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Geldersatzleistung im Bundesfreiwilligendienst abrechnen - Wohnung/Mobilität

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letzte Antwort am 15.01.2025 15:30:53 von nagi
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nagi
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Hallo in die Runde,

 

wir haben erstmals einen Bundesfreiwilligen der zum Taschengeld und den Verpflegungskosten, ebenfalls die Unterkunft (einschl. Nebenkosten) sowie eine Monatskarte (ohne Enschränkung, also auch in der Freizeit nutzbar) durch uns gestellt bekommt.

 

Da es sich hier nicht um einen Sachbezug handelt, sondern um eine Geldersatzleistung, bin ich mir unsicher, unter welcher Lohnart ich dies abrechnen soll. Die Sachen sind meines Erachtens alle steuer- und sv-pflichtig und müssten dann ebenfalls noch als Nettoabzug wieder einbehalten werden, da wir das Geld direkt an den Vermieter bzw. die Verkehrsbetriebe zahlen. 

 

Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.

 

Liebe Grüße

 

Der Beitrag wurde der Kategorie Allgemein zugeordnet.

 

cro
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Soweit es tatsächlich keine Sachbezüge sind, würde ich in diesem Fall Bruttolohnarten verwenden.

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rschoepe
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Wir haben bei einem Mandanten eine Mitarbeiterin, die das Deutschlandticket steuer- und beitragsfrei bekommt, und das kann sie ja auch in der Freizeit benutzen. Ich sehe gerade keinen Grund, warum für euren Bufdi was Anderes gelten sollte. (Und Jobticket ist sehr wohl ein Sachbezug.)

Siehe auch Steuerbefreiung von Jobtickets und Deutschland-Ticket | Personal | Haufe

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nagi
Einsteiger
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Vielen Dank für die Antwort. Das hatte ich bis dato auch uneingeschränkt angenommen.

 

https://www.bundesfreiwilligendienst.de/fileadmin/de.bundesfreiwilligendienst/content.de/Service/Downloads/Freiwilligenvereinbarung-Bundesfreiwilligendienst-Durchfuehrung/Leitlinien_zum_BFDG_.pdf

 

In den Leitlinien zum Bundesfreiwilligendienst (LL-BFDG) steht aber unter LL § 2 Satz 1 Nummer c Absatz 7, dass die Mobilitätszuschläge - insofern Sie verwendungs- und zweckfrei gewährt werden - steuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Frei wären sie nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 15 EStG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Zuschläge als Mobilitätsleistung ausgewiesen sind und zusätzlich eine BFD-Vereinbarung zur Zweckbestimmung erfolgt ist. Zuschläge für Fahrten im Personenverkehr müssen darin auf die Strecke Wohnung-Einsatzsstätte beschränkt werden.

 

Habe jetzt aber noch einmal genau dort nachgelesen. Die Einschränkung auf die Strecke gilt nur für den Personenfernverkehr. Im Nahverkehr gilt diese Beschränkung hingegen nicht und dort wäre sie damit Sachbezug.

 

Bezug nehmend auf die Ausführungen von Haufe, wird auch hier immer nur auf Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte abgestellt.

 

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letzte Antwort am 15.01.2025 15:30:53 von nagi
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