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Erstattungsantrag IfSG nicht gestellt (02/21) - aber Mitarbeiter mit Quarantäne über LODAS abgerechnet

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letzte Antwort am 27.04.2023 13:49:46 von lohnexperte
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1063588
Beginner
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Liebe Community! 

Unser Mandant hat im Feb. 2021 einen Mitarbeiter mit Quarantäne abgerechnet, den Erstattungsantrag aber leider vergessen zu stellen. Die 2 Jahresfrist ist ja jetzt leider verstrichen.

 

Im Zuge des JA 2022 haben wir jetzt festgestellt, dass da noch eine Forderung gegen den LVR besteht, die aber nie beantragt wurde. 

 

Habe ich noch irgendwie eine Möglichkeit die Abrechnung des Mitarbeiters aus 02/21 zu korrigieren bzw. muss ich die nicht gezahlte Lohnsteuer korrigieren? 

 

Vielen Dank im Voraus! 

LG 

 

 

jena
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 4
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Zu dieser Thematik gibt es ein BMF-Schreiben vom 25.01.2023.

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2023-01-25-lohnsteuerliche-abrechnung-behoerdlicher-erstattungsbetraege-fuer-verdienstausfallentschaedigungen-IfSG-nichtbeanstandung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

M.E. würde die Behörde bei einem heute gestellten Antrag 0€ berechnen (also Abweichung  zu dem vom AG berechneten Betrag), so dass man das Schreiben anwenden kann/muss.

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DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 4
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Hallo @1063588,

 

wenn Ihr Mandant einen Abrechnungsstand von 2023 hat, haben Sie leider keine Möglichkeit mehr, die Abrechnung des Mitarbeiters aus 02/2021 zu korrigieren.
Berichtigte Meldungen für Vorvorjahre können über sv.net oder ELSTER an die jeweiligen Institutionen übermittelt werden.

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
Personalwirtschaft | DATEV eG
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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 4 von 4
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Hallo,

 

ich sehe die Angelegenheit differenzierter:

 

Die Berechnung der Entschädigungszahlung ist korrekt erfolgt, so dass auch die lohnsteuerliche Behandlung etc. bisher korrekt erfolgt ist.

 

Lediglich die Erstattung der Entschädigungszahlung durch die Behörde an den Arbeitgeber scheitert an der Verfristung.

 

Die Lohnabrechnung würde ich unverändert lassen und keinerlei Handlungsbedarf erkennen. In meinen Augen ist lediglich eine Ausbuchung der Forderungen ggü. der Infektionsschutzbehörde wegen Uneinbringlichkeit / Antragsfristablauf notwendig.

 

Die Arbeit hat hier also nicht mehr der Lohnbuchhalter, sondern der Finanz-/Bilanzbuchhalter. 😉

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

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letzte Antwort am 27.04.2023 13:49:46 von lohnexperte
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