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Hauptberuflich oder nebenberuflich Selbstständig im Bezug auf private KV

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letzte Antwort am 23.02.2024 10:54:08 von STBMT
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StarkWo
Einsteiger
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Hallo zusammen,

 

ich habe folgenden Fall:

Der Mandant beschäftigt einen Anwalt mit 6h/Woche und Entgelt von 4.000€.

 

Er war bisher immer privat versichert.

 

Er ist ebenfalls noch selbstständig, ich habe mir von ihm den ESt-Bescheid zukommen lassen, um zu prüfen, was überwiegt.

Jetzt liegen mir hier Zahlen vor aus 2021: 30.000€ selbstständig, 40.000€ nicht selbstständig.

Natürlich ist der Wunsch in der PKV zu bleiben, aber der Teil aus dem Anstellungsverhältnis überwiegt ja. Wie seht ihr das?

 

Liebe Grüße,

Wolfgang

pogo
Meister
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Dafür ist das optionale Antragsverfahren bei der Statusfeststellung da.

 

Beim optionalen Antragsverfahren prüft die Clearingstelle auf Antrag den Versicherungsstatus.
Sie sollten den Antrag immer stellen, wenn nicht eindeutig ist, ob eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Ein
Antrag kann aber auch von Ihrem Auftragnehmer gestellt werden. Beim optionalen
Antragsverfahren werden Auftragnehmer und Auftraggeber vor der Entscheidung der DRV
angehört, sofern das Ergebnis nicht dem Antrag der Beteiligten entspricht.

StarkWo
Einsteiger
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Danke, sorry noch mal für die Rückfrage:

 

Es stellt sich ja nicht die Frage ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, sondern ob auf Grund der nebenbei ausgeübten Selbstständigkeit KV-Freiheit besteht, oder ist das Teil der Statusfeststellung? Ich kenne es bisher nur als Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung.

 

Die Anstellung beim Mandant ist eine abhängige Beschäftigung.

 

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pogo
Meister
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Ja, ist nicht so ganz einfach.

 

Die AOK hat hier Kriterien aufgelistet:

https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/sozialversicherungspflicht-und-freiheit/hauptberuflich-selbststaendige/

Vielleicht hilft das genug weiter.

 

Ich würde aber zumindest die gesetzliche Krankenkasse zu einer Einschätzung auffordern, um auf der sicheren Seite zu sein.

 

Das Problem hat sonst ja der AG, der KV/PV-Beiträge (und Säumniszuschläge) nachzahlen muss, wenn es bei einer Prüfung zu eine anderen Einschätzung und Nachforderungen kommt.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hier auch noch mal die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes hierzu (auch von der AOK-Seite):

 

Grundsätzliche Hinweise Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 20. März 2019 (aok.de)

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deusex
Experte
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@pogo  schrieb:

Ja, ist nicht so ganz einfach.

 

Die AOK hat hier Kriterien aufgelistet:

https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/sozialversicherungspflicht-und-freiheit/hauptberuflich-selbststaendige/

Vielleicht hilft das genug weiter.

 

Ich würde aber zumindest die gesetzliche Krankenkasse zu einer Einschätzung auffordern, um auf der sicheren Seite zu sein.

 

Das Problem hat sonst ja der AG, der KV/PV-Beiträge (und Säumniszuschläge) nachzahlen muss, wenn es bei einer Prüfung zu eine anderen Einschätzung und Nachforderungen kommt.


Zunächst sollten wir als Steuerberater, bei der Beurteilung einer evtl. Sozialversicherungspflicht strikte Zurückhaltung wahren, da dies m.E. unzulässige Rechtsberatung darstellt und die Vermögensschaden-Haftpflicht hier nicht eintreten muss. 

 

Diese Fälle begegnen uns ab und zu und auch aktuell. Zumeist ist dies der Fall, wenn ein Nichtmandant-Unternehmer bei einem Mandanten-Arbeitgeber beschäftigt werden soll.

 

Ich habe hier nicht die Möglichkeit zu prüfen, welche Tätigkeit nun vorrangig als Hauptbeschäftigung gilt und will das auch nicht beruteilen.

 

Der Arbeitnehmer ist letztlich der Versicherte und muss sich diesbezüglich bei der gewünschten Krankenkasse melden, wenn er privat versichert ist. Hier stellt er einen Antrag das Arbeitsverhältnis auf KV-Pflicht - oder Freiheit prüfen zu lassen.

Dies kann aber nur geschehen, wenn der Arbeitnehmer bereits als Versicherter über die Anmeldung zum Eintritt angemeldet ist.

Anschließend ermittelt die AOK die Kriterien und entscheidet und selbstredend sollte man durchaus auch erwähnen, welche Variante erwünscht ist.

 

Zwar wird immer vorgetragen, dass die Hauptbeschäftigung dort ist, wo der Versicherte wirtschaftlich und zeitlich im Wesentlichen zuzuordnen ist, aber zumeist scheitert eine gewünschte Pflichtversicherung daran, dass bspw. 1 Vollzeitarbeitnehmer beim Versicherten beschäftigt ist.

Die Regelung lässt sich gut nachvollziehen, könnte der Versicherte ja seine Reduzierung der Arbeitsstunden auf einen Anderen für sein Unternehmen übertragen.

 

 

Wir melden generell zunächst als krankenversicherungspflichtig und sollte sich hernach herausstellen, dass der Arbeitnehmer sich nicht pflichtversichern kann/muss, werden die bereits erstellten Abrechnungen per Nachberechnung berichtigt; überzahlte KV-Beträge erstattet.

 

Ich würde nicht empfehlen, zunächst "frei" zu melden und in "Pflicht" zu berichtigen, den neben den SZ schiebt sich auch ein Liquiditätsproblem auf.

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STBMT
Aufsteiger
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Der Link funktioniert leider nicht mehr, schade.

 

Ich habe hier einen sehr ähnlichen Fall:

 

Die Selbständigkeit soll überwiegen, bzw. sie überwiegt.

Der hauptberuflich Selbständige soll als Midijobber angestellt werden.

Der hauptberuflich Selbständige möchte in der PKV bleiben.

 

Brauche ich einen aktuellen Nachweis der PKV, dass der (haubtberuflich selbständige) Midijobber dort auch tatsächlich versichert ist?

Wie sieht es mit Arbeitgeberbeiträgen zur PKV aus? Entfallen diese komplett oder muss der AG welche leisten?

Wie sieht es mit RV- u. AV-Beiträgen aus? Bleibt die Abgabepflicht für den Midijob bestehen?

 

Wenn hier jemand Tipps oder gesetzliche Grundlagen hätte, wäre das klasse.

 

Besten Dank schon mal. 

 

 

 

 

 

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

die AOK hat die Hinweise jetzt auf die eigene Seite übernommen (Hauptberuflich Selbstständige | AOK-Arbeitgeberservice).

 

Die Hinweise des Spitzenverbandes findet man nun z.B. auf der Seite der Knappschaft (00-Deckblatt.docx (kbs.de)).

 

Wenn eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt, entfällt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung (egal, ob gesetzlich oder privat versichert). Damit sind auch keine Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Ein Nachweis über die Versicherung ist damit entbehrlich.

 

Für die RV und AV gelten die normalen Regelungen für eine Beschäftigung, d.h. hier sind die Beiträge entsprechend an eine gesetzliche Krankenkasse abzuführen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

STBMT
Aufsteiger
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Vielen Dank.

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letzte Antwort am 23.02.2024 10:54:08 von STBMT
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