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Entstehungsprinzip Wahl? Nachberechnung Vorjahr

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letzte Antwort am 08.01.2024 11:01:02 von floreana
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floreana
Fortgeschrittener
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Liebe Alle,

 

Wenn das Finanzamt jetzt im Januar ELSTAM Änderungen für das Vorjahr einspielt, habe ich dann die Wahl, ob ich Enstehungs- oder Zuflussprinzip anwenden? 

 

Beispiel: am 4. Januar 24 werden für Dezember 23 Kirchensteuermerkmale geändert (von evangelisch zu konfessionslos)

Beispiel: am 4. Januar wird für Dezember ein Kinderfreibetrag von 1 auf 2 geändert.

 

Ich könnte die Abrechnung Januar 24 am 19.01./22.01 senden mit Enstehungsprinzip, unter Einhaltung der 3 Wochenfrist (Dez Lohnsteuerbescheinigung wird korrigiert)  oder nach dem 19./22.01. mit Zuflussprinzip ( Nachberechnungen erscheinen dann auf Lohnsteuerbescheinigung 2024).

 

Darf ich das entscheiden?

 

(Wann endet die 3-Wochenfrist dieses Jahr? 22.01 aufgrund des Wochenendes?)

 

 

Danke vielmals und Grüsse

 

cro
Experte
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@floreana  schrieb:

......senden mit Entstehungsprinzip, unter Einhaltung der 3 Wochenfrist (Dez Lohnsteuerbescheinigung wird korrigiert) ..........................

 


Richtig. Da Sie es heute wissen, besteht nach meiner Auffassung kein Entscheidungsspielraum.

lohnexperte
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

meines Wissens ist das Entstehungs-/Zuflussprinzip nur dann anzuwenden, wenn es sich um Zahlungen des Arbeitgebers an den Mitarbeiter handelt.

 

Sofern die Finanzverwaltung ELSTAM zurückmeldet, MUSS der Arbeitgeber diese der (Nach-)Berechnung zugrunde legen.

 

Falls ich hiermit falsch liege, bitte ich freundlich um Korrektur ...

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

floreana
Fortgeschrittener
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Ah verstanden! Also Enstehungsprinzip dann ein Muss! Und dann auch der 22.01. als Frist? 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Man kann sich aber auch überlegen, ob für Dezember überhaupt eine rückwirkende Korrektur zulässig ist. Nach § 41 c Abs. 3 Satz 1 EStG ist dies nur bis zur Übermittlung der LSt-Bescheinigung zulässig. Und da diese ja mit der Dezember-Abrechnung bereits übermittelt wurde, mache ich es im Regelfall so, dass wir rückwirkende Änderungen nicht vornehmen und die Mitarbeiter diese Anpassungen erst im Rahmen der eigenen ESt-Erklärung erhalten können.

floreana
Fortgeschrittener
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Interessanter Punkt. Das macht Sinn.

 

Aber wenn die Mitarbeiter die FA-Änderungen eh erst im Rahmen der Veranlagung geltend machen, schadet es m.E. auch nicht, wenn die Lohnsteuerbescheinigung noch mal für 2023 korrigiert wird.

 

Dann passen die Daten zusammen. Und das Finanzamt kann sich sicher sein, dass eine Nachberechnung des Arbeitgebers im neuen Jahr für die Lohnsteuerbescheinigung 2024 nicht erfolgt. 

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letzte Antwort am 08.01.2024 11:01:02 von floreana
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