshalb die obigen Fragen, wie die Korrekturen dann in der Praxis abzulaufen haben.

Setzt Ihr den Monatsabschluss Anfang Dezember dann zurück und macht einen neuen Lohnabrechnungslauf? Und werden dann die Anlagen zum KUG vom Programm auf den ganzen Monat November erstellt, obwohl für November schon einmal abgerechnet wurde? (Und gibt es neue Lohnabrechnungen für die KUG-Mitarbeiter, mit Nach- oder Rückzahlungen? Wird die erste Abrechnung dann als vorläufig bezeichnet und die zweite als endgültig?)

Die BA hat mir in einem Telefonat bestätigt, dass das KUG nunmal kalendermonatlich berechnet und beantragt werden muss, eine Zeitmonatsabrechnung ist grds. nicht gedacht.

Läuft das in der Praxis dann über vorläufige und endgültige Anträge?

 

Und wie gesagt, die anderen Fragen habe ich ja oben schon gestellt.

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cro
Experte
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Für den Leistungsantrag (107+108) sind drei Monate Zeit. Der Antrag für November kann also noch im Januar + Februar erstmals eingereicht werden.

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lohnhilfe
Meister
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Hallo,

 

grundsätzlich: der November wird nicht zurückgesetzt. Sie erfassen die Daten im Rahmen der Dezemberbearbeitung im November-Kalenderblatt. Die KUG-Auswertungen werden dann neu erstellt und mit "Korrektur-Häkchen" gekennzeichnet.

 

Ggf. sollten Sie einfach einen Durchschnitt der bisherigen Tage für den Rest des Monats erfassen, falls Sie keine Info vom Mandanten erhalten.

 

Zu den Auswertungen: Erfassen Sie mal bei einem Mitarbeiter KUG-Werte, und starten Sie dann die Probeabrechnung. Stellen Sie im Probeabrechnungsfenster aber ein, dass Sie "alle Auswertungen" statt nur der Probeabrechnung sehen wollen. Dann sehen Sie sich mal alles an.

LG
VM
Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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So lange kann der Arbeitgeber, der von KU betroffen ist, aber eigentlich nicht auf die Erstattung warten. 🙂

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Sie reichen jetzt den Antrag bei der BA mit den Werten bis 20. ein.

 

Mit der Dezember-Abrechnung erstellen Sie Nachberechnungen für November 2020 und dadurch wird ein Korrektur-Antrag für 11/2020 erstellt. Sie reichen dann den ersten Antrag für Dezember (mit den Werten bis zum 20.12.) zusammen mit dem Korrektur-Antrag für November bei der BA ein.

 

Gegenüber den Mitarbeitern muss dann klar geregelt sein, dass die endgültige Abrechnung erst im Folgemonat erfolgt und ggf. noch Überzahlungen verrechnet werden.

 

Alternative

 

Die Mitarbeiter erhalten jetzt nur Abschläge und die tatsächliche Abrechnung erfolgt Anfang Dezember gleich mit den richtigen Werten. In dem Fall ist aber auf jeden Fall eine Beitragsschätzung bei den KK erforderlich.

8
letzte Antwort am 23.11.2020 10:47:48 von Uwe_Lutz
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