Hallo zusammen,
ich habe folgenden Sachverhalt:
AN ( Hauptbeschäftigung) soll bei gleichen AG eine weiter Beschäftigung aufnehmen. Diese muss unabhängig von der Höhe des Verdienstes als steuerpflichtig (LSt-Klasse 6) und sozialversicherungspflichtig unter einer separaten Personalnummer abgerechnet werden. Ich bin mir noch unsicher, ob mein Lodas das hinbekommt. Wie verhält es sich mit den SV-Meldungen, LSt-Bescheinigungen etc? Werde die zusammengeführt oder wird für jede Personalnummer eine separate erstellt?
Ist geprüft ob das überhaupt möglich ist? Weitere Beschäftigung als Minijob ist nicht möglich bei
einem Arbeitgeber.
Hier links
https://www.reutlingen.ihk.de/aktuelles/meldung/geht-das/
Genau, das habe ich bereits geprüft und wie im Betrag erwähnt, möchte ich die zweite Beschäftigung mit LSt-Klasse 6 und sozialversicherungspflichtig abrechnen. Die Frage war nur, ob Lodas das unter zwei verschiedenen Personalnummern abrechnen kann.
Guten Morgen,
warum muss das in zwei Personalnummern abgerechnet werden? Reicht es nicht zwei verschiedene Lohnarten zu nehmen?
Außerdem möchtest Du eine Abrechnung als Hauptbeschäftigung und eine Abrechnung mit Steuerklasse 6 abrechnen. Ich denke das kann nicht in einer Lohnsteuerbescheinigung, sondern muss in zwei Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt übermittelt werden. Und wenn Du zwei Sozialversicherungsmeldungen mit den selben Daten nur unterschiedlichem Entgelt an die Krankenkasse übermittelts, wirst Du bestimmt Rückfragen erhalten.
Der einzige Fall für zwei Personalnummern, der mir einfällt ist für Mitarbeiter, die gleichzeitig einen Versorgungsbezug vom Arbeitgeber erhalten. Siehe hierzu Dok. 5303396 unter Punkt 3.9 - hier wird für beide Bezüge die selbe Lohnsteuerklasse verwendet und am Ende des Jahres eine gemeinsame ELSTAM-Anmeldung erstellt. Versorgungsbezüge, DÜ-Zahlstellen-Meldeverfahren (KVdR) - Beispiele für LODAS - DATEV Hilfe-Center
Hallo Dana,
danke für deine Antwort. Das war auch mein Vorschlag. Allerdings möchte der Mandant aus taktischen Gründen (diese muss er selbst verantworten), dass die Vergütung aus beiden Tätigkeiten nicht in einer Lohnabrechnung auftaucht. Ich kann nur dafür sorgen, dass die Steuern und Sozialabgaben richtig abgeführt werden, falls es möglich ist mit Lodas so abzurechnen.
Viele Grüße
Isabella
Ich kenne nur zwei Gründe wo die Abrechnung über zwei Personalnummern möglich sein könnte:
1. Versorgungsbezugsempfänger
2. Azubis mit zusätzlichen Minijob
Sonst geht das definitiv nicht. Egal ob Steuerklasse 6 oder nicht.
Bei uns würden solche Ideen von Mandaten abgelehnt werden. Das ist ja nun kein Wunschkonzert (nicht gegen sie gemeint…)
Taktische Gründe hin oder her ... aber mit Ausnahme der klar geregelten Fälle, die die Kolleg:innen hier bereits benannt haben, ist eine Abrechnung mit zwei Personalnummern bei einem Arbeitgeber nunmal nicht möglich.
Hallo Isabella,
LODAS wird die zwei Personalnummer wohl abrechnen, aber es gibt dabei soviel zu bedenken, z.B. wenn Du jetzt eine weitere Personalnummer mit Steuerklasse 6 anlegst, wird ja eine Anmeldung Nebenarbeitgeber an die ELStAM-Datenbank übermittelt und im besten Fall erhältst Du die Meldung das der Mitarbeiter bereits gemeldet ist. Wenn Du aber die Steuerklasse 6 zurückgemeldet bekommst, was Du nicht möchtest, denn dadurch wäre die Steuerklsse 1 (oder ähn.) abgemeldet worden.
Daher kann ich mich nur den beiden vorherigen Aussagen anschließen. Eine Abrechnung eines Mitarbeiters auf zwei Personalnummer ist nicht vorgesehen und kann zu Problemen führen, die dann Du von selbst erkennen und bearbeiten musst. Hier hilft LODAS nicht.
Gruß
Dana
Hallo @Gelöschter Nutzer ,
@Gelöschter Nutzer schrieb:... Allerdings möchte der Mandant aus taktischen Gründen (diese muss er selbst verantworten), dass die Vergütung aus beiden Tätigkeiten nicht in einer Lohnabrechnung auftaucht.
Handelt es sich rein (sv- und arbeitsrechtlich) nicht ohnehin um ein einheitliches Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnis (da die beiden Ausnahmefälle, wie oben beschrieben, hier nicht zutreffen)? Damit wäre es widersinnig, das auf (derzeit) zwei (perspektivisch drei oder gar noch mehr, weil der Mandant das wünscht?!?!) Gehaltsabrechnungen darzustellen. Vielleicht sollte man sich dazu mal die Rechtsgrundlage eines Lohnscheines anschauen. (§ 108 Abs. 3 Satz 1 GewO).
Ich kann mich deshalb auch nur den Vorrednern anschließen: Dieser Wunsch des Mandanten muss abgelehnt werden. Immer daran denken: WIR sind die Fachleute und Spezialisten bzgl. der Entgeltabrechnung und allem, was damit zusammenhängt. Das sollten wir immer sehr selbstbewusst vertreten und uns nicht durch ggf. wirre Wünsche von Fachunkundigen zu irgendetwas Abenteuerlichem hingeben. Ein Lösungsvorschlag wurde schon genannt: einfach den "Nebenjob" mit einer anderen Lohnart auf der Gehaltsabrechnung ausweisen.
Wenn der Mandant zur Rechtfortbildung beitragen kann und eigene, anderslautende Quellen beibringt (außer: Beim letzten Stammtisch war das Thema; das machen hier alle Fleischer so!), lernen wir alle sehr gerne dazu. Bis dahin aber argumentieren wir mit unserem Kenntnisstand. 😉
Viele Grüße und einen schönen Tag.