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Entschädigungszahlung Quarantäne wurde abgelehnt

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letzte Antwort am 27.07.2022 16:51:56 von Bonita66
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kienle
Beginner
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Hallo Zusammen,

 

bei meinem Mandanten wurde mit Schreiben vom 24.06.22 die Entschädigungszahlung wegen Quarantäne eines Mitarbeiters abgelehnt.

 

Mein Problem ist, dass die Quarantäne bereits vom 16.09.20 bis 25.09.20 war. Da ich bei Lodas ja nur das Vorjahr berichtigen kann, weiß ich nicht, wie ich die Abrechnung berichtigten soll.

 

Kann mir jemand weiterhelfen?

 

Vielen Dank im Voraus!

DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


richtig, über das Programm LODAS können Nachberechnungen nur für das aktuelle und das Vorjahr erfasst werden.
Alternativ muss die Lohnabrechnung manuell korrigiert werden. Betroffene Meldungen können Sie über SV-Net und Elster erstellen bzw. korrigieren.

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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lohnexperte
Fachmann
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Hallo,

 

in einem ersten Schritt würde ich Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einlegen. Das ist ein Dreizeiler, der sich angesichts des Frustes über die Ablehnung quasi von selbst schreibt. 😉

 

Unabhängig vom Ausgang des Widerspruchs würde ich an dieser Stelle wieder Mut zur Lücke haben und die Abrechnung für 2020 nicht ändern. Falls mal das Finanzamt oder die Deutsche Rentenversicherung zur Prüfung kommen und dieses Fall finden und nachversteuern oder nachverbeitragen wollen, können die Prüfer gerne die Berechnungen durchführen und nacherheben. (Der billgste Mitarbeiter ist der Betriebsprüfer ;-)).

 

Zum Hintergrund meines Mutes zur Lücke: Wieviel Arbeit und Zeit und Nerven soll ein Arbeitgeber (bzw. sein Lohnbuchhalter) denn noch in diese unsägliche Entschädigungszahlungsrechnerei investieren?

 

- Zuerst musste er schnellstmöglich die mit fraglichen Rechtsgrundlagen versehenen Berechnungen (vielleicht sogar noch manuell) durchführen.

- Dann musste die Auszahlung an den Mitarbeiter veranlasst werden.

- Anschließend war der Erstattungsantrag zu stellen.

- Über einen Zeitraum von fast 24 Monaten ging der Arbeitgeber nun in Vorleistung.

- Nun verwehrt die Infektionsschutzbehörde die Erstattung.

 

Mein Eindruck, dass es sich hier um staatliche Sabotage der Wirtschaft handelt, erhärtet sich immer mehr: Die Mitarbeiter werden durch behördliche Anordnung dem Arbeitsprozess entzogen, dem Arbeitgeber wird zusätzlich die komplette Abwicklung der staatlichen Leistung aufgebürdet; und nach vielen Monaten (die Landesdirektionen haben schlichtweg zu wenig Mitarbeiter, um die Flut an Erstattungsanträgen zeitnah zu bearbeiten; zwischenzeitlich warhier in Sachsen sogarmal das Geld alle ...) lehnt schließlich die Infektionsschutzbehörde die Erstattung der Entschädigungszahlung ab.

 

Solidarische und mutige Grüße!

 

 

 

 

 

 

 

TN
Fachmann
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In unserer Region steht auf den Bescheiden, dass ein Widerspruch nicht möglich ist, es kann ausschließlich Klage erhoben werden.

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lohnexperte
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Kein Widerspruch zulässig? Das wäre mal auf Rechtmäßigkeit zu prüfen ...

 

In jedem Fall ein weiterer Punkt auf meiner Liste der Sabotage ...

t_r_
Allwissender
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Hallo,

 

in NRW gibt es auch nur noch den Klageweg.

 

Ich würde daher, sollte es kein Widerspruchsverfahren mehr geben und selbst dann ist es einen Versuch vor dem Widerspruch wert,  mal versuchen mit dem Sachbearbeiter ggf. mit dem Vorgesetzten zu sprechen. Vielleicht klärt sich so schon der Sachverhalt auf.

 

Wenn die Entscheidung der Behörde richtig ist, dann würde ich eher versuchen zu klären, ob der Mitarbeiter bereits seine ESt 2020 gemacht hat. Vielleicht könnte es dort noch korrigiert aufgenommen werden.

 

Die Sozialversicherung könnte man auch versuchen, frühzeitig zu klären, da hier 1% Säumniszuschlag auf die Beiträge pro Monat warten könnten. 

 

Viele Grüße

T. Reich

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t_r_
Allwissender
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Bonita66
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Hallo Community,

 

in den Quarantentschädigungsanträgen (Sachsen), die wir noch im März 2022 gestellt haben wurde keine Angaben zum Impfstatus oder sonstige Gründe abgefragt.  Jetzt sind verschiedene Sachverhalte zwingend zu beantworten.

Wie ist der Lohnausfall beim Arbeitnehmer zu vergüten wenn kein Impfschutz vorliegt ?

 

Viele Grüße

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lohnexperte
Fachmann
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Hallo,

 

siehe hier: 

 

https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16341&art_param=854

 

Unter II Punkt 2 wird erläutert:

 

"Damit erhalten ungeimpfte Personen, die selbst positiv getestet wurden oder Verdachtspersonen sind, weiterhin unabhängig von Impfung oder Genesung eine Entschädigung."

 

Fazit: Da man durch eine Impfung die Absonderung nicht vermeiden kann (denn alle positiv Getesteten müssen sich absondern), erhalten alle positiv Getesteten unabhängig vom Impf- ode Genesenenstatus eine Entschädigung. 

 

ABER Achtung: Unter I Punkt 2 kommt der große Pferdefuß:

 

"Anlässlich der ab 25. April 2022 geltenden verkürzten Regelquarantänedauer auf fünf Tage wird auf Folgendes hingewiesen:
Soweit § 616 BGB nicht betrieblich, tarif- oder arbeitsvertraglich auf bestimmte Fälle beschränkt oder vollständig abbedungen wurde, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Eine Quarantäne stellt einen solchen in der Person liegenden Hinderungsgrund dar, bei dem der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Bei bis zu fünf Tagen Quarantäne wird im Regelfall eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit zu bejahen sein. Ein Anspruch nach § 56 IfSG besteht dann nicht. Ein Antrag soll in diesen Fällen nicht gestellt werden. Ist der Quarantänezeitraum länger als eine nicht erhebliche Zeit, besteht der Entschädigungsanspruch für den gesamten Quarantänezeitraum und nicht nur zeitanteilig."

 

Fazit: Durch die Verkürzung der Regelquarantäne greift in vielen Fällen § 616 BGB; ein Zufall, dass die beiden Fristen (5 Tage) deckungsgleich sind? 😉

 

VG und einen schönen Tag.

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Bonita66
Aufsteiger
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Nachricht 10 von 10
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Ganz lieben Dank für die schnelle Antwort und einen schönen Feierabend !

 

Viele Grüße

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letzte Antwort am 27.07.2022 16:51:56 von Bonita66
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