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EPP - erstes Beschäftigungsverhältnis

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letzte Antwort am 19.07.2022 11:01:55 von cro
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Anne_Farmer
Beginner
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Hallo Community,

wir haben den Fall einer Schülerin, die im Unternehmen A seit 2020 pauschalversteuerten Minijob hat und ca. August bis Oktober im Unternehmen B auf StKl I kurzfristig beschäftigt ist.

Ist jetzt der ältere Minijob das erste Beschäftigungsverhältnis oder der mit StKl I?
Ich freue mich auch auf Datev-Hilfe hinsichtlich der Fibukonten - die Fortbildungen gehen ja leider erst (pünktlich zum Sommerurlaub 😞 los).

Vielen Dank!

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pogo
Experte
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Nachricht 2 von 6
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Das erste Dienstverhältnis hat man bei seinem Hauptarbeitgeber.

 

Meldest du als Unternehmen B einen Mitarbeiter mit StKl 1-5 an, gibst du an, dass du Hauptarbeitgeber bist.

Dir wird sich die Frage also nicht stellen müssen, ob es einen anderen Hauptarbeitgeber geben könnte.

Folglich muss Unternehmen B die EPP auszahlen.

 

 

Würde der Minijob bei Unternehmen A individuell mit der Steuerklasse 1-5 versteuert werden und meldet Unternehmen B sich als Nebenarbeitgeber mit StKl 6 an, dann wäre das erste Dienstverhältnis bei Unternehmen A. 🙂

Michael-Renz
Experte
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Nachricht 3 von 6
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Hallo @Anne_Farmer ,

 

der Minijobber erhält die EPP nur dann, wenn er bestätigt, dass er sie nirgends anders beantragt und kein anderes Beschäftigungsverhältnis hat.

 

in den FAQs der Minijobber-Zentrale ist implizit bestätigt, dass eine Nicht-Minijob-Beschäftigung stets als Hauptbeschäftigung gilt, sofern diese am 1.9.2022 besteht.

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https://blog.minijob-zentrale.de/auch-minijobber-koennen-die-energiepreispauschale-erhalten/

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
Hayen
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 6
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Spitz pass auf 😉 eine Abrechnung als "kurzfristige Beschäftigung" ist meiner Meinung nach nur möglich, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeführt wird, sprich nicht die Hauptbeschäftigung ist. 

Kopierter Text: Sie darf nur eine “wirtschaftlich untergeordnete Einkommensquelle” für den Arbeitnehmer sein. Das bedeutet, eine kurzfristige Beschäftigung darf nur neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden

 

Wie wird sie denn zurzeit abgerechnet - zeitlich begrenzt, aber voll sv-pflichtig und mit Steuerklasse1 - dann kann die EPP gezahlt werden. 

 

Wird sie über die Minijobzentrale als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet, darf sie nicht die Steuerklasse 1 haben, sondern 6 oder pauschal versteuert und bekommt keine EPP. 

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Anne_Farmer
Beginner
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Nachricht 5 von 6
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alles gut, anderes Thema 😉 

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cro
Experte
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Nachricht 6 von 6
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@Hayen  schrieb:

..................Wird sie über die Minijobzentrale als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet, darf sie nicht die Steuerklasse 1 haben, sondern 6 oder pauschal versteuert und bekommt keine EPP. 


 

Das ist meiner Meinung nicht ganz richtig: Haufe: Energiepreispauschale Minijobber | Minijob-Zentrale:

 

  • Für kurzfristige Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, zahlen Arbeitgeber die Pauschale nicht aus. Wie die Finanzverwaltung mit diesen Beschäftigungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 umgeht, ist noch nicht bekannt.

 

--> Danach sind kurzfristige Beschäftigte mit ELStAM-Anmeldung St.-Kl. 1-5 bezugsberechtigt für die EPP.

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letzte Antwort am 19.07.2022 11:01:55 von cro
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