Haben einen Mitarbeiter neu angelegt, welcher bereits eine Hauptbeschäftigung und einen Minijob hat. Dieser wurde nun mit einem weiteren Minijob angelegt. Beide Minijobs überschreiten die Grenze von 450 € monatlich nicht.
Nun habe ich erfahren, dass das wohl so nicht möglich ist, wenn eine Hauptbeschäftigung besteht. Wie muss ich den "Minijob" bei diesem Mitarbeiter nun anlegen?
Bei Hauptbeschäftigung und 2 Minijobs muss der 2. Minijob sv-pflichtig (1101) ohne AV mit Personengruppe 101 mit der KK des AN angelegt werden. Steuerpflichtig mit Steuerklasse 6 (Nebenarbeitgeber).
Ein Hinweis an den AG, dass der AN mitteilen soll, wenn die Hauptbeschäftigung oder der 1. Minijob wegfällt. Wir haben letzten Monat Mitteilung von der KK bekommen, dass der AN abgemeldet werden soll, da er seit Mitte letzten Jahres arbeitslos ist. Dabei haben wir auch erfahren, dass der 1. Minijob gar nicht mehr ausgeübt wird.
Der zeitlich zweite Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammenrechnet und muss mit 101 und 1111 angelegt werden, ggf. in der Gleitzone, wenn Hauptbeschäftigung und zweiter Minijob zusammengerechnet noch im Übergangsbereich liegen.
Dazu meine Empfehlung:
und vorige Rundschreiben Minijob
Moin,
dieser Minijob ist kein Minijob.
Die Tätigkeit ist voll sozialversicherungspflichtig (mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung) und muss als Nebenbeschäftigung mit ELStAM-Daten abgerechnet werden.
Also: Personengruppe 101 mit BGRS 1101, ELStAM Nebenbeschäftigung mit StKl. VI.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Oh, stimmt, danke Herr Lutz, die AV hatte ich nicht parat.
Vielen Dank an alle für die Antworten. 🙂
Kann ich hier auch die pauschale Versteuerung anwenden?
@MM22 schrieb:Vielen Dank an alle für die Antworten. 🙂
Kann ich hier auch die pauschale Versteuerung anwenden?
Kurz und knapp: Nein.