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Elektronische Engeltbegleitunterlagen

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letzte Antwort am 15.06.2023 15:57:34 von Denise1
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lohnexperte
Fachmann
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Liebe Community,

 

auch wenn das Thema dank der großzügig gewährten Übergangs-  und Befreiungsmöglichkeiten derzeit nicht ganz akut ist, würde ich gerne doch schon mal einen ungefähren Plan für die ab 2027 vorzuhaltenden elektronischen Entgeltbegleitunterlagen entwickeln:

 

Als erstes stellt sich mir die Frage, ob es nicht irgendwo eine abschließende Liste/Übersicht über alle möglichen Entgeltbegleitunterlagen gibt, die von der vorgeschriebenen elektronischen Form betroffen sind.

 

Ich habe dazu bereits widersprüchliche Aussagen gelesen: Arbeitsvertrag gehört dazu, Arbeitsvertrag gehört nicht dazu ... 🙁

 

Ich würde mich sehr freuen, wenn wir hier gemeinsam bereits jetzt in einen (gern auch Erfahrungs-) Austausch treten könnten.

 

Vielen Dank und ein schönes Wochenende.😊

tu_heggi
Fachmann
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§8 BVV

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lohnexperte
Fachmann
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Hallo tu-heggi,

 

vielen Dank für die ergänzende Benennung der Rechtsgrundlage.

 

Meine Fragen und Anregungen bleiben unverändert bestehen ...

 

Viele Grüße und einen schönen tAG:

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DATEV-Mitarbeiter
Betül_Kilic
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


die gemeinsamen Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV in der am 01.01.2022 an geltenden Fassung sehen folgenden Inhalt vor:

 

• Unterlagen nach § 8 BVV

• Art und Umfang der Speicherung

• Voraussetzungen an die Unterlage bei Anforderung

• Unterlagen mit Unterschrifterfordernis

• Beitragsabrechnung nach § 9 BVV

• Befreiung von der Führung elektronischer Unterlagen

 

Demnach haben Arbeitgeber die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Führung elektronischer Unterlagen bis zum 31.12.2026 befreien zu lassen.

 

Auch wurde im Genehmigungsschreiben folgender Hinweis gegeben:

 

"Aufgrund des späten Inkrafttretens der Gemeinsamen Grundsätze ist bitte sicherzustellen, dass anlässlich der Prüfungen bei den Arbeitgebern i.S. des § 28p SGB IV für das Jahr 2022 keine Verstöße hinsichtlich nicht in elektronischer Form geführter Entgeltunterlagen (§ 8 Abs. 2 BVV) beanstandet werden."

 

Weitere Informationen finden Sie im Internet in der summa summarum der Deutschen Rentenversicherung.

Beste Grüße Betül Kilic
Personalwirtschaft | DATEV eG
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lohnexperte
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Guten Tag,

 

vielen Dank für die Erläuterungen! Diese sind mir allerdings schon alle bekannt; ich habe aber eben noch keine eindeutige und abschließende Zusammenstellung gefunden ...

 

Der Befreiungsantrag wurde gestellt und genehmigt; verschafft aber eben nur eine Atempause. Ab 2027 sind wir dann doch in der Pflicht und sollten wissen, was und in welcher Form wie und wo vorgehalten werden muss ...

 

Obwohl; vielleicht wird diese Pflicht ja kurz vorher wieder aufgehoben ... 😉

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

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rschoepe
Experte
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Ich vermute, es geht konkret um die in Abs. 2 genannten Dokumente? Die Aufzählung sieht für mich ziemlich abschließend aus. Die Daten aus S. 3 und 3a hat LODAS/LuG, der Rest sollte spätestens ab 2027 dann in der Digitalen Personalakte (oder Äquivalent eines anderen Anbieters) liegen (bspw. RV-Befreiungsantrag für S. 4, Geburtsurkunde des Kindes für S. 11, usw.).

Ich sehe gerade ehrlich gesagt gerade das Problem nicht. Oder vielleicht verstehe ich Sie auch falsch.

Denise1
Einsteiger
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GKV-Spitzenverband, Berlin

 

Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV

für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV

 

AV

Personalfragebogen

Kopie Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status, sowie der dazugehörigen Bescheide

Stundenaufzeichnungen

Ernennungsurkunden

vorläufiger oder endgültiger Aufenthaltstitel

Nachweise über getroffene Vorkehrungen zum Insolvenzschutz von Wertguthaben

Rentenbefreiung

 

also alles was für Entgeltunterlagen benötigt wird ?

 

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letzte Antwort am 15.06.2023 15:57:34 von Denise1
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