Hallo Zusammen,
eine Frage...wir beschäftigen Azubis. Innerhalb der ersten 6 Wochen im KUG-Zeitraum ist weiter Lohn fortzuzahlen.
Was ist aber nach den 6 Wochen? Vor allem in der Situation, dass die Berufsschulen jetzt wieder "öffnen". Ist die übrige "geminderte" Arbeitszeit als KUG-Stunden zu erfassen, nachdem wir mit der IHK darüber gesprochen haben ?
Aber was ist mit der Zeit der Berufsschule?
Wenn die Berufsschule stattfindet würde ich im Kalendarium keine KUG-Stunden eintragen.
Meines Wissens Azubi und KUG geht nicht.
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/greifswald/content/1533736721991
Hallo,
das ist so nicht korrekt. Auch in diesem Beitrag steht, dass, wenn alle Mittel ausgeschöpft sind, auch für Azubis KUG in Frage kommt. Dort ist dann die 6-Wochen-Lohnfortzahlungsfrist zu beachten.
Was ist aber danach? Aufteilung Schule/Betrieb?!
Mal logisch betrachtet: Wenn der Azubi den vollen Schultag erbringt, warum sollte er dafür nur KUG erhalten?
Genau darum geht es ja. Was ist, wenn die Schule nicht in Vollzeit stattfindet?
Dann z.B. 5 Std. Lohn + 3 Std. KUG:
Also ohne rechtliche Verbindlichkeit:
Der Azubi erbringt seine Leistung als reine Arbeitsleistung und durch die Berufsschule. Letzteres ist einer Arbeitsleistung gleichzusetzen (meiner Meinung nach). Sollte er also Vollzeit in die Schule gehen, hat er Anspruch auf den regulären Arbeitslohn. Fällt die Schule aus oder wird verkürzt, ist der Azubi verpflichtet (und das immer - auch außerhalb Corona oder KUG) die entfallenen Stunden als reguläre Arbeitsleistung zu erbringen. Setzt der AG den Azubi für diese Zeit auf Kurzarbeit, dann erhält er KUG. Beispiel: nur 4 Stunden Schule, anstatt 8 und Kurzarbeit. Dann bekommt der Azubi 4 Stunden regulär bezahlt und 4 Stunden KUG.
Aber wie gesagt - keine rechtliche Verbindlichkeit. Das spiegelt nur meine Meinung wieder.
Vielen Dank!
Ist eine logische Erläuterung - auch ohne Rechtsverbindlichkeit.
Vielen Dank!!
@isabel Siehe dazu auch Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 15 Freistellung, Anrechnung
Hallo zusammen,
ein kleiner Hinweis für alle, gerade schmerzhaft im Rahmen der KUG-Prüfung gelernt: die 6 Wochen Lohnfortzahlung für Azubis werden so ausgelegt, dass nur die Arbeitstage zählen. D.h. 6 Wochen = 30 Arbeitstage. Berufsschultage zählen nicht mit. Somit dauert die Lohnfortzahlung länger als 6 Kalenderwoche. Siehe hierzu auch Fachliche Weisungen – Kurzarbeitergeld (arbeitsagentur.de),
Seite 9:
(2) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG enthaltene Formulierung
"bis zur Dauer von 6 Wochen" wird auch in § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verwandt. Die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze sind sinngemäß auf Auszubildende anzuwenden. Danach entspricht die Zeitdauer von 6 Wochen grundsätzlich
einer Zeitspanne von 42 Kalendertagen oder - im Falle der 5-TageWoche - von 30 Arbeitstagen. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag,
an dem der Auszubildende wegen Arbeitsmangels mit der Arbeit
aussetzen muss und läuft nur an Ausfalltagen. Wird deshalb z.B. die
von 40 auf 20 Stunden verminderte Arbeitszeit in einem Betrieb so
verteilt, dass in der einen Woche voll, in der anderen Woche nicht
gearbeitet wird, endet der Vergütungsanspruch von 6 Wochen nach
Ablauf der 12. Woche. Kug könnte somit erst von dem darauffolgenden Arbeitsausfall ab gewährt werden.
Viele Grüße!