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Entgeltbescheinigungsverordnung - Pauschal besteuerte Bezüge nach § 37b EStG, § 40 ESt

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letzte Antwort am 21.08.2024 12:49:07 von lohnexperte
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Janiro21
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Hallo,

 

seit 01.2023 müssen pauschal besteuerte Bezüge auf der Entgeltabrechnung separat ausgewiesen werden. In LODAS erfolgt dies bereits, in Lohn und Gehalt wird es ab 08.2024 umgesetzt.

 

Bedeutet dies, dass auch die pauschal besteuerten Kosten einer Betriebsveranstaltung ebenfalls aufgeführt werden müssen? Dann erfährt der Mitarbeiter, wie teuer die Veranstaltung war.

Bisher wurde dies immer über die Nebenbuchführung beim Arbeitnehmer eingetragen. Entfällt dies künftig?

 

Vielen Dank für eine Rückmeldung.

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @Janiro21,

 

die in Dokument 1040045 beschriebenen Änderungen der Entgeltbescheinigungsverordnung beziehen sich nur auf den Ausweis auf der Brutto/Netto-Abrechnung im Bereich Hinweise zur Abrechnung.
Sie können die abzuführende Lohnsteuer für Betriebsveranstaltungen mitarbeiterübergreifend weiterhin über die Nebenbuchführung erfassen.

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Janiro21
Beginner
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Hallo Herr Fürther,

 

vielen Dank für die Rückmeldung.

 

Offen ist jedoch folgendes:

wenn die Betriebsveranstaltung in der Nebenbuchführung erfasst wird, darf sie nicht mehr in der Brutto/Netto-Abrechnung ausgewiesen werden, da ansonsten eine doppelte Besteuerung erfolgt. Betriebsveranstaltungen fallen jedoch unter § 40 Abs. 1 u. 2 EStG und müssen somit eigentlich in der Abrechnung ausgewiesen werden. 

Wo muss sie nun erfasst werden: in der Abrechnung oder in der Nebenbuchführung? 

 

Vielen Grüße

 

Janiro

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DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Janiro,

 

rechtlich können wir nicht beurteilen, wie in Ihrem Fall die Betriebsveranstaltung abzurechnen ist.


In LODAS können Sie die Betriebsveranstaltung über die Nebenbuchführung oder pro Mitarbeiter über die Brutto/Netto-Abrechnung erfassen.


Bitte klären Sie mit dem zuständigen Finanzamt wie in Ihrem Fall die richtige Vorgehensweise ist.

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Lila_Lohn
Aufsteiger
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Guten Morgen,

 

diese Antwort seitens DATEV finde ich doch ehrlich gesagt reichlich dünn.

 

Es geht hier nicht um die Abrechnung der Betriebsveranstaltung, sondern um die gemäß Entgeltbescheinigungsverordnung korrekte Darstellung einer pauschal versteuerten Betriebsveranstaltung auf der Lohnabrechnung.

Und die dürfte uns zwar allen nicht gefallen, ist doch aber ganz klar neu geregelt: es muss auf der Lohnabrechnung erscheinen. Oder sehe ich das falsch?

 

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Janiro21
Beginner
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Hallo Lila Lohn,

 

zwischenzeitlich hat die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) die Kommentierung zur EntgeltbescheinigungsVO überarbeitet und im Falle der Betriebsveranstaltungen für Klarstellung zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 d) EBV gesorgt.

 

Grundsätzlich müssen pauschal versteuerter Arbeitslohn und die darauf entfallende pauschale Lohnsteuer (§§ 40 bis 40b EStG) im Lohnkonto aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 LStDV). In den Fällen der Pauschalierung des § 40 Abs. 1 und § 40 Abs 2 EStG können die Aufzeichnungen auch außerhalb des Lohnkontos geführt werden, wenn sich die auf den einzelnen Mitarbeiter entfallenden Beträge nicht ohne weiters ermitteln lassen. 

 

In die Entgeltbescheinigung müssen nur solche Bemessungsgrundlagen aufgenommen werden, bei denen die Pauschalversteuerung über die personenbezogene Entgeltabrechnung erfolgt. Dies gilt z. B. wenn Sachzuwendungen an einzelne Mitarbeiter nach § 37b EStG pauschal versteuert werden.

 

Zuwendungen an eine große Zahl von Mitarbeitern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, die nach § 40 Abs. 2 EStG ausschließlich vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden, müssen nicht in der EBV-konformen Bescheinigung abgebildet werden.

 

Viele Grüße

 

 

lohnexperte
Fachmann
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Hallo @Lila_Lohn ,

 

ich mache mal einen Versuch, den Sachverhalt aufzutröseln (ohne die richtige Antwort zu kennen). Manchmal aber helfen mitunter schon die richtigen Fragen. Also:

 

Antwort 1:

 

Der Ausweis der pauschalen LSt gem. der neuen Anforderungen ist NICHT nötig, da die Betriebsveranstaltung nicht über die Brutto-/Netto-Abrechnung abgerechnet wurde, sondern im Rahmen der Nebenbuchführung. Somit fehlt es an "pauschal besteuerten Bezügen auf der Brutto-/Netto-Abrechnung".

 

Antwort 2:

 

Der Ausweis der pauschalen LSt gem. den neuen Anforderungen ist generell NOTWENDIG, so dass künftig die Abrechnung über die Nebenbuchführung entfällt und die Abrechnung zwingend über die Brutto-/Netto-Abrechnung erfolgen muss (um eben die pauschale LSt darstellen zu können.).

 

Antwort 3:

 

Ggf. noch ganz anders?

 

Wer kann sich dazu positionieren?

 

Vielen lieben Dank und viele Grüße!

 

PS: Da war schon jemand schneller und hat schon super geantwortet. 🙂

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letzte Antwort am 21.08.2024 12:49:07 von lohnexperte
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