Hallo zusammen,
ich habe momentan einen Fall wo bei einem Mitarbeiter eines Mandanten nur einmal im Jahr im November per Gehaltsumwandlung in die Direktversicherung eingezahlt wird. Allerdings erfolgte die Gehaltsumwandlung durch den Vorberater nicht wie man das in einem solchen Fall normalerweis kennt durch die Umwandlung des Weihnachtsgeldes, sondern durch die Umwandlung des Gehaltes. Ist es korrekt, wenn ich im Reiter Gehaltsumwandlung in der Tabelle für den laufenden Bezug dann den Betrag der Gehaltsumwandlung mit dem Interwall jährlich eingebe? Dann sollte LODAS doch die Lohnart 891 "bAV AG-Zus. lfd. ST-frei verwenden, oder? Die Lohnart 906 Betr.AV.AG EBZ ST-frei wäre doch falsch, weil ja das Gehalt und nicht das Weihnachtsgeld umgewandelt wird, oder?. Ich bin mir unsicher, weil ich so eine Konstellation noch nicht hatte.
Probeabrechnung hast du schon gemacht? Da siehst du ja, welche Lohnarten genommen werden.
Laufender Bezug mit Intervall jährlich ist korrekt, wobei ich in dem Fall sicherheitshalber nochmal die Vertragsunterlagen kontrollieren oder - wenn du sie nicht vorliegen hast - beim Mandanten nachfragen würde. Das klingt nämlich schon etwas komisch.
Vor allem wie hoch ist die bAV und wie hoch ist das Gehalt? Durch die Entgeltumwandlung darf der Mindestlohn nicht unterschritten werden.
@tbehrens schrieb:Vor allem wie hoch ist die bAV und wie hoch ist das Gehalt? Durch die Entgeltumwandlung darf der Mindestlohn nicht unterschritten werden.
Das gilt allgemein, aber ausdrücklich nicht für die Umwandlung in eine bAV.
Seite 35, Zu § 3 (Unabdingbarkeit des Mindestlohns)
https://dserver.bundestag.de/btd/18/015/1801558.pdf
Vereinbarungen nach § 1a des Betriebsrentengesetzes sind keine Vereinbarungen, die zu einer Unterschreitung oder Beschränkung des Mindestlohnanspruchs führen.