Hallo Community,
einem zum 31.10.2020 ausgeschiedenen Mitarbeiter, der in Rente gegangen ist, wird jetzt noch seine Umsatz-Provision von 2020 nachgezahlt.
Im Dokument 5303236 (Einmalbezug) unter Punkt 5 wird die Vorgehensweise der Nachzahlung genau beschrieben die dann mit "Lohnabrechnung durchführen" endet.
Anschließend steht die Überschrift "Anmeldung und Abmeldung ELSTAM bei Zahlung von Einmalbezügen nach Austritt erstellen"
Ist die An/Abmeldung bei ELSTAM nun durchzuführen oder nicht ? Mich verwirrt diese Ausführung in diesem Dokument.
Ja, sollte automatisch funktionieren. Machen Sie mal eine Probeabrechnung und schauen sich die Hinweise im Verarbeitungsprotokoll an. Und Sie sollten klären, ob Sie beim AN unter Steuer > Besonderheiten das Entstehungsprinzip (LSt-Bescheinigung noch für 2020) hinterlegen sollten (wie war das Anfang letzten Jahres?).
Guten Morgen und vielen Dank für Ihre Antwort.
In Steuer ist "Zuflussprinzip" eingestellt,
Ich habe die Provisionsnachzahlung als einmaligen Bezug eingetragen,
Nach der Probeabrechnung erscheint nur der Hinweis das ein Steuerbrutto von 0,00 € angenommen wird
(logischen, denn ich zahle es im Januar und da gibt es 0 Verdienst für die Jahressteuertabelle)
die SV wird lt,. Märzklausel mit den Werten von 2020 abgerechnet.
Es hat eine elektr. Lohsteuerkarte erstellt.
Stelle ich nun die Steuer um auf Entstehungsprinzip oder nicht ? Ausgezahlt bekommt er ja das Geld jetzt im Januar und die Entstehung der Provision lässt sich keinem genauen Entstehungsmonat des Vorjahres zuordnen.
Anmerkung….
in den Mandanteneinstellungen ist "Zuflussprinzip" bei Abrechnung ins Vorjahr voreingestellt gewesen.
Sie müssen klären, was steuerrechtlich richtig ist. Wird/wurde die Provision immer im Folgejahr ausgezahlt? Dann bleibt es vermutlich beim Zuflussprinzip. Mandant, Mitarbeiter und Steuerberater sollten zu einer Lösung kommen.
Alles klar, Provision gab es immer erst im darauf folg. Jahr.
Ich glaube es jetzt mit der ELStAM An/Abmeldung zu verstehen ...
ist für den steuerlichen Aspekt nach dem Zuflussprinzip im Januar der MA an und abzumelden ?
Gilt für jeden auch Altersrentner ?
Und wenn ich das nicht mache?
Moin AnNett,
wie willst du denn die Einmalzahlung abrechnen? Als Nachberechnung auf den Oktober 2010 oder willst du einen neuen Mitarbeiter für Januar anlegen?
Ich gehe mal davon aus, dass aufgrund des Zuflussprinzips eine ElStam- An- und Abmeldung für den 1. Januar 2021 ausreichend sein müsste. Es geht ja nur um die steuerlichen Daten für dieses Jahr, obwohl eh keine Steuern anfallen werden.. kommt natürlich auf die Höhe der Provision an 🤑
Gruß
Flitze
Hallo Flitze,
danke für deine Antwort.
Die Einmalzahlung will ich als Nachzahlung auf den Oktober 2020 abrechnen .
Nun ist unter Steuer Zuflussprinzip eingestellt und steuerlich nimmt er somit den Januar 2021
Es sind 1.600,00 € … da fällt keine Lst an
Ist nur meine ersten Nachzahlung und das auch noch ins Vorjahr und da bin ich mit der Materie nicht vertraut.
Hallo,
steuerlich ist auf jeden Fall das Zuflussprinzip anzuwenden. Spannender ist aber die Frage, ob als Hauptarbeitgeber angemeldet werden kann. Sollte die günstigere Steuerklasse anderswo "im Einsatz" sein, ist nach Steuerklasse 6 abzurechnen. Ein beliebter Fehler für den Lohnsteueraußenprüfer!
Hallo Rk 154,
der Mitarbeiter genießt jetzt seinen Ruhestand und ich glaube bei 1.600,- € Provisionsnachzahlung ist es egal ob günstige Stkl oder nicht.
Viele Grüße
😁😂😎