Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt liegt bei uns vor:
Unser Chef bezahlt seit Jahren an ehemalige Mitarbeiter, welche in Rente gegangen sind, Weihnachtsgeld in Höhe von 210,00 €. Dabei handelt es sich sowohl um Rentenbeginn im vergangenen Jahr, als auch vor vielen Jahren zuvor.
Bisher wurden die Personen immer für einen Monat angemeldet und abgerechnet. Eine sonstige Entlohnung erfolgt nicht, da keine Arbeitsleistung erbracht wird.
Mit der Einführung des Reiters "Rentner" unter Personaldaten|Sozialversicherung|Allgemeine SV-Daten wurde nach Eingabe der Daten der Fehlerhinweis ausgegeben, dass bei nicht vorliegen des Verzichts auf RV-Freiheit nur die Personengruppe 119 zulässig ist. Wähle ich diese aus, erfolgt der nächste Hinweis, dass der Beitragsgruppenschlüssel nicht richtig erfasst ist. Ändere ich diesen entsprechend auf 3 3 2 1 wird auf der Abrechnung die PV abgezogen.
Gibt es hierbei eine Möglichkeit, dass das Weihnachtsgeld ohne Abzüge abgerechnet werden kann?
Oder ist eine entsprechende Abführung der PV Beiträge an die jeweilige Krankenkasse zwingend erforderlich?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo @DominikE ,
wären in diesem Fall vielleicht die Personengruppe 900 und der Beitragsgruppenschlüssel 0000 zutreffend?
VG Petra
Für mich wäre das ein Versorgungsbezug.
Sozusagen eine Betriebsrente.
Wenn ich die Personengruppe auf 900 ändere, kommt ebenfalls der Fehlerhinweis, da bei keinem Verzicht der RV-Freiheit lediglich die Gruppe 119 zulässig ist.
Dabei ist dann generell die Frage, ob ich das Problem dazu umgehen kann, wenn ich die Verzichtserklärung seitens der Personen hole?
Würde dies nicht einen Vertrag voraussetzen?
Es handelt sich um eine freiwillige Zahlung seitens der Firma.
MMn kann das nicht sozialversicherungspflichtig sein, da keine Arbeitsleistung zu Grunde liegt.
Ich weiß nicht ob ein Vertrag vorliegen muss.
Man kann das nach meiner Meinung aber nicht mit einen Beitragsgruppenschlüssel und sv-Pflicht abrechnen weil es kein Arbeitsentgelt ist . Es wird keine Arbeitsleistung erbracht.
Darum dachte ich an einen Versorgungsbezug