Hallo DATEV Community,
per Statusfeststellungverfahren, angestoßen vom Betriebsprüfer, wurde festgestellt, dass einer der Gesellschafter-Geschäftsführer kein angestellter Arbeitnehmer mehr ist, sondern Selbstständiger. Der zweite Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50% Anteil wird noch geprüft (was zum selben Ergebnis führen wird).
Auswirkung auf die Betriebsprüfung (Bescheid der RV liegt vor): Für die irrtümlich abgeführten Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung der letzten Jahre (2019-2022) liegt eine „Gutschrift: nicht verrechnungsfähig, melderelevant“ für den einen Geschäftsführer vor. Korrekturen für den einen Geschäftsführer sind in der Digitalen Betriebsprüfung vorhanden (2019-2022). Beitragsgruppenschlüssel alt: 0110 und neu: 0000.
Hinweis: Beide Geschäftsführer sind seit Jahren privat kranken- und pflegeversichert und hatten als Angestellte einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken-/Pflegeversicherung erhalten. Es ist uns bekannt, dass die Rückzahlung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen, da sie auch den bei Pflichtigkeit steuerfreien Arbeitgeberanteil umfassen, möglicherweise (lohn-)steuerliche Konsequenzen haben.
Folgende Lohnbestandteile liegen seit Jahren vor:
Wir rechnen mit DATEV Lodas ab. Das Dokument 5303274 Gesellschafter-Geschäftsführer abrechnen - Beispiele für LODAS ist bekannt.
Gibt es jemanden, der sich in dem Thema gut auskennt und hilft?
Bis wann kann ich in diesem Fall Korrekturen vornehmen?
Was passiert rückwirkend mit den Arbeitgeberzuschüssen zur KV/PV (jetzt steuerpflichtig) sowie den Direktversicherungen (mögliche Steuerpflicht)?
Bekannt ist das Formular V8313 Beitragsumwandlung für irrtümlich gezahlte Pflichtbeiträge in eine freiwillige RV.
Hat jemand einen Handlungsleitfaden?
Kennt jemand Literatur/Urteile?
Ab wann schlüssele ich die Geschäftsführer in Lodas um? Einfach ab 01.01.2023 ein Unabhängiges Beschäftigungsverhältnis mit privater Versicherung eintragen? Was passiert dann in der Steuer und SV?
Müssen zurückliegende Steuererklärungen geändert werden?
Wo müssen wir besonders vorsichtig sein? Beschlüsse müssen neu gefasst werden.
Bitte um Hilfe bei dem komplexen und fehlerträchtigen Thema!
Bitte um Hilfe bei dem komplexen und fehlerträchtigen Thema!
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie Unternehmer oder ein Beauftragter im Unternehmen sind, der die Personalabrechnung in seiner Verantwortung hat.
Dieser Fall ist hochbrisant, komplex und ich denke, die Community ist hier nicht ganz der richtige Ort, sondern vielmehr sollten Sie sich mit dem Sachverhalt eine versierte Fachkraft, bspw. Ihren Steuerberater, an die Seite nehmen, der den Sachverhalt insgesamt detailliert analysieren kann und ggf. mit der DRV in Abstimmung tritt.
Für die Zukunft ist in jedem Fall das Statusfeststellungsverfahren vor oder wenigstens kurz nach Arbeitsaufnahme anzustoßen.
Insofern kann ich Ihnen leider nicht mehr helfen.
@Matthias1965 schrieb:Gibt es schon Literatur/Urteile?
Ja. Diese sollte in jedem Unternehmen auch vorhanden sein. Nennt sich zB Haufe Office Professionell. Gibt es natürlich auch bei NWB und anderen.
Wie @deusex es geschrieben hat: Das sollte sich ein Profi ansehen und machen. Da jedes UN einen StB hat (oder haben sollte), diesen umgehend kontaktieren.
Bin selbst in einem UN tätig und sage ganz klar: Einen StB benötigen Sie immer!
Danke für Ihre Ausführungen!
Ein Termin mit einer beim Steuerberater empfohlenen Angestellten ist vereinbart. Wir bereiten uns intensiv auf das Gespräch (werden wahrscheinliche mehere werden) vor. Dazu nutzen wir gern auch die DATEV Community, die uns immer sehr geholfen hat.
Danke für Ihre Ausführungen!
Wir haben zufällig ein Abo bei der von Ihnen...
Leider ist das Thema zu komplex und wird nicht zusammenhängend in einem Leitfaden erläutert.
Eine Frage zur Umsetzung im Programm:
Wenn ich die Daten für das unabhängige Beschäftigungsverhältnis, wie im Dok.-Nr.: 5303274 angegeben, in LODAS in 01/2023 eingebe, muss ich dann zusätzlich unter Nachberechnung Standard NN/JJJJ 01/2023 Wert 1 BS 96 PersNr erfassen?
Hinweis: Ich bin auf Januar 01/2023 gegangen und habe die Stammdaten geändert. Die Probeabrechnungen Januar 2023 bis aktuell 05/2024 sehen gleich aus, egal ob mit oder ohne einer Eingabe mit Wert 1 und BS 96 unter Nachberechnung Standard.
Eine weitere Frage zur Lohnsteuer:
Bei der beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerin wird die Lohnsteuer jetzt über die besondere Lohnsteuertabelle berechnet (vorher als Angestellte wurde sie über die allgemeine Lohnsteuertabelle berechnet). Dadurch sind Nachzahlungen für die Jahr ab 2019 an das Finanzamt notwendig. Ebenso verhält es sich bei der nachträglichen Besteuerung der priv. KK und priv. PV AG Anteile. Kann man die Lohnsteuer für die Jahre 2019 bis 2023 nur über das Verfahren per "Anzeige über nicht durchgeführten Lohnsteuerabzug" nachzahlen.
Hallo @Matthias1965 ,
bzgl. des Lohnsteuerabzuges für die Jahre 2019 bis 2023 würde ich die haftungsbefreiende Anzeige erstatten, da dafür in Ihrem Falle nach meinem Dafürhalten alle Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie können (aus programmtechnischen Gründen) und dürfen (aus gesetzlichen Gründen) den Lohnsteuerabzug nachträglich nicht mehr korrigieren. Darüber hinaus wird es u. U. arbeitsrechtlich schwierig, die nachzuberechnende Lohnsteuer von den Betroffenen zurückzufordern.
Ich hatte vor Jahren einen vergleichbaren Fall und ebenfalls eine entsprechende Anzeige (mit erläuterndem Anschreiben) vorgenommen. Damit war das FA sichtlich überfordert und fragte per Telefon nach. Da so ein Fall dort bisher unbekannt war, wurde kurzfristig eine Lohnsteueraußenprüfung angeordnet ;-).
Viel Glück und Erfolg und starke Nerven! 🙂
Hallo lohnexperte,
vielen herzlichen Dank für Ihren Beitrag und die ermutigenden Worte!
Kann ich dennoch in 01/2023 auf ein unabhängiges Beschäftigungsverhältnis umschlüsseln (Personengruppe 900, Beitragsgruppe 0000, keine UV-Pflicht), damit
• die Jahresmeldung 2023 korrigiert wird,
• die Beiträge zur RV und AV für das Jahr 2023 nachberechnet und
• über die Krankenkasse erstattet werden?
Die Lohnsteuer würde damit nicht in 2023 geändert werden, beziehungsweise der Lohnsteuerabzug würde erst ab Monat 01/2024 erfolgen, weil programmseitig (rechtlich) keine nachträgliche Korrektur auf das Jahr 2023 mehr möglich ist!
Bei einer Nachberechnung auf das Jahr 2023 ist auf den Probeabrechnungen zu sehen, dass sich nur die RV- Beiträge und die AV-Beiträge geändert haben. Die Lohnsteuer für das Jahr 2023 hat sich nicht verändert. Erst auf den Probeabrechnungen ab 01/2024 sind Änderungen bei der Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle zu sehen. Damit dürfte das Finanzamt den neuen Sachverhalt wohl erst ab 01/2024 steuerlich berücksichtigen oder?
Das Jahr 2023 und die Jahre davor, könnten dann über eine haftungsbefreiende Anzeige beim Finanzamt nachgemeldet werden?
Hallo @Matthias1965 ,
ich kann Ihnen dazu leider nichts sagen; es könnte so klappen, wie von Ihnen beschrieben bzw. ausprobiert ...
Noch eine Idee dazu: Können Sie im Rahmen einer Probeabrechnung (Entstehungsprinzip) ermitteln, welche Lohnsteuer in 2023 tatsächlich angefallen wäre? Diesen Wert könnte man dem GF dann schon mal als Pi-mal-Daumen-Wert mitteilen, damit er weiß, worauf er sich einstellen muss. Die tatsächlichen Nachberechnungen erfolgen dann aber selbstverständlich wieder mit den korrekten steuerlichen Einstellungen (Zuflussprinzip).
Selber wünsche ich mir einen solchen Fall kein zweites Mal ;-).
Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.