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EPP auszahlen wenn Mitarbeiter erst zum 07.09.2022 anfängt

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letzte Antwort am 19.09.2022 14:34:55 von Uwe_Lutz
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Dolfilein1
Einsteiger
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Guten Tag,

 

ein Mitarbeiter fängt zum 07.09.2022 bei uns an. Erhält er dann von uns die EEP oder nicht?

 

LG 

herr-jfs
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 6
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Nein, Stichtag ist 01.09.2022

renek
Meister
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Fall der leider von den Schlaumeiern im BMF nicht bedacht wurde. Jetzt müssen alle Azubis die etwas später eine Lehrstelle gefunden haben eine EStE machen...

 

Ja, leider steht in abschnitt VI Nummer 1 das das AN-Verhältnis zum 01.09.2022 bestehen muss. Aber das wurde wohl nur gemacht weil es so "einfacher" geht. Sei es drum. In meinen Augen blöd geregelt, weil der AG das oftmals auch auf freiwilliger Basis machen würde wenn der Eintritt später ist (bspw bei meinem Sohn).

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Thomas_Kahl
Meister
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Sorry. Das sehe ich nicht so. Da gibt es mE nur 2 Varianten in diesem Fall. 

 

Entweder, es gibt einen anderen Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zum 1.9. beschäftigt ist (sie FAQ VI.3), dann muss der alte Arbeitgeber die EPP auszahlen. Oder der Arbeitnehmer war arbeitslos bis zum Eintritt, dann greift die Aussage aus den FAQ VI.12. In beiden Fällen darf der aktuelle AG die EPP nicht auszahlen. 

 

Unstrittig ist der der AN sich einen Anspruch erworben hat. Aber den kann er hier nur durch eine EStE durchsetzen.

MfG
T.Kahl
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renek
Meister
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Ich habe das mittlerweile korrigiert weil ich einen anderen Wortlaut von Nummer 1 im Kopf hatte. Sorry

 

P.S.: Ein Azubi war sicher nicht vom 01.01. an arbeitslos gemeldet 😉 Mein sohn bspw wurde weiterhin als Schüler geführt, weil er sich auch an der nächsten schule angemeldet hatte. Nummer 12 trifft faktisch gar nicht auf ihn zu 😉

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@renek  schrieb:

Fall der leider von den Schlaumeiern im BMF nicht bedacht wurde. Jetzt müssen alle Azubis die etwas später eine Lehrstelle gefunden haben eine EStE machen...

 

Ja, leider steht in abschnitt VI Nummer 1 das das AN-Verhältnis zum 01.09.2022 bestehen muss. Aber das wurde wohl nur gemacht weil es so "einfacher" geht. Sei es drum. In meinen Augen blöd geregelt, weil der AG das oftmals auch auf freiwilliger Basis machen würde wenn der Eintritt später ist (bspw bei meinem Sohn).


Ich finde es völlig okay, dass es einen Stichtag gibt.

 

Wenn man jetzt auch noch bei allen später eingestellten AN sich Bestätigungen einholen müsste, ob sie denn vorher schon beschäftigt waren, würde das den ganzen Verwaltungsaufwand unnötig aufblähen - wir haben so schon genug zu tun.

 

Und dass dann bestimmte AN jetzt erst einmal durch das Raster fallen, ist dann letztlich so. Dann müssen diese (auch wenn es sonst keinen Grund gibt), halt die Erklärung einreichen, um die EPP zu erhalten.

 

Dann kann man doch gleich mal üben 😄

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letzte Antwort am 19.09.2022 14:34:55 von Uwe_Lutz
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