Hallo Community,
ich stehe mal wieder vor einem Problem mit Feiertags-KUG (hier: 01.01.2022 - Samstag) und Gehaltsempfängern bei Vollausfall.
Sollarbeitsarbeitstage Mo-Fr. - keine Wochenendarbeit
Die BA beanstandet den Leistungsantrag 01/2022 und erstattet lediglich nur 80% der Gesamtsumme mit den Hinweis auf §2 Abs. 2 EFZG, nachdem Feiertags-KUG durch den Arbeitgeber zu zahlen wäre. Dem Widerspruch wurde nicht stattgegeben.
Das Wochenende stellt keine Arbeitstage dar, daher wurde auch kein Feiertags-KUG abgerechnet.
Bislang waren alle Versuche zu einer Lösung zu finden ergebnislos und bisweilen konnte die DATEV nicht helfen.
Vielleicht hatte jemand auch dieses Problem und hat eine Lösung, die umsetzbar ist.
Viele Grüße
Bei mtl. Festbezügen wird jeder Feiertag mit bezahlt, egal auf welchen Wochentag er fällt. Entsprechend besteht für Gehaltsempfänger (die z.B. nicht nachweislich an Feiertagen arbeiten) am 01.01. eines jeden Jahres kein KUG-Anspruch gegenüber der Agentur.
Hallo,
es wurde kein KUG + kein Feiertags-KUG gegenüber der BA gemeldet, da der 01.01.2022 ein Samstag war und nicht gearbeitet wird. Dies beanstandet die BA. Es liegt bei dem Mitarbeiter ein Vollausfall mit Ist-Entgelt 0,00€ vor, aber die BA möchte ein Ist-Entgelt für Feiertags-KUG gemeldet bekommen.
Wie soll/muss man so etwas melden?
Bin etwas überfragt. 😞
Viele Grüße
Hallo,
der 06.01.2022 war bei uns kein Feiertag.
Meinem Verständnis nach dürfte das Ist-Entgelt nicht 0 sein, wenn der AG den F bezahlt.
Haben Sie mal versucht, den 01.01.22 im Kalendarium mit FK zu belegen?
Und ist als Umrechnungsformel tatsächliche Tage hinterlegt?
Hallo TN,
dies alles habe ich schon probiert - als Umrechnungsformel sind tatsächliche Tage hinterlegt. Selbst DATEV hat keine Lösung. 😞
Und Sie haben wirklich am 01.01. im Kalendarium FK (LuG) hinterlegt?
Es wurde FK hinterlegt, obwohl an diesem Tag (Samstag) generell nicht gearbeitet wird.
Dann bin ich jetzt leider auch ratlos.
Die FK-Hinterlegung scheint mir logisch, denn wie soll das Programm zwischen FK und NICHT-FK unterscheiden, wenn nichts eingetragen ist.
Mein letzter Versuch wäre, 0 Stunden und 1,0 Tage am FK zu hinterlegen - ist aber nur Spekulation.
Ach und jetzt sehe ich gerade, dass in den Monatsstammdaten unter KUG manuell die Beträge erfasst werden können 🙂
@TN schrieb:Meinem Verständnis nach dürfte das Ist-Entgelt nicht 0 sein, wenn der AG den F bezahlt.
Die Frage dürfte aber sein, ob er AG den Feiertag bezahlt.
§ 2 Abs. 1 EntgFG sagt hierzu:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Da aber gar keine Arbeitszeit ausfällt, hat der AN m.E. keinen Anspruch auf Bezahlung des Feiertages.
Und die Arbeitsagenturen scheinen dies auch durchaus unterschiedlich auszulegen. Wir hatten hierzu auch schon Rückfragen (BA Hamburg), aber gleich mit dem Hinweis, dass es richtig sein kann, wenn an dem Feiertag üblicherweise nicht gearbeitet wird. Und dann sollte man dies der BA nur entsprechend mitteilen.
Aber ob sich deswegen eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid lohnt...
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hm, interessante Perspektive.
Demnach müsste ja, wenn AN Mo-Fr arbeiten und am Sa oder So ein Feiertag vorliegt und die AN Gehaltsempfänger sind, das Gehalt um diese Feiertage gekürzt werden?
Oder stolpere ich hinsichtlich der Logik?
Gegenfrage:
Würden Sie einem Mitarbeiter, der für den gesamten Monat Januar 2022 unbezahlten Urlaub hat, den 01.01. trotzdem bezahlen?
Bei Gesamt-UU natürlich nicht, ab einer Minute gearbeitet ja 🙂
Jetzt verstehe ich was Sie meinen 🙂
Hallo,
grundsätzlich wird das Kurzarbeitergeld auf Basis der tatsächlichen Arbeitsausfälle bezahlt.
Wenn ein Feiertag auf einen Samstag fällt, wird das bei Gehaltsempfängern nur dann berücksichtigt, wenn das Kurzarbeitergeld an den Arbeitstagen die Sollarbeitszeit nicht erreicht. Auch wenn Sie für den Feiertag den Ausfallschlüssel „FK“ gebucht haben und die Sollstunden des Abrechnungsmonats mit den restlichen Kalenderbuchungen mit Ausfallschlüssel „KU“ erreicht bzw. überschritten werden, wird ausschließlich Kurzarbeitergeld ausgezahlt.
Hallo,
vielen Dank für die Nachrichten.
Leider lässt sich die BA auf unsere Argumentation, dass Samstage keine Solltage darstellen, nicht ein und zahlt dementsprechend 20% weniger Kurzarbeitergeld an meinen Mandanten aus.
Die AN sind Gehaltsempfänger wonach dieses Monatsentgelt als Sollentgelt zugrunde gelegt wurde.
Das Istentgelt beläuft sich im Monat 01/2022 auf 0,00€, da 162,50 Std. als KUG gebucht wurden -KUG-Vollausfall-.
Die Erläuterungen von Herrn Lutz machen absolut Sinn, aber leider versteht dies die BA nicht. 😞
Viele Grüße und DANKE