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Energiepreispauschale 09/2022 - Nachträgliche Einreichung 1. Dienstverhältnis

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letzte Antwort am 20.09.2022 09:12:58 von Uwe_Lutz
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Danny717
Beginner
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Hallo zusammen,

 

folgender Fall beschäftigt uns:

 

Ein Arbeitnehmer hat die Meldung zum 1. Dienstverhältnis nicht pünktlich mit den Löhnen August 2022 bei seinem AG abgegeben. Folglich wurde in LODAS die Auszahlung der Energiepreispauschale auf "NEIN" geschlüsselt.

 

Mit heutigem Datum hat der AN die Meldung nachgereicht. Nun die Frage:

 

Kann ich einfach bei der Schlüsselung in den Brennpunkten den AN auf Auszahlung "JA" schlüsseln und die Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 wird dementsprechend korrigiert? Bzw. Muss der AN die EPP nun über die ESt-Erklärung holen?

Vielen Dank für Eure Beiträge!

björn
Experte
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Nachricht 2 von 6
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Sie müssen rückwirkend im Bearbeitungsmonat August 2022 die Änderung bei dem Arbeitnehmer vornehmen und dann eine Wiederholungsabrechnung nur für diesen einen Arbeitnehmer vom August 2022 machen, damit die Lohnsteuer-Anmeldung korrigiert wird.

 

Wenn die Wiederholung verarbeitet ist können Sie erst den September abrechnen.

 

Gruß

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Wenn jetzt die Wiederholung erfolgt, muss für ALLE Mitarbeiter, die am 01.09.2022 anfangen (auch wenn diese aktuell von der Korrektur nicht betroffen sind) die EPP über die Nebenbuchführung 08/2022 erfasst werden.

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mhaas
Fachmann
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Nachricht 4 von 6
806 Mal angesehen

Nur für mein Verständnis: Wir haben den Sept. noch nicht abgerechnet. Kann ich jetzt noch für alle Korrekturen, die ich für den August machen muss (Austritte zum 31.08. sowie Neueintritte zum 01.09.) eine Nachberechnung für die MA durchführen, oder muss ich das in der Nebenbuchführung machen?

Lang may yer lum reek
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bodensee
Allwissender
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Die Nebenbuchführung nur für die Neueintritte zum 1.9. die EPP berechtigt sind. 

 

Austritte zum 31.8.  ganz normal 

 

und dann eine Gesamtwiederholung für den August damit die EPP Anzahl richtig berechnet wird 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 6 von 6
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@bodensee  schrieb:

Die Nebenbuchführung nur für die Neueintritte zum 1.9. die EPP berechtigt sind. 

 

Austritte zum 31.8.  ganz normal 

 

und dann eine Gesamtwiederholung für den August damit die EPP Anzahl richtig berechnet wird 


Wobei bei meinen Abrechnung auch Einzelwiederholungen der betroffenen AN aus 08/2022 ausgereicht haben. Wenn nur weitere Neueinstellungen zum 01.09. zu berücksichtigen sind, müsste dann irgendein AN aus 08/2022 wiederholt werden, da für die Neueinstellungen keine Abrechnung 08/2022 angestoßen werden kann.

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letzte Antwort am 20.09.2022 09:12:58 von Uwe_Lutz
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