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Fahrzeugrückgabe Dienstwagen Lohnart

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letzte Antwort am 03.09.2025 14:51:14 von ulli_preuss
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EC63263
Beginner
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Hallo,

 

ein Mitarbeiter gibt seinen Dienstwagen zurück mit einem Schaden, welchen er verursacht hat und für welchen er zahlen muss. Die entstandenen Reparaturkosten sollen dem Mitarbeiter von seinem Gehalt abgezogen werden.

 

Hierfür soll eine neue Lohnart angelegt werden.

Ist diese Lohnart als Lohnart im Brutto-Netto-Bereich oder als Nettoabzugs-Lohnart anzusetzen?

 

Danke vorab

rschoepe
Experte
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Nachricht 2 von 5
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Rein netto. Das ist ja im Grunde nicht anders als würde er erst sein Gehalt ausgezahlt bekommen und dann die Schadensrechnung zurück überweisen.

lohnexperte
Meister
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Nachricht 3 von 5
179 Mal angesehen

Hallo @EC63263 ,

 

es handelt sich hier um einen Nettoabzug.

 

Der Betrag, den der Arbeitgeber vom Mitarbeiter verlangt als Schadensersatz sollte unbedingt im Rahmen einer gesonderten Aufstellung / Rechnung / o. ä. ersichtlich sein. Wenn dann "der Einfachheit halber" die Aufrechnung mit den Ansprüchen aus Gehalt erfolgen soll (und keine gesonderte Überweisung des Mitarbeiters an den Arbeitgeber), müssen nach meinem Verständnis erstens die Aufrechnung seitens des Arbeitgebers erklärt werden und zweitens die monatlichen Pfändungsfreigrenzen vom Lohnabrechner beachtet werden. Solche Verrechnungen erfasse ich (sofern ich das nicht abbiegen kann und partout keine individuelle Überweisung des Mitarbeiters an den Arbeitsgeber gewünscht wird) stets über die Nettoabzugsart 9050 (hinterlegtes Fibukonto: Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt). Die entsprechende Forderung muss dann seitens der Finanzbuchhaltung korrespondierend verbucht werden.

 

VG

 

 

 

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Noiram1710
Beginner
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Nachricht 4 von 5
131 Mal angesehen

Die Haftungsfrage ist nicht ganz einfach gelöst. Da muss es schon Vorsatz gewesen sein um das Fahrzeug zu beschädigen. Wenn überhaupt, dann haftet der AN eh nur für Schäden bei privaten Fahrten. Das müsste der AG erstmal beweisen.... Wenn die Versicherung reguliert, dann darf nur die Selbstbeteiligung belastet werden.

 

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ulli_preuss
Fachmann
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Nachricht 5 von 5
72 Mal angesehen

Nach der Fragestellung im Ausgangspost ging es nicht um das "Ob", sondern vielmehr um das "Wie". 

 

Das "Ob" ist entweder arbeitsvertraglich geregelt, per Betriebsvereinbarung oder whatever. Eine rechtliche Würdigung ist nicht Teil der Lohnabrechnung.

 

 

Viele Grüße
• Wer lacht, hat noch Reserven. •
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letzte Antwort am 03.09.2025 14:51:14 von ulli_preuss
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