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Erhöhung Kug ab dem 4. Bezugsmonat

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letzte Antwort am 04.09.2020 07:35:35 von Cille123
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Alex1986
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Hallo!

 

in meiner Probeabrechnung für August wird für einen Gehaltsempfänger nicht der erhöhte Kug-Satz ausgewiesen, obwohl 50% der Arbeitszeit (Soll 168 Stunden und Ist 84 Stunden) Kurzarbeit sind. Er bezieht ein Bruttogehalt. Liegt dies am Durchschnittstundensatz von 173,33 h, der unterschritten ist? Ist das korrekt oder muss man eine andere Einstellung vornehmen?

 

Bei Mitarbeitern mit der Lohnart Festbezug Netto erfolgte die Berechnung des Kug zu den erhöhten KuG-Sätzen. Worin besteht der Unterschied zur Bruttolohnart?

 

VG

cori86
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Nachricht 2 von 6
686 Mal angesehen

Hallo,

 

Ja, es ist korrekt, es müssen bei Gehaltsempfängern, die 173,33 Stunden halbiert werden, weil das System dies so rechnet. Damit hat er keinen Anspruch auf die erhöhten Sätze.

 

 

Bei dem Nettobezug, würde ich mal sagen, dass dieser ja nicht abhängig ist von den Stunden, deswegen wird dieser anders berechnet.

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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 6
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Hallo,


Voraussetzung für die Erhöhung ist, dass im aktuellen Bezugsmonat die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt mindestens 50 Prozent beträgt und es sich um den vierten Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld handelt. Hier ist ausschlaggebend, dass die Stammlohnart 410 in den Vormonaten abgerechnet wurde.


Im aktuellen Monat wird das ungerundete Soll-Entgelt mit dem Ist-Entgelt auf der Kug-Abrechnungsliste verglichen. Diese und weiter Informationen finden Sie auch unter der Dokumentennummer 1008704 in unserer Info-Datenbank.

 

Hier noch eine Beispiel-Berechnung:


Soll-Entgelt 4.000,00 EUR
Ist-Entgelt 1.500,00 EUR
= Differenz von 2.500,00 EUR


2.500,00 EUR * 100 / 4.000,00 EUR = 62,5% (ausgefallenes Entgelt)


In diesem Fall muss der erhöhte Leistungssatz abgerechnet werden.

 

Viele Grüße,


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Cille123
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Hallo, das selbe Problem habe ich auch. Zumal der tatsächliche Arbeitsausfall nach Stunden ja auch tatsächlich 50 % beträgt. Darf ich das Istentgelt mit der Stammlohnart 412 nach unten korrigieren?

 

 

 

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andrea3110
Einsteiger
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Hallo, es ist zu beachten, dass das ENTGELT um mindestens 50% reduziert sein muss. Wenn neben dem Grundgehalt andere Gehaltsbestandteile z.B. AG-Anteil VL oder Sachbezug Kfz vorliegen (die ja durch die Kurzarbeit nicht gekürzt werden), kann es im Soll-Ist-Vergleich dazu führen, dass der Ausfall nicht 50% des Entgelts beträgt.

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Cille123
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Hallo Andrea3110,

ja, das ist mir schon klar. Jedoch fällt bei den Arbeitnehmern die Hälfte der Arbeitszeit aus, und sie haben keine anderen Entgeltbestandteile, außer Festgehalt. Ich vermute, es hängt mir der Umrechnung auf Kalendertage bei Festgehältern zusammen. Das Ist-Entgelt ist nur leicht über 50 % .

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letzte Antwort am 04.09.2020 07:35:35 von Cille123
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