Hallo Zusammen,
eine Hinweis hat mich jetzt ein wenig "verunsichert", daher meine Frage:
Wenn bei Mandanten die Beitragsschätzung eingerichtet ist und ich diese erst nach der Mitteilung der Stunden am Anfang des Folgemonats abrechne, wie verhält es sich dann mit der Abrechnung von Inflationsausgleichsprämie im Dezember?
Entscheidend für die Steuerfreiheit ist der tatsächliche Zufluss auf dem Konto beim Arbeitnehmer. Die Prämie muss bis spätestens 31. Dezember 2024 auf dem Konto des Mitarbeiters eingehen. Zahlungen, die erst im Januar 2025 gutgeschrieben werden, fallen nicht mehr unter diese Sonderregelung und wären damit steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Heißt das ich müsste alle Schätzmandate darüber informieren, dass eine Inflationsprämie, welche für Dezember 2024 geplant ist, aber erst im Januar abgerechnet wird, bereits trotzdem schon im Dezember gezahlt werden soll.
Wie macht ihr das? Wahrscheinblich bin ich nur etwas schockiert, weil ich bis jetzt noch nicht daran gedacht hatte 😩
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@Becci schrieb:
Heißt das ich müsste alle Schätzmandate darüber informieren, dass eine Inflationsprämie, welche für Dezember 2024 geplant ist, aber erst im Januar abgerechnet wird, bereits trotzdem schon im Dezember gezahlt werden
sollmuss.
Ja, unbedingt!
Guten Morgen,
ja, so ist es. Das Geld muss noch in 2024 gezahlt werden und wird dann als Vorschuss abgezogen.
Wir haben deshalb im November unsere Mandanten darauf hingewiesen, dass (gerade bei den Stundenlöhner) eine mögliche IAP mit der November-Abrechnung im Dezember ausgezahlt werden sollte. Bei Mandanten die jetzt noch überlegen die IAP zu zahlen, weisen wir explizit darauf hin, dass die Auszahlung noch im Dezember erfolgen muss (ggf. ein Nettoabzug als "bereits ausgezahlt" erfassen).
Aber auch Gehaltsempfänger, die zum Monatsende die Auszahlung erhalten, weisen wir darauf hin, dass die Lohnabrechnung spätestens am 18.12.24 erstellt werden muss, wenn kein Schätzungsverfahren aktiv ist und die Besonderheiten der fehlenden Banktage am (24.12. und) 31.12.24. So dass auch das lfd. Gehalt (inkl. IAP) rechtzeitig überwiesen sein muss.