Hallo Community,
wiedermal ein Lohnproblem, mit dem ich ein bisschen überfragt bin:
Eine Geringfügig Beschäftigte Kraft mit monatlicher Abrechnung von 450 € erhält im Dezember einen Gutschein über 200 € ausgehändigt.
Bei einem SV-Pflichtigen Angestellten würde ich diesen Gutschein über StLA 843 (AN soll keinen Schaden haben), also als Netto Sachbezug, abrechnen. Auf der Lohnabrechnung stehen demnach die Lohnarten 843, 844 und 845 sowie der Nettoabzug 9994 (bzw. wegen Kostenstellenverteilung eigene Netto-Abzugsart).
Nun habe ich leider das Bauchgefühl, das bei Geringf. Beschäftigten das anderen laufen könnte.
Kann ich die StLA 843 auch bei Aushilfen und bei einem Gutschein nutzen?
Lieben Dank für die Hilfe!
Erika Pfeiffer
@e_pfeiffer schrieb:Nun habe ich leider das Bauchgefühl, das bei Geringf. Beschäftigten das anderen laufen könnte.
Eigentlich nicht. Die geringfügige Beschäftigung endet jährlich bei max. 5.400 € (Ausnahme nachgewiesene Coronazusatzarbeit).
Welche Lohnart Sie bei einem Minijobber verwenden, ist relativ unproblematisch. Hauptsache die Jahresgrenzen werden eingehalten und sind richtig dokumentiert.
@e_pfeiffer schrieb:
Eine Geringfügig Beschäftigte Kraft mit monatlicher Abrechnung von 450 € erhält im Dezember einen Gutschein über 200 € ausgehändigt.
Moin,
da die Abrechnung über die StLA 843 zu einem sv-pflichtigen Bezug führt (was ja auch bei Geschenken für mehr als € 60,00 an AN korrekt ist), haben Sie bei einem geringfügig Beschäftigten, der regelmäßig € 450,00 bekommt tatsächlich ein Problem.
Ein derartiges "Weihnachtsgeld" ist in die Betrachtung des regelmäßigen Arbeitsentgelts einzubeziehen und damit überschreiten Sie die Jahresgrenze von € 5.400,00. Die Tätigkeit wäre dann von Anfang an voll sozialversicherungs- und damit auch lohnsteuerpflichtig.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Die einzige Möglichkeit wäre, den Gutschein als Coronabonus-Sachbezug abzurechnen. Der Coronabonus ist ja st/sv-frei.