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Erholungsbeihilfe - monatlich

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letzte Antwort am 02.01.2023 10:42:21 von grandfunck
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Marie250388
Einsteiger
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Hallo zusammen,

 

ich habe einen neuen Mandanten übernommen. Dessen Arbeitnehmerin bekommt seit Jahren monatlich 21 € Erholungsbeihilfe (pauschalversteuert und sv-frei). Sie hat ein Kind (aber bereits 86 geboren) und ist verheiratet.

 

Darf man echt die Beihilfe monatlich auszahlen? Ich habe leider keine Vereinbarung oder ähnliches gefunden. EB muss doch im Zusammenhang mit einer ERHOLUNG stehen...oder wie seht ihr das?

grandfunck
Fachmann
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Moin, 

 

die Idee ist ja eigentlich nicht schlecht, so kann man eine einmalig jährliche Zahlung zum Urlaub nicht vergessen und die Gehaltsabrechnung läuft gleichmäßig.

 

Als Erholung könnte man ja jeden freien Tag/Wochenende ansehen. In der Praxis habe ich so etwas noch nicht gehabt, leider jetzt auch keine Zeit, hierzu das Netz zu durchsuchen. 

 

Bin gespannt, wer hierzu was beitragen kann. 

 

Auf ein weiteres Jahr mit neuen Erkenntnissen!

 

LG

 

WF

 

PS.: Die Erholungsbeihilfe wurde ja jetzt auch schon ewig nicht mehr an die Inflation angepasst...

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greese
Erfahrener
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Meiner Meinung nach darf die Erholungsbeihilfe nicht monatlich "gestaffelt" ausgezahlt werden, sondern zeitnah im Zusammenhang mit dem Ereignis, also zeitnah zum Jahresurlaub.

 

Für die Kinder darf die Erholungsbeihilfe doch nur bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden...🤔

deusex
Allwissender
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Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie zweckgebunden für einen Erholungsurlaub oder eine Erholungskur zugewendet werden. Neben Barzuschüssen zu einer Urlaubsreise gehört auch die Unterbringung in Ferienheimen des Arbeitgebers zu den typischen Erholungsbeihilfen.

 

Ich sehe eine monatliche Auszahlung ebenso kritisch, weil die Zweckgebundenheit nicht unmittelbar erfüllt ist.

 

Vgl. LSt-Richtlinien 2023 R40.2 (3) S.4

 

 

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Marie250388
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Mit dem Betrag fürs Kind ist richtig. Ich weiß halt nicht, wie sich der Betrag zusammensetzt, der da vereinbart wurde. Selbst, wenn man nur den Ehemann mitzählt, passt es nicht. Es wird zwar die Jahresgrenze nicht überschritten, aber ich bekomme rechnerisch was anderes raus.

 

bei 21 € im Monat wären das ja 252 €

wenn ich nur den Ehemann mitzähle komme ich auf einen Jahresbetrag von 260 €

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deusex
Allwissender
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@Marie250388  schrieb:

Mit dem Betrag fürs Kind ist richtig. Ich weiß halt nicht, wie sich der Betrag zusammensetzt, der da vereinbart wurde. Selbst, wenn man nur den Ehemann mitzählt, passt es nicht. Es wird zwar die Jahresgrenze nicht überschritten, aber ich bekomme rechnerisch was anderes raus.

 


"Vereinbaren" ist i.d.Z. schädlich. Hier gibt es in Bezug auf Freiwilligkeit u.U. wenig Vereinbarungsspielraum.

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Marie250388
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Ich hab halt null Unterlagen dazu, das is saudoof.

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deusex
Allwissender
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Wenn Sie den Mandanten übernommen haben, würde ich ihn beraten und fragen, ob eine Vereinbarung zu der monatlichen Zahlung schriftlich vorliegt, aber dann hätten Sie u.U. ein Problem, weil dann "freiwillig" und "zuätzlich zum ohnehin geschuldeten" Arbeitslohn in dem Fall steuerschädlich nicht erfüllt sein könnten.

 

Insofern wäre das Fehlen der Vereinbarung "sinnvoll". Dies hilft jedoch nicht darüber hinweg, dass Erholungsbeihilfen zweckgebunden mit freien Tagen oder Urlaub in zeitlichem Zusammenhang auszuzahlen sind.

 

Das teilen Sie dem Mandanten am Besten schriftlich mit und empfehlen, diese monatliche Einzahlung einzustellen und die Hilfen vor dem Sommer- oder Winterurlaub zur Auszahlung zu bringen; hierbei können Sie dann auch gleich beurteilen, ob die Kindeseigenschaften erfüllt sind.

 

Mit einem einfach "Weiter so . . . " geraten Sie in Haftungsprobleme; zumindest für die Abrechnungen, die sie erstellen. Sollte der Mandant Ihnen (schriftlich) mitteilen, dass er dies weiter so wünscht und Sie von der Haftung freistellt, sind Sie raus.

 

Es stellt sich ferner die Frage, ob eine Haftungsfreistellung überhaupt greift, wenn Sie vorsätzlich Entgeltbestandteile steuerbefreit bzw. steuerbegünstigt abrechnen, die der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegen. -> Vorsatz.

 

 

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grandfunck
Fachmann
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Schade eigentlich, 

 

dass die monatliche Zahlung (ziemlich sicher) nicht durchgehen dürfte, das Gute daran ist dann aber, dass ich bislang keine falschen Empfehlungen gegeben habe. Sinngemäß: Wenn der AG zusätzlich "belohnen" will kann er um den AN-Urlaub herum die Beträge auszahlen. 

 

btw. Wenn ich mich nicht ganz täusche liegt der Höchstbetrag bei verheirateten AN bei 256 €, verteilt auf 12 Monate und abgerundet ergibt dies die 21 €. Vielleicht hilft es ja beim AG ggf. Vorberater anzufragen, ob diese Gestaltung schon überprüft worden ist. Wenn FA und RV zugestimmt haben, sollte es doch entsprechende Belege geben. Ich würd' mal nachfragen.

 

Ein angenehmes Neues wünscht

 

WF,

 

der eigentlich "nur" für Berichte zum aktuellen Update heute noch mal hier ist und gleich weiter versuchen wird, den Hund halbwegs gut durch die Lärmnacht zu bekommen. Es ist schon komisch, das so viele Leute so viel Geld für so eine unnötige Umweltverschmutzung ausgeben. 

t_r_
Allwissender
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@deusex  schrieb:

Wenn Sie den Mandanten übernommen haben, würde ich ihn beraten und fragen, ob eine Vereinbarung zu der monatlichen Zahlung schriftlich vorliegt, aber dann hätten Sie u.U. ein Problem, weil dann "freiwillig" und "zuätzlich zum ohnehin geschuldeten" Arbeitslohn in dem Fall steuerschädlich nicht erfüllt sein könnten.

 

In § 8 Abs. 4 S. 2 EStG steht, dass eine arbeitsvertragliche Regelung für die Zusätzlichkeit unschädlich ist.

 

Allerdings finde ich auch nichts, was auf eine Zusätzlichkeit / Freiwilligkeit für die Pauschalierung der Erholungsbeihilfe schließen lässt.

 

 

 

Insofern wäre das Fehlen der Vereinbarung "sinnvoll". Dies hilft jedoch nicht darüber hinweg, dass Erholungsbeihilfen zweckgebunden mit freien Tagen oder Urlaub in zeitlichem Zusammenhang auszuzahlen sind.

 

Das teilen Sie dem Mandanten am Besten schriftlich mit und empfehlen, diese monatliche Einzahlung einzustellen und die Hilfen vor dem Sommer- oder Winterurlaub zur Auszahlung zu bringen; hierbei können Sie dann auch gleich beurteilen, ob die Kindeseigenschaften erfüllt sind.

 

Ja, der zeitliche Zusammenhang muss gegeben sein. Könnte also auch monatlich möglich sein, dann sollte es aber entsprechende Nachweise geben. Ich wäre auch eher bei den "richtigen Urlauben".

 

 

Mit einem einfach "Weiter so . . . " geraten Sie in Haftungsprobleme; zumindest für die Abrechnungen, die sie erstellen. Sollte der Mandant Ihnen (schriftlich) mitteilen, dass er dies weiter so wünscht und Sie von der Haftung freistellt, sind Sie raus.

 

Es stellt sich ferner die Frage, ob eine Haftungsfreistellung überhaupt greift, wenn Sie vorsätzlich Entgeltbestandteile steuerbefreit bzw. steuerbegünstigt abrechnen, die der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegen. -> Vorsatz.

 

 


Ja, da wäre ich auch vorsichtig. Es sind ja jetzt auch nicht so Riesensummen, dass es nicht auch jeweils vor einem längeren Urlaub in einer Summe gezahlt werden könnte.

 

@grandfunck

 

Wenn ich mich nicht ganz täusche liegt der Höchstbetrag bei verheirateten AN bei 256 €, verteilt auf 12 Monate und abgerundet ergibt dies die 21 €. 

Es sind EUR 156,00 für den Arbeitnehmer und EUR 104,00 für den Ehepartner

 

Vielleicht hilft es ja beim AG ggf. Vorberater anzufragen, ob diese Gestaltung schon überprüft worden ist. Wenn FA und RV zugestimmt haben, sollte es doch entsprechende Belege geben. Ich würd' mal nachfragen.

Das ist doch eine gute Idee.

 

Man könnte natürlich eine Anrufungsauskunft machen, aber da würde ich eher 2 x im Jahr im Block auszahlen. 

grandfunck
Fachmann
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Nachricht 11 von 11
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Danke, t_r_,

 

die 260 zahle ich ja auch, aber manchmal ist es nicht mehr so im Kopf, wie es sein sollte. 

 

Ein angenehmes neues Jahr, auch in die Runde, wünscht

 

WF

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letzte Antwort am 02.01.2023 10:42:21 von grandfunck
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