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Ist hier die besondere JAEG zu prüfen?

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letzte Antwort am 10.12.2024 11:12:48 von lohnexperte
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lohnexperte
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Liebe Community,

 

ich stehe hier vor einem mittleren Problem und hoffe, ein paar alte Hasen (oder gern auch junge Genies) können mir helfen:

Ein seit 2000 durchgängig beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigter Mitarbeiter ließ sich nachweislich zum 01.01.2002 von der Krankenversicherungspflicht befreien. Die Bestätigung der Befreiung durch die gesetzliche Krankenkasse (datiert auf Februar 2002) liegt in Kopie vor, enthält aber keinen Paragraphen, auf den sich die beantragte und bewilligte Befreiung stützt.

 

Frage 1: Welche Befreiungsvorschrift(en) bzw. -möglichkeit gab es zu diesem Zeitpunkt?

 

Frage 2: Welche Voraussetzungen mussten damals vorliegen, um die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht zu erlangen?

 

 

 

Das vom Arbeitnehmer in den Kalenderjahren 2001, 2002 und 2003 jeweils erzielte Jahresarbeitsentgelt ist mir nicht bekannt.

 

Frage 3: Könnte es sein, dass für diesen Mitarbeiter die besondere JAEG anzuwenden ist? (Ich würde das zwar verneinen, stelle die Frage aber sicherheitshalber.)

 

 

Bis dato hat der Mitarbeiter (glücklicherweise) immer ein Jahresarbeitsentgelt oberhalb der besonderen JAEG erzielt, so dass nach meiner Prüfung stets weiterhin keine KV-Pflicht vorlag (entweder aufgrund der einmal beantragten Befreiung von der KV-Pflicht (Anfang 2002) und der nun bis in alle Ewigkeit geltenden Befreiung; unabhängig von den tatsächlich erzielten jährlichen Arbeitsentgelten; oder aber aufgrund des Überschreitens der besonderen JAEG).

 

 

 

Ab 2025 wird dieser Mitarbeiter voraussichtliche eine Einkommen erzielen, das unter der besonderen JAEG für 2025 liegt.

 

Frage 4: Ist der Mitarbeiter ab 2025 dann krankenversicherungspflicht? Oder bleibt er weiterhin krankenversicherungsfrei?

 

 

Was muss ich noch prüfen bzw. bedenken?

 

 

Vielen lieben Dank und viele Grüße!

 

 

mehrkaffee
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Das soll jetzt nicht besserwisserisch klingen, aber die heutige Krankenversicherungspflicht hängt ja nicht von einem Schreiben der Versicherung aus dem Jahr 2002 ab. Da konnte ja nur die Versicherungsfreiheit auf der Basis der damaligen Gesetzeslage geprüft werden.

 

Was spricht denn dagegen, heute eine Krankenkasse zu fragen?

 

Ansonsten:

 

https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/versicherung-faq/versicherungspflicht-und-freiheit/wann-wird-krankenversicherungsfreiheit-geprueft-2034356?tkcm=aaus

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@lohnexperte  schrieb:


Ein seit 2000 durchgängig beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigter Mitarbeiter ließ sich nachweislich zum 01.01.2002 von der Krankenversicherungspflicht befreien. Die Bestätigung der Befreiung durch die gesetzliche Krankenkasse (datiert auf Februar 2002) liegt in Kopie vor, enthält aber keinen Paragraphen, auf den sich die beantragte und bewilligte Befreiung stützt.

 

Frage 1: Welche Befreiungsvorschrift(en) bzw. -möglichkeit gab es zu diesem Zeitpunkt?

 

Das spielt für die Beurteilung der jetzigen KV-Pflicht keine Rolle.

 

 

Frage 2:Welche Voraussetzungen mussten damals vorliegen, um die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht zu erlangen?

 

Auch dies ist für die Beurteilung der jetzigen KV-Pflicht irrelevant.

 

 

Das vom Arbeitnehmer in den Kalenderjahren 2001, 2002 und 2003 jeweils erzielte Jahresarbeitsentgelt ist mir nicht bekannt.

 

Frage 3: Könnte es sein, dass für diesen Mitarbeiter die besondere JAEG anzuwenden ist? (Ich würde das zwar verneinen, stelle die Frage aber sicherheitshalber.)

 

Ja, die besondere JAEG wird vermutlich anzuwenden sein. Maßgebend hierfür ist, dass Ende 2002 eine private Krankenversicherung bestand und dies nachgewiesen wird. 

 

Die besondere JAEG gilt selbst dann, wenn zwischenzeitlich KV-Pflicht bestand, wenn Ende 2022 eine private KV vorlag.

 

Sie benötigen also -neben dem vorliegenden Nachweis, dass keine KV-Pflicht bestand- eine Bescheinigung der privaten KV, dass eine Vollversicherung Ende 2002 vorlag.

 

Siehe hierzu das Beratungsblatt der TK zu diesem Thema: beratungsblatt-krankenversicherungsfreiheit-data.pdf

 

 

Bis dato hat der Mitarbeiter (glücklicherweise) immer ein Jahresarbeitsentgelt oberhalb der besonderen JAEG erzielt, so dass nach meiner Prüfung stets weiterhin keine KV-Pflicht vorlag (entweder aufgrund der einmal beantragten Befreiung von der KV-Pflicht (Anfang 2002) und der nun bis in alle Ewigkeit geltenden Befreiung; unabhängig von den tatsächlich erzielten jährlichen Arbeitsentgelten; oder aber aufgrund des Überschreitens der besonderen JAEG).

 

 

 

Ab 2025 wird dieser Mitarbeiter voraussichtliche eine Einkommen erzielen, das unter der besonderen JAEG für 2025 liegt.

 

Frage 4: Ist der Mitarbeiter ab 2025 dann krankenversicherungspflicht? Oder bleibt er weiterhin krankenversicherungsfrei?

 

Wenn die besondere JAEG unterschritten wird, tritt KV-Pflicht ein.

 

Was muss ich noch prüfen bzw. bedenken?

 

Die Altersgrenze des Arbeitnehmers (55 Jahre) ist hierbei zu beachten!

 

 

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 


lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 4 von 11
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Hallo @mehrkaffee ,

 

vielen Dank für die kurzfristige Antwort.

 

Allerdings kann ich Ihre Aussage:

 


@mehrkaffee  schrieb:

... die heutige Krankenversicherungspflicht hängt ja nicht von einem Schreiben der Versicherung aus dem Jahr 2002 ab. Da konnte ja nur die Versicherungsfreiheit auf der Basis der damaligen Gesetzeslage geprüft werden.


nicht nachvollziehen. Denn es gibt ja (seit wann, weiß ich nicht) die Möglichkeit, sich auch bei Unterschreiten der JAEG von der Krankenversicherungspflicht (auf Dauer) befreien zu lassen:

 

lohnexperte_0-1733818025257.png

 

Quelle: https://www.tk.de/resource/blob/2033336/f5b4b93d2dd627659a9440aed6b858bb/beratungsblatt-krankenversicherungsfreiheit-data.pdf

 

Somit wäre bei diesen Mitarbeitern nach meinem Dafürhalten auch eine sehr alte Befreiung (hier aus 2002) in der Gegenwart zu beachten. Leider kenne ich die Rechtsgrundlage für diese Befreiungsmöglichkeit nicht, so dass ich hier nicht tiefer graben kann ...

 

VG

 

 

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lohnexperte
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Hallo @Uwe_Lutz ,

 

vielen Dank für Ihre zeitnahe und umfängliche Antwort.

 

Leider habe ich eine andere Erkenntnis aus meinen Recherchen gewonnen, weshalb ich ja auch so konfus bin:

 

Die besondere JAEG gilt nach meinem Verständnis ausschließlich für Personen, die folgende drei Voraussetzungen erfüllen:

 

1. privat versicherter

2. Arbeitnehmer, der

3. duch die Neuregelung der Pflichtgrenzen im Jahr 2003 versicherungspflichtig geworden wäre.

 

Siehe dazu: https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/versicherung-faq/versicherungspflicht-und-freiheit/besondere-versicherungspflichtgrenze-in-der-krankenversicherung-2034420

 

Im vorliegenden Fall fehlt es nach meinem Verständnis an der dritten Voraussetzung, denn die Krankenversicherungspflicht war offensichtlich bereits vor 2003 gegeben, und der Mitarbeiter hat sich erfolgreich Anfang 2002 davon befreien lassen. Nach meinem weiteren Verständnis gilt die im Jahr 2002 beantragte und bewilligte Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nun für sein gesamtes Erwerbsleben; und zwar unabhängig vom Erreichen der besonderen oder allgemeinen JAEG. Liege ich damit falsch?

 

VG

 

 

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AliV
Einsteiger
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hallo,

nein die Regelung ist dahingehend klar und ich sehe das wie Uwe Lutz, der das gut dargestellt hat:

 

§ 6 SGB V

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

VG

 

Ich empfehle immer (wie oben auch schon gesagt), hier bei der Einzugsstelle eine Auskunft anzufordern. Damit sollte man beim SV-Prüfer immer auf der sicheren Seite stehen...

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lohnexperte
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Hallo @AliV ,

 

auch Ihnen vielen Dank. 🙂

 

Allerdings trifft die von Ihnen zitierte Voraussetzung

 


@AliV  schrieb:

 

§ 6 SGB V

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

nach meinem Dafürhalten eben gerade nicht zu. Der Mitarbeiter unterschritt ja bereits per 31.12.2001 die Versicherungspflichtgrenze, weshalb er sich ja auf Antrag von der eigentlich ab 01.01.2002 bei ihm eintretenden Krankenversicherungspflicht befreien ließ.

 

Somit beruht seine Krankenversicherungsfreiheit nicht auf dem Umstand, dass per 01.01.2003 die Versicherungspflichtgrenze von der BBG abgetrennt und höher definiert wurde (weshalb ja dann auch die besondere JAEG eingeführt wurde).

 

Ich will ja nicht streiten und würde Ihrer Argumentation sehr gerne zustimmen - allein, ich kann es nicht. 😞

 

Liege ich mit meiner Interpretation wirklich so falsch?

 

Verzweifelte Grüße

 

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AliV
Einsteiger
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sorry, das habe ich leider überlesen 😞 Danke fürs FETT-markieren!

 

wenn diese befreiung stattfand, gehe ich  - wie Sie -  davon aus, dass die Befreiung noch wirkt, da nicht widerrufbar lt. § 8 SGB V.

 

ABER: Einzugsstelle bestätigen lassen!

 

VG

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lohnexperte
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Hallo @AliV ,

 

vielen Dank! 🙂

 

Wenn Sie mir nun noch sagen könnten, was die Einzugsstelle ist bzw. mein zutreffender Ansprechpartner:

 

- die BARMER, weil alle anderen SV-Beiträge dorthin abgeführt werden?

 

oder

 

- die Deutsche Rentenversicherung, weil die alles prüft?

 

Vielen Dank und einen schönen Tag.

 

 

 

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jena
Fortgeschrittener
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Einzugsstelle = Krankenkasse, also Barmer.

 

In der Anfrage direkt auf  § 28h Abs. 2 SGB IV verweisen.

lohnexperte
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Hallo @jena ,

 

auch Ihnen herzlichen Dank! 🙂

 

VG

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letzte Antwort am 10.12.2024 11:12:48 von lohnexperte
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