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Hinweismeldung Midijobgrenze überschritten nach Probeabrechnung

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letzte Antwort am 02.10.2023 12:42:57 von Alexandra_Friedrich
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Sascha1896
Beginner
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Hallo,

 

ich habe folgende Frage / folgendes Problem.

 

Ein Mitarbeiter fällt seit Januar 2023 mit einer BAV unter die Midijobgrenze und daher wende ich die Midijobregelung an. Nun habe ich eine Probeabrechnung durchgeführt, in welcher dieser Mitarbeiter eine Prämie erhält. Zunächst habe ich vergessen, das Häkchen bei der Midijobregelung zu entfernen, habe dies aber nachgeholt. Nach der Probeabrechnung habe ich dann den ursprünglichen Zustand wieder hergestellt, d. h. die Prämie aus der Erfassungstabelle gelöscht, die Midijobregelung wieder aktiviert (also alles in den ursprünglichen Zustand versetzt) und eine erneute Probeabrechnung durchgeführt. Nun bekomme ich plötzlich den Hinweis, das Arbeitsentgelt würde die Midijobgrenze überschreiten. Ausserdem sind in der Abrechnung die Lohnarten abgeändert, heißt vor der Probeabrechnung mit der Prämie hatte ich die Lohnarten 891 mit 58,20€, 911 mit 329,80 und 914 mit -329,80 in den Bruttobezügen. Nach der Probeabrechnung mit der Prämie habe ich die Lohnarten 892 mit 58,20€, 911 mit 12,00€, 912 mit 317,80€ und 914 mit -329,80 in den Bruttobezügen. Ich kann mir diese Veränderung nicht erklären.

 

Ich hoffe, ich habe mein Anliegen verständlich dargestellt und mir kann jemand von euch helfen, damit alles ist wie vorher.

 

Wie muss ich vorgehen, wenn der Mitarbeiter in der Oktoberabrechnung die Prämie / Einmalzahlung erhalten soll, und wie geht es in der Novemberabrechnung weiter?

 

Ich danke allen in Voraus, die sich meiner annehmen.

 

Grüße Sascha

lohnhilfe
Meister
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Nachricht 2 von 6
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Die Änderung sollte schon mit der Prämie gewesen sein.

 

Steuer- und Beitragsfreiheit für bAV gilt nur bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, in 2023 also 66600 x 4% = 2664 €. Wenn die bAV-Beträge aufsummiert diese Grenze überschreiten, sind weitere 4% steuerfrei, aber sv-pflichtig.

 

Datev bildet das richtig ab. Haben Sie für die Midijobgrenze das aufs Jahr hochgerechnet und passt dsa trotzdem, inklusive fester Sonderzahlungen?

LG
VM
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Sascha1896
Beginner
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Nachricht 3 von 6
372 Mal angesehen

Das ist korrekt, dass die Lohnarten bereits in der Probeabrechnung mit Prämie anders (wie berichtet) waren.

 

Hochgerechnet hab ich das noch nicht, da die Auszahlung der Prämie noch nicht feststeht.

 

Meine Frage ist u. a. auch, warum die Lohnarten auch bei einer Abrechnung ohne Prämie (also wie im letzten Monat) jetzt geändert bleiben, obwohl keine Prämienauszahlung erfolgt.

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rschoepe
Experte
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Weil die aufgelaufene bAV auch ohne die Prämie jetzt die SV-Freiheitsgrenze überschritten haben kann. Hast du das schon kontrolliert?

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tbehrens
Fachmann
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Steuer- und Beitragsfreiheit für bAV gilt nur bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, in 2023 also 66600 x 4% = 2664 €.

Die JAE beträgt 66.600 €. Die RV beträgt 87.600 € * 4 % = 3.504,00 €.

58,20 € + 329,80 € = 388 € * 9 Monate = 3.492,00 €.

3.504 € - 3.492 € = 12 € Rest sv-frei.

 

329,80 € AN - 12 € (st-/sv-frei) = 317,80 € (st-frei/sv-pflichtig) + 58,20 € AG (st-frei/sv-pflichtig) für 10/23.

Ab 11/20 = 329,80 AN (st-frei/sv-pflichtig) + 58,20 € (st-frei/sv-pflichtig).

 

Wenn die Midijob-Grenze trotz Prämie eingehalten wird, muss diese wegen Prämie nicht ausgeschaltet werden, sondern nur wenn dauerhaft diese nicht angewendet werden darf. Lodas rechnet automatisch ohne Midi-Regelung, wenn die 2.000 € überschritten werden. Damit wird verhindert, dass man vergisst, diese wieder einzuschalten.

 

DATEV-Mitarbeiter
Alexandra_Friedrich
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,
übersteigt das Arbeitsentgelt in einzelnen Monaten die obere Midijob-Grenze von 2.000,00 EUR, erhalten Sie einen Hinweis im Verarbeitungsprotokoll.

 

Der Haken zur Midijob-Berechnung kann gesetzt bleiben, wird aber in diesem Monat nicht angewendet.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme berechnet. Die Beiträge zur Sozialversicherung verteilen sich nach den allgemeinen Grundsätzen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


Wie schon von @lohnhilfe vermutet, ist wahrscheinlich, dass die SV-Freigrenze für die bAV im Oktober überschritten wird. (4% der RV-BBG-West entsprechen 3504 EUR)
Daher werden die Beträge mit den anderen Lohnarten abgerechnet.

Hier besteht kein Zusammenhang mit dem Einmalbezug.

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 02.10.2023 12:42:57 von Alexandra_Friedrich
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