abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 
Hinweis
10 Jahre DATEV-Community – wir feiern (mit) euch!
Jetzt mitmachen und DATEV-Fanshop-Guthaben sowie leckere Lebkuchen gewinnen!

Fehlzeit Fremdgeschäftsführer ohne Krankengeldanspruch

16
letzte Antwort am 21.11.2025 13:01:42 von sokrates
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
LindaTu
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 17
298 Mal angesehen

Hallo,

 

welche Fehlzeit nehme ich bei einem Fremdgeschäftsführer (kein Gesellschafter und sozialversicherungspflichtig), wenn er länger krank ist und kein Geld mehr von der Firma bekommt?

Kann ich da einfach "Krank Privatversicherte ohne Krankentagegeld" nehmen, auch wenn er nicht privatversichert ist?

Claudia-
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 17
290 Mal angesehen

Ja das kannst du nehmen. 

ChrisW
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 3 von 17
269 Mal angesehen

Kurze Fachfrage:
Wieso soll denn ein sozialversicherungspflichtiger Geschäftsführer der anscheinend in der gesetzl. KV ist, kein Krankengeld von der KK bekommen?

0 Kudos
LindaTu
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 4 von 17
261 Mal angesehen

@ChrisW weil Fremdgeschäftsführer rechtlich keine Arbeitnehmer sind. Sie vertreten die Firma nach außen und sind nicht weisungsgebunden und müssen in diesem Fall eine Krankentagegeldversicherung abschließen.

 

Es gibt nur seltene Fälle, dass ein Geschäftsführer wie ein normaler Arbeitnehmer weisungsgebunden ist und dann auch Krankengeld von der Krankenkasse bekommt.

Claudia-
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 5 von 17
241 Mal angesehen

Bei Fremdgeschäftsführern kommt es tatsächlich auf den Vertrag an. Aber i.d.R. können sie vieles alleine entscheiden und beeinflussen und gelten daher nicht als abhängige Beschäftigte. Die Krankenkassen zahlen daher auch keine AAG Erstattung im krankheitsfall und auch kein Krankengeld. Dies muss der Versicherte separat als Zusatzbaustein abschließen über seine gesetzliche KV (wenn sie es anbieten) oder eine private Zusatzversicherung.

 

Genauso geht es in der Arbeitslosenversicherung. Der Fremdgeschäftsführer zahlt Monate.... jahrelang seine Beiträge in die AV ein und bekommt im Falle der Arbeitslosigkeit dann trotzdem keine Arbeitslosengeld, weil er nicht als abhängig beschäftigter gesehen wird. 

 

 

 

0 Kudos
ChrisW
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 6 von 17
233 Mal angesehen

Dann habe ich hier bei mir die Besonderheit dass es einen Gesellschafter Geschäftsführer gibt und der Fremdgeschäftsführer alles mit diesem abstimmen muss. Dann passt es ja mit U1 und KG-Anspruch.

 

Wie ist es aber bei einem Fremd-GF der vieles alleine machen darf. Ist dann der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden, wenn dieser keinen KG-Anspruch hat?

0 Kudos
LindaTu
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 17
223 Mal angesehen

@ChrisW es muss unbedingt geprüft werden, dass in dem Anstellungsvertrag steht.

 

Bei dem zweiten Fall muss der ganz normale Beitrag in die KV eingezahlt werden. Das ist wieder Deutschland.

0 Kudos
Claudia-
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 8 von 17
219 Mal angesehen

Geschäftsführer der alles abstimmen muss und nichts alleine macht? Sicher? 

Das habe ich noch nicht gehört. Hört sich nicht nach einem Geschäftsführer an, wenn er bei allem um Erlaubnis bitten muss und nichts alleine entscheiden kann. Er hat also auch keine Weisungsbefugnis für andere Angestellte, sondern muss immer erst den Gesellschafter GF fragen?

Dann wäre er für mich einfach nur eine Assistenzkraft der Geschäftsführung und kein Geschäftsführer.

Aber nun gut..... Sollte man sv-rechtlich dann sicherheitshalber mit der Krankenkasse abklären, bevor später das böse erwachen kommt.

 

Fremd-GF zahlen trotzdem den vollen Beitragssatz in der KV auch wenn kein KG-Anspruch besteht. 

 

0 Kudos
ChrisW
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 9 von 17
211 Mal angesehen

Er ist schon weisungsbefugt und kann alles unterzeichnen.

Dies muss aber alles intern mit dem Ges-GF abgestimmt gewesen sein, z.B. Personalentscheidungen (Kündigungen / Einstellungen / sogar Gehaltsthemen). Auch darf er alleine keine Investitionsentscheidungen treffen.

GF ist man ja mit dem Eintrag ins HR. Und er könnte theoretisch somit alles selbst entscheiden.

Er würde sich aber einer großen Haftung aussetzen intern.

0 Kudos
Claudia-
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 10 von 17
199 Mal angesehen

Die Haftung spielt keine Rolle. 

Aber dann ist er ohne U1 abzurechnen und hat keinen Anspruch auf Krankengeld bei der Krankenkasse. Er muss sich für den Notfall dann eine Zusatzversicherung abschließen oder er kommt ohne KG klar, da ja meist genug Gehalt gezahlt wird.

 

 

0 Kudos
Claudia-
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 11 von 17
195 Mal angesehen

Solltet ihr U1 gezahlt haben dann wird der DRV Betriebsprüfer dies in der Prüfung feststellen und korrigieren. Ihr würdet dann U1 zurück erhalten. Gleichfalls würde aber die Krankenkasse gezahlte AAG zurückfordern. 

0 Kudos
sokrates
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 12 von 17
147 Mal angesehen

Ich habe hier eine ergänzende Frage, da für mich neu war, dass Fremdgeschäftsführer keinen Anspruch auf Krankengeld haben (habe ich hier erstmalig gelesen).

=> Müssten Fremdgeschäftsführer dann nicht mit 3111 geschlüsselt werden?

Und wenn nein, warum nicht? Weiß das jemand?

 

Danke & LG

Anne Koch

sokrates
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 13 von 17
124 Mal angesehen

Ok anders: ich finde zu der Aussage, dass Fremdgeschäftsführer keinen Anspruch auf Krankengeld haben, keine nachvollziehbaren oder aussagekräftigen Begründungen, Gesetzestexte etc.

 

Es wäre daher schön, wenn diejenigen, die FG ohne Krankengeldanspruch abrechnen, mal mitteilen, wie es in diesen speziellen Fällen zu der Einschätzung gekommen ist. Hat es dazu eine Prüfung der jeweiligen Krankenkasse gegeben (in der eventuell eine hauptberufliche Tätigkeit entschieden wurde)?

 

Und berücksichtigt ihr die FG dann tatsächliche mit BGRS 3111? Hier hinkt es noch bei mir, denn wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht, warum sollte ich den FG mit dem allgemeinen Beitragssatz berücksichtigen?

 

 

 

0 Kudos
LindaTu
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 14 von 17
101 Mal angesehen

@sokrates 

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Geschaeftsfuehrer_Anstellungsvertrag.html#tocitem2

Dort steht es, das sowohl das BAG und der BGH der Auffassung sind. Es gibt auch noch zahlreiche andere Seiten, auf denen dies steht.

 

Der ermäßigte Beitrag in der KV, also 3 gilt nur für Selbständige und ein Fremdgeschäftsführer ist nicht selbstständig. Er ist eine arbeitgeberähnliche Person.

 

Es gibt aber wie gesagt auch ausnahmen. Es kommt immer darauf an, was im Anstellungsvertrag steht.

 

Bei Zweifel dann einfach ein Statusfeststellungsverfahren machen.

0 Kudos
sokrates
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 15 von 17
71 Mal angesehen

Hallo LindaTu,

 

leider entnehme ich dem Link keine wirklich aussagekräftige Information darüber, dass Fremd-GF grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben. 

Die Abgrenzung Arbeitnehmer ja/nein, Versicherungspflicht ja/nein je nach Arbeitsgericht oder Sozialgericht kann ich inhaltlich nachvollziehen - trotzdem löst dies ja noch keinen Wegfall des Krankengeldanspruchs aus.

 

Nach §44 SGB V haben erstmal alle Versicherten Anspruch auf Krankengeld. 

Zu denjenigen, die keinen Anspruch haben (§44 Abs. 2 SGB V) bekomme ich keinen Bezug zu Fremd-GF.

 

Wer hat denn in Ihrem Fall die Einschätzung vorgenommen? Wurde das durch die Krankenkasse beschieden? 

Und ich verstehe auch Ihre Begründung, wann bei Versicherten der KV 3-Schlüssel entsteht. Rein logisch schließt sich der Kreis aber für mich nicht, dass wenn a) kein Anspruch auf Krankengeld besteht, der Versicherte b) den erhöhen Beitragssatz für Versicherte mit Krankengeldanspruch zahlen soll.

 

Da dieses Thema ja nicht ganz unerheblich ist, auch im Hinblick auf die Beratung von Mandanten und deren Fremd-GF bzgl. Abschluss einer eigenen Krankengeldversicherung, freue ich mich wirklich, wenn Sie uns an Ihren Erfahrungen teilhaben lassen.

 

LG

Anne Koch

0 Kudos
Claudia-
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 16 von 17
52 Mal angesehen

Niemand hat gesagt, dass der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Der Anspruch auf Krankengeld hängt ab von der versicherungsrechtlichen Beurteilung des Mitgliedschaftsverhältnisses ab. Je nachdem erfolgt die Einstufung zwischen Arbeitnehmer oder auch Dienstverdienender. Abhängig dann davon ist der Krankengeldanspruch.

SV-Beiträge müssen aber in beiden Fällen gezahlt werden. Warum 9111 statt 3111 weiß ich auch nicht. Vielleicht machen die Krankenkassen bei den Beiträgen keinen Unterschied, aber wenn sie zahlen oder erstatten sollen schon?

 

Jedenfalls sollte bei einem Geschäftsführer mit Geschäftsführervertrag immer ein Statusfeststellungsverfahren und Rücksprache mit der Krankenkasse gehalten werden.

0 Kudos
sokrates
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 17 von 17
42 Mal angesehen

Ich nehme aus meinem Text das "grundsätzlich" raus - war wahrscheinlich zu spitzfindig gefragt.

Trotzdem verunsichern mich in diesem Thread Aussagen wie

 

@ChrisW weil Fremdgeschäftsführer rechtlich keine Arbeitnehmer sind. Sie vertreten die Firma nach außen und sind nicht weisungsgebunden und müssen in diesem Fall eine Krankentagegeldversicherung abschließen.

 

Es gibt nur seltene Fälle, dass ein Geschäftsführer wie ein normaler Arbeitnehmer weisungsgebunden ist und dann auch Krankengeld von der Krankenkasse bekommt.

oder 

 

Die Haftung spielt keine Rolle. 

Aber dann ist er ohne U1 abzurechnen und hat keinen Anspruch auf Krankengeld bei der Krankenkasse. Er muss sich für den Notfall dann eine Zusatzversicherung abschließen oder er kommt ohne KG klar, da ja meist genug Gehalt gezahlt wird.

 

Daher war meine Frage, auf welcher Basis bei anderen diese Einschätzung vorgenommen wurde. 

Bei Fremd-GF habe ich bisher kein Statusfeststellungsverfahren angestoßen. Ich wüsste momentan auch nicht auf welcher gesetzlichen Grundlage ich dies und vor allem bei wem anstoßen soll. Die DRV dürfte hier nicht zuständig sein. Die jeweilige KK prüft unter Gesamtwürdigung aller sich in der Sphäre des Fremd-GF Beschäftigungen? Dann steht aber eher am Ende wieder die Entscheidung abhängig beschäftigt oder selbständig tätig (was aber eher zu 0110 zu Folge hätte) und meine Frage zum Wegfall des Krankengeldanspruchs wird nicht gelöst.

0 Kudos
16
letzte Antwort am 21.11.2025 13:01:42 von sokrates
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage